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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0504
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vorher burch die Schclle oder durch Anzeige in öffentlichcn Blättcrn öffcntlich be-
kannt geben. —

8 2. Mit der Schließung der Nebberge beginnt die Rebhut, welche durch den
Feldhüter und auf Kosten der Gemeiude vom Gemeinderat antzustellende und bezirks-
amtlich zu verpflichtende Nebhttter so lange besorgt wird, brs die letzten Trauben
geherbstet sind.

§ 3. Nach der Schließung dcr Nebberge ist das Begehen und Befahren allcr
die Reben durchziehenden Fuß- und Fahrwege zu jeder Tag- und Nachtzeit bei
Strafe verboten.

Die verbotenen Wege werden durch aufgesteckte Strohwische kcnntlich gemacht.

§ 4. Das Bürgermeisteramt wird im Benehmen mit dem Gemeinderat die
Taae und Tageszeit bestimmen unn durch die Schelle bekannt geben, an welchen,
während der Dauer der Schließnng der Neben, das Begehen der Neben und das
Arbeiten in denselben gestattet ist. An allen übrigen Tagen ist hiezu schriftliche Er-
laubnis des Bürgermeisters oder seines gesetzlichen Stellvertreters notwendig.

§ 5. Der Anfang des Herbstes (Tag und Stunde) wird durch den Bürger-
meister im Benehmen mit den BürgermeisterLmtcrn der benachbarten Rebgemeinden
nach Anhörung deS Gemeinderats und der größeren Rebbesitzer festgesetzt und
nriudestens 48 Stunden vorher durch die Schelle bekannt gcgeben.

Die Tage, an welchen in den einzelnen Teilen der Demarkung das Herbsten
scinen Anfang nehmen darf, sind strenge einzuhalten.

Die Erlaubnis zum ausnahmsweise früheren Herbsten kann aus besonderen
Gründcn (Fäulnis der Trauben u. s. w.) durch das Bürgermeisteramt gegeben werden.
Der darum Nachsuchende muß aber vorher zur Stellung der nötigen und geeigneten
Aufsichtspersonen und zur Tragung der hieraus erwachsenden Kosten sich verpflichten.

Z,l welcher Zeit während des Herbstes die Neben am Morgen betreten werden
dürfen, und wann am Aoend das Herbsten einzustellen ist, wird vom Bürgermeister
bestimmt.

ß 6. Während des Herbstes ist es verboten, auf die Kehr- und Ausweichplätze
Wagen oder andere den freien Verkehr hemmende Gegenstände aufzustellen.

8 7. Sobald während des Herbstes anhaltendes Negenwetter eintritt, wird
das Bürgermeisteramt durch die Ortsglocke oder durch die Nebhüter eill Zeichen
geben lassen, auf welches hin jedermann sofort die Reben verlassen muß.

8 8. Das Tranbenstuppeln in den Nebbergen ist verboteu.

Z 9. Bei Beschädigungen von Neben oder Entwendungen von Traubcn wird
strenge Bestrafitng nach den gesetzlichen Strafbestimmungen erfolgen.

8 10. Zuwiderhandlungeu gegen die Herbstordnnng werdeu nach 8 368 Zisf. 1
N.-St.-G.-B. und 8 145 Ziff. 2 P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

s. Die Vlaltfallkrankhrit» hier das Vefpritzen der Mebrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 31. Dezember 1891.

8 l! Die Besitzcr von Nebgütern und Weinbergen hiestger Gemarkung sind
verpflichtct, ihre Neben einmal vor oder gleich nach der Blüte und sodann mindestens
noch einmal 4—5 Wochen später mit einer Fliisstgkeit zu bespritzen, welche geeignet
ist, die Neben gegen die Blattfallkrankheit zu schützen oder dieselbe zu vertreiben.

8 2. Die Unterlassung des Spritzens oder das Nichteinhalten der im 8 1 vor-
geschriebenen Zeit wird an Geld bis zu 20 Mark bestraft. Außerdem wird in solchen
Fällen die Bekämpfung der Blattfallkrankheit anf Kosten der Säumigen dnrch die
Ortspolizeibehörde bewirkt.

VI. WafferPolizei, Fischerei.

L. Verhlllung von Nnglücksfällen bei den Nrckarüberfalrelrn im
Verirke Hridrlberg nrit Äähren und fliegenden Vrttckrn.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 6. Mai 1873.

8 1. Es dürfen auf den Fähren nur so viele Fuhrwerke hintereinander auf-
gestellt werden, daß das Zugvieh des vorderen und die hinteren Näder des hinteren
Fnhrwerks nicht auf die sogenannte Landungsbrncke zu stehen kommen
 
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