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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0493
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Bct etwaigem starkem Schiieefall ist aus den engeren und demVerkehr am meiften
ausgesetzten Straßen, wie namentlich dcr Hauptstraße, der Schnee jeweils nach dem
Neckar schaffen zu lassen.

Aus den Häuscrn dürfen Schnee und Eis nur unter der VoraUssetzung auf die
Straßc gebracht werden, daß dieselben sofort wicder von da weggeschafft werden.

Schnee und Eis darf nicht direkt in dieStraßenrinne gebracht werden, wenn der
Wasserablauf in der Straßenrinne dadurch gebemmt wird.

Durch die Veseitigung von Schnee uno EiS darf der Gehweg nicht beschädigt
wcrden.

8 77. Glatteis.

Bei jedem durch F-rost oder Schnce herbeigeführten Glatteis haben die zur
Straßenreinigung Verpflichteten die Gehwege und Straßenübergänge früh morgens,
bezw. unter Tags sofort nach eingetretener Glätte gehörig zu bestrellen; Eisschleifen
auf den Gehwegen haben dieselben alsbald zu entfernen.

Bei eingetretenenl Frost darf kein Wasser aus den Häusern in die Straßenrinne
aeleitet und auch keiu solches in die Ninnen oder auf die Straßen — namentlich in
der Nähe von Brunnen — geschüttet werden.

8 78. Verpflichtung zur Vornahme besonderer Reinigung

der Sträßen.

Auch außer den regelmäßiaen Kehrzeiten können die Reinigungspflichtigen vom
Polizeiperlonal augehalten werden, die Straßen zu reinigen und den Verkehr hcm-
mende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse der Reinlichkeit und des
ungehinderten Verkchrs als geboten erscheint

Fcrner bleiben zurVornahme besondercrNeinigung diejenigen verpflichtet, welche
die Verunreinigttllg von Straßen uud Plätzen durch Bau- und Grabarbeiten. dnrch
Abladen von Kohlen, Schutt, Zerstrenung von Verpackungsmaterial, Aufstettung von
Fuhrwerken ltlld Tieren, von Verkaufswaren außerhalb der Marktstellen u. s. w. ver-
llrsacht habeil. Kommen diese ihren OLLiegenheiten nicht alsbald nach, so wird die
Neinignng auf ihre Kosten nach Anordnung der Schutzmannschaft vorgenommen.

VII. Besondere Borschriften fiir einzelne Straßen.

8 79. Weg für Lastfuhren.

Lastfuhren, wie z. B. Holz-, Kohlen-, Stein-, Laub-, Heu-, Stroh-, Mehl- und
Möbelwagen n. s. w., welche durch die Stadt fahren, dürfen die Hauptstraße vom
Marktplatze bis zum Darmstädter Hof nicht bcnützen, müssen vielmehr ihren Weg
durch dieStraßen amNcckar nehmen; liegt dcrBestimmungsort innerhalb der Stadt,
so dürfen sie die Hauptstraße nur so weit benützen, als dies unbedingt notwendig ist.

Hcu- und Strohwagen dürfen die große Mantelgasse zwischen Hauptstraße und
Heumarkt nicht benützen.

8 80. Fahren am Klingenteichweg und Schloßberg.

1. Schwer beladene Wagen, welche den Klingenteich-, den Philosophenweg, die
Hirschgasse oder denSchloßweg herabfahren, müssen stets von zwei Männern begleitet
sein, von denen der eine bei dcn Pferden, der andere bei der Bremse sich aufzuhalten hat.

Bei Uebertretuna dieser Vorschrift werden sowohl die Besitzer der Steinwagen,
als die Führer dcrselben bcstraft.

2. Es ist uutersagt, den alten Schloßberg mit Droschken oder Fuhrwerken zu
Lefahren, sofern nicht eines der anstoßenden Häuser selbst der Ausgangs- oder Ziel-
punkt der Fahrt ist.

3. Das rasche Fahren auf der neuen und alten Schloßbergstraße ist verboten.

8 81. Befahren der Kissel-, Sand-, Florin-, Apotheker-, Pfaffen-,
Obere Faulepelzgasse, Hirsch- und Schneidmühlstraße.

Das Befahren der Kisselgasse mit bespanntem Fuhrwerk ist verboten. Die Sand-
aasse darf nur in der Nicbtung von der Hauptstraße nach der Plöck, die Florin- und
Apothekergasse nur von der Jngrimstraße, die Hirschstraße nur vom Marktplatze, die
Pfaffengasse nur von der Unteren Straße, die Obere Faulepelzgasse uur von der'
Schloßftraße, die Schneidmühlstraße nur von der Bergheimer Straße aus, nicht aber
umgekehrt befahren werden.
 
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