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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0497
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muttvillig zil verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahr-
zeug zu gefährden.

8 13. Die zuständigen Polizeibehörden sind ermächtigt, aus besonderen An-
lässen von deir Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abwcichende Anordnungen
zn treffen.

8 14. Vorftehende Verordnung tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. Am gleichen
Taye verlieren die im gleichen Betreff erlassenen bezirks- oder ortspolizeilichen Vor-
schriften ihre Gültigkeit, soweit sis sich nicht als Ausführungsbestimmungen zu § 5
dieser Verordnung darstellen.

il'. Der Verkehr nril Mo1orfahr;eugen auf öffentlichen Wegrn

und Plälren.

Vcrordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 26. März 1901.

8 l. Dic zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit und Nuhe aus den öffent-
lichen Wegen erlassenen polizeilichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Straßen-
polizeiordimng vom 12.Mar 1882 finden auch entsprechendeAnwendung auf den nicht
auf Bahngleisen sich bewcgendcn Verkehr dcr durch Dampf-, Elektrizitäts-, Benzin-,
Petroleum- ilnd dergleichcn Motoren getriebenen Fahrzeuge — Straßenlokomotiven,
Motorwagen, Motorfahrrädcr —, söweit nicht in Folgendem etwas Anderes be-
stimmt ist'.

8 2. Motorfahrzeuge müssen so gebaut, eingerichtet und auSgerüstet sein, daß
Fellers- und Exvlosionsgefnhr sowie eine Belästigung von Personen und Fuhrwerken
durch Geräusch oder durch üblen Geruch ausströmender Gase möglichst ausge-
schlosscn ist.

Die Nadkränze der Triebräder dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein,
welche geeignct sind, die Fahrbahn zu beschädigen.

8 3. Iedcs Motorfahrzeug mufi versehen sein:

1. mit cincr kräftigen Lenreinrlchtung, welche gestattet, sicher und rasch auszu-
weichen und in einem kleinen Bogen zu wenden,

2. mit zwei VremScinrichtungen, von denen jede für sich geeignet sein muß, den
Lnuf des Fahrzeugs sofort zu hemmen, und von denen mindesteus die eine un-
mittelbar auf die Tricbräder wirken muß,

3. mit ciner Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen,

4. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit zwei an den Seiten
vorn angebrachtcn hellbrenncnden Laternen von weißem Glas; für Motor-
Zwei- nnd Dreiräder genügt eine Laterne der bezeichneten Art.

Ieder Motorwagen, deffen Leergewicht M0 Kilo übersteigt, muß so eingerichtet
sein, daß er mittels dcs Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht
wcrdcn kann.

Die Griffe zur Bedienung des Motors und der Lenk- und Bremseinrichtnng so-
wie der Huppc müssen so angebracht sein, daß ste der Wagenführer während der Fahrt
handhaben kann, ohne die Fahrstraße aus denr Auge zu verlieren.

Die in Absatz 1 und 2 angeführten Einrichtungen sowie der Motor selbst müffen
stets in gutem Zustande erhalten werden.

8 4. Wer im Großherzogtum ein Motorfahrzeug ill Betrieb setzen will, hat dem
Bezirksamt seines Wohnorts eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher ange-
geben ist:

1. Name und Wohnort des Besttzers,

2. die Fabrik, aus welcher dns Fcchrzeug stammt, und dcffen Fabriknummer,

3. die verwendete Triebkrast,

4. das Gewicht des Fahrzeugs.

Der Anzeige ist die Bescheiniguna über eine etwa stattgehabte Untersuchung durch
einen amtlich anerkannten Sachverstandigen beizulegen. Ferner stnd in der Anzeige
die Personen zu bezeichnen, welche die selbständige Führung des Fahrzeugs über-
nehmen sollen. Eintretende Aenderungen sind in gleicher Welse anzuzeigen.

Jedes Motorfahrzeug muß an einer ins Auge fallenden Stelle die Angabe des
Namcns und Wohnort des Besttzers tragen.

Von den Vorschriften dieses Paragraphen stnd ausgenommen solche Motorfahr-
zeuge, welche
 
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