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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0507
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70

Bei starkem Thalwind, bei Südost- und Südwestwind und bei Gewitteril mnß
jedoch die Nähe an der Gierkette befestigt bleiben.

§ 2. Der Wasserstand von 1,40m am Heidelbergcr Pegel ist an der Ueberfahrts-
stelle auf beidcn Ufern in deutlicher Weise zu vermerken.

Tarif der Neckarttberfahrt zwischen Schlierbach und Ziegelhanfeu.

1. Jede Person zu Fuß, zu Pferd oder zn Wagen zahlt sowohl auf

dem Hin- als Rückweg ... 2 Pf.

(Kinder unter 6 Jahren und Traglasten sind frei.)

2. Jede Person mit einem Fahrrad.4 „

3. Ein Schiebkarren, leer . . ... . 6 „

4. Derselbe beladen . . . ... . . . 9 „

5. Ein zweirädriger Karren, leer . . 9 „

6. Derselbe beladen . ..„

7. Eine Droschke, für jedcs Pferd . . . 17 „

8. Eln beladenes Fuhrwerk, sür jedes Zugtier . . . . . . . 17 „

9. Ein leerer Wagen . . . ... 12 „

10. Ein zweispänniges Fuhrwerk an einen Wagen angehängt . . . 17 „

11. Ein einspänniges Fuhrwerk, ebenso . . . .... . . 12 „

12. Von eiuem ausgeschirrten und angehängten Zugtier . . . . 9 „

13. Wird es aber wieder an den Wagen gespannt . . . . . . 17 „

14. Der Führer des unter Nr.3 bis Nr. 13 aufgeführten Fuhrwerks ist freü

jede weitere dabei befindliche Person . . . . . . . . 2 „

16. Großes Vieh, als: ein Pferd, ein Ochse . . . . . . . 9 „

16. Kleines Vieh, als: eine Kuh, ein Rind, ein Esel.6 „

17. Kleines Vieh, als: ein Schaaf, ein Kalb, ein Schwein, eine Ziege rc. 3 „

18. Für eine ganze Herde des unter Nr. 17 gedachten kleineren Viehes

von über 50 bis 100 Stück ..140 „

19. Der Führer des unter Nr. 15, 16, 17 und 18 begriffenen Viehes . 2 „

20. Für Eisenbahnwagenladungen nach Ausweis des Frachtbriefes für 100kg 2 „

21. Sollte ein Wageu so schwer beladen sein, daß derselbe ohne Gefahr nicht üker-
gesührt werden kann, so ist der Fuhrmann schuldig, soviel abzuladen, als
erforderlich ist, um den Wagen ohne Gefahr über den Neckar zu Mngen.

22. Wenn in Folge hohen Wasserstandes oder wegen Eistreibens die Uebersahrt
von Personen nnr mittels Nachen bewerkstelligt werden darf, so ist die doppelte
Gebühr zu entrichten.

23. Ebenso ist das Doppelte bei Nachtzeit zn bezahlen, und zwar, wenn die Ueberfahrt
geschieht:

a. in der Zeit vom 1. Oktober bis mit 31. März von abends 10 Uhr bis morgens
5 Uhr;

b. in der übrigen Zeit des Jahres von abends 11 Uhr bis morgens 4 Uhr.

24. Das Sicherheitspersonal des Staates und der Gemeinden, die Bediensteten der
Großh. Nheinbau-Jnspektion sowie der Großh. Wasser- und Straßenbau-Jnspek-
tion und Militär im Dienst sind von der Entrichtung des Fahrgeldes besreit.

6. Der Verkehr nriL Nachen (Nachenvrdnuns).

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

tz 1. Wer gewerbsmäßig auf dem Neckar in kleinen Schiffen oder Nachen Per-
sonen zu führen oder Fahrzeuge der gedachten Art gewerbsmäßig zu vermietcn beab-
sichtigt, hat sein Vorhaben gemciß ß 14 Gew.-Ordn. bcim Bezirksamt anzuzeigen und
ist ferner verpflichtet, jede Einsteuung eines Gehilfen unter Angabe der persönlichen
Vcrhältnisse desselben sofort dem Bezirksamt zur Kenntnis zu bringen.
 
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