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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0502
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5) Das tzausteren mit Waren jeglicher Art, insbesondere das Feilbieten von
Blumen, Backwaren, Obst und dergleichen iur Stadtgarten, sowie in allen ftädtischen
Anlagen und Gärten, welche durch ein besonderes Geländer abgegrenzt sind.

8 7. Uebertretungen werden gemäß § 366'o R.-St.-G.-B. und W 129,144,145
P.-St.-G.-V. bestrast.

LL. Schlotzgarken-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassuug vom 10. Nov. 1892,

mit Aenderung durch ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Oktober 1893.

8 1. Verboten ist im ganzen Schloßgartengebiet:

1) Das Hausieren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten von Blu-
men, Backwaren, Obst und dergleichen;

2) Das Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;

3) DaS Werfen mit Steinen;

4) DasFabren, apch dasjenige mitSchubkarren und Velocipeden und dasNeiten
(auch auf Eseln);

Velocipede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;

KuPher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf den Halteplätzen
bei d^r Schloßstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre Fuhrwerke und Tiere
aufzustellen.- ^

Das Hinausfahren bezw. Neiten über das östliche Ende des Halteplatzes ist ver-
boten.

6) Mit Kinderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in der Schloß-
wirtschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur großen Terrasse nur auf dem Wege
gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebauden an dem Weiher vorbei zum
Scheffeldenkmal führt.

8 2. Verbotcn ist ferner:

1) Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebcrsteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von Gartenfrüchten, Blumen, Pflanzenund Zweigen.

2) Das Verunreinigen von Gebäuden,Gartenanlagen, Wegen, Brunnen, Tischen
und Bänken.

3) Das Erklettern der Nuinen.

8 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden, dagegen ist das Neiten auf
Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze und nach dem Frie-
senberg sich teilt, gestattet.

Die leergehenoen Tiere sind in langsamem Schritt zu führen.

Die von den Tieren herrührenden Verunreinigungen des Weges müssen sogleich
beseitigt werden.

8 4. Hunde sind im ganzen Schloßbezirk an kurzer Leine zu führen.

8 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration, sowie.bezüglich des
Mitnehmens von Hunden in diese Wirtschaft gelten die allgemeinen polizeilichen
Vorschriften.

> 8 6. Wer den Bestimmungen der 88 1, 3 und 4. zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe des 8 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B. Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis
zu 14 Tagen zu gewärtigen.

Zuwiderhandlungen gegen den 8 2 Ziff. 1 ziehen gemäß § 144 und 145 Ziff. 3
des P.-St.-G.-B. Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geld-
strafen bis zu 20 Mark nach sich.

Zuwiderhandlungen gegen 8 2 Ziff. 2 werden nach 8 129 des P.-St.-G.-B. mit
Geldstrafen brs zu 60Mark oder mit Haft bis zu 14Tagen und Zuwiderhandlungen
gegen 8 2 Ziffer 3 nach 8 100 des P.-St.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 10 Mark ge-
ahndet.

n. Die Einräunung der Grundstückr mik Skscheldrahk.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juli 1887.

§ 1. Einfriedigungen von Grundstücken gegen öffentliche Wege und Plätze, ius-
besondere solche aus Stacheldraht dürfen nicht auf eine Weise hergestellt werden, daß
die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet ist.

8 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft. 5
 
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