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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0511
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74

<L. Das Pferdefchwirmmett im Neckar.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Juli 1883.

§1. Das Schwemmen der Pferde im Neckar darf nur stattfinden:

1. an der Schachtel bei der ehemaligen Neuenheimer Fähre in der Verlänge-
rung der Fahrtgasse,

2. an der Schachtel hmter dem Schlachthause,*)

3. an der Schachtel auf dem rechten Neckaruser imterhalb der nenen Brücke.

An beiden Stellen dürfen die Pferde nicht weiter in den Neckar getrieben oder

gcführt werden, als bis das Wasser die halbe Höhe des Bauches erreicht.

8 2. Zuwiderhaudlungen gegen drese Vorschrift werden niit Geldstrafe bis zu
150 Mark odcr mit Hast bestraft.

n. Dändeordnung.

Erlassen von Großh. Bezirksamt mit Zustimmung des Bezirksrats, aber nicht als
bezirksponzeiliche Porschrift im Sinne des Z 23 des P.-St.-G.-B.

§ 1. Geländete Gegenstände sind von dem Finder alsbald bei dem Bürgermeister-
anlt des FundorteS bezw. auf dem Polizeibureau der Stadt Heidelberg unter näherer
Angabe der Zahl uud Beschaffenheit anzumelden.

§ 2. Das Bürgermeisteramt wird alsbald ein Verzeichnis aufstellen, in welches
obige Angaben unter Beifügung des Namens und Wohnorts des Fmders eingetragen
werden nnd hat sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu verlässigen even-
tuell die Liste zu berichtigen.

8 3. Der Gemeinderat wird alsbald anordnen, wo und in welcher Weise die
geländeten Gegenstände aufzubewahren sind. Wenn der Gemeinde keine gecigneten
Näumlichkeiten zurllnterbrmgung der Gegenstände zurVerfügung steken,können solche
dem zuverlässigen Finder mit der Verpflichtung überlassen werden, oiesclben bis auf
weiteres unversehrt zu bewahren.

8 4. Der Kinder hat alsbald eine von dem Gemeinderat im Vorans festzu-
setzende, der Uebung inrd dem Werte der Fundgegenstände entsprechende Ländungs-
gebühr zn beanspruchen, welche aus der Gemeindekasse vorläufig auszubezahlen ist.

8 5. Der Gememderat legt, sofern der Eigentümer nicht sofort ermittelt wird, als-
bald mit Bericht nber die Art der Aufbewahrung und Ausvezahlung dcrLändungs-
gebühren dem Bezirksamt eine Doppelschrift des Anmeldeverzeichnisses vor.

§ 6. Letzteres wird für das öffentliche Ausschreiben der gefundenen Gegenstände
Sorge tragen und weitere Maßregeln zur Ermittmng des Eigentümers treffen. Gleich-
zeitig wird die Frist festgesetzt, innerhalb welcher die geländeten Gegenstände zur Ver-
fügung des Eigentümers anfbewahrt bleiben.

Der Gemeinderat erhält hievon Nachricht. Die Frist beträgt, sofern keine beson-
deren Verhältnisse vorliegen, vier Wochen.

8 7. Der Gemeinderat darf die geländeten Sachen nur mit Erlaubnis des Be-
zirksamtes an den sich meldenden Eigentümer verabfolgen, wenn dieser über seine An-
sprüche sich genügend anszuweisen vermag.

Vor der Verabfolgnng der Gegenstände hat der Eigentümer der Gemeindekasse
die Ländttngsgebühren nnd sonftiae Unkosten zuriickzucrsetzen.

8 8. Meldet stch innerhalb der vom Bezirksamt festgesetzten Frist kein Verech-
tigter, so kann der Gemeinderat sich durch das Bezirksamt ermächtigen lassen, die ge-
ländeten Gegcnstände zu veräußern.

Diese Veränßerung muß in öffentlicher Versteigerung geschehen, sofern der Erlös
hierdnrch nicht ganz aufgezehrt wird.

8 9. Der Steigerungserlös, abzüglich der Steigerungs- und Aufbewahrungs-
kosten sowie Ländegebühren ift während der dreijährigen Frist des L.-R.-S. 717 a in
der Gemeindekasse aufzubewahren, dieser kann dcm Finder dann verabfolgt werden,
wenn derselbe aarantikfähig ist.

Ueber die Erledigung dieses Geschäftes ist dem Bezirksamt Bericht zv erftatten.

Z 10. Untcr den Voraussetzungen des 8 7 ist diese angelegte Summe dem berech-
tigten Eigentümer auszubezahlen. ,

8 11. Meldet sich innerhalb dreier Jahre, von dem Tage der Ländung berechnet,
kein Verechtigter, so wird der Erlös an die Finder nach dem Ergebnis des Ver-

*) Altes SchlachthauS an der oberen Neckarstraße.
 
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