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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0512
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steigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, sofern dieS nicht schon früher
geschehen ist.

Die Erlaubnis dazu ist von dem Bezirksarnt einzuholen, welchem zu diesem
Zwecke die sämtlichen Arten und dle Berechnung der Verteilung vorzulegen sind.

8 12. Sämtnche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglicherr Äkten sind auf
der Gemeinderegistratur aufzubewahren.

Zusammenstellung der von den Gemeinderüten festgesetzten
Liindungsgebühren.

1. Heidelberg.

Für einen Ster Holz oder 100 Wellen . 2 Mark
(bei geringeren Quantitäten entsprechend weniger)

Für einen großen Stamm . . . 1 Mark

„ „ kleinen Stamm . . . — „ 50 Pfg.

" " I^ichen . . . . . 1 „ " »

„ „ schweren Drel . . .— „ 30 „

„ „ gewöhnlichen Diel . . — „ 20 „

„ ein Brett.. — 10 „

(Fuhrlohn vom Neckar: der Aufwand der Gemeinde).

2. Handschuhsheim.

Für einen Ster Holz . . . . .2 Mark

„ lOO Wellen . . . . . . 2 „

„ einen größeren Stamm . , 1 „

„ „ kleineren Stamm . . . — „ 50Pfg.

„ ein Bord ... . . . — „ 20 „

„ einen Diel .... . . — „ 40 „

„ ein Petroleumfaß . . . . — „ 30 „

(Fuhrlohn vom Neckarufer in das Ort per Fuhre 2 Mark).

3. Dilsberg, Dossenheim, Kleingemünd, Mückenloch, Neckargemünd

nnd Wieblingen.

Für einen Ster Holz ..... 2 Mark

,, ,, großenStamm . . . 1 „

„ ein Brett . . . . . . — „ lOPfg.

„ einen schweren Diel . . . . — „ 30 „

„ einen leichtcn Diel . . . . — „ 20 „

„ lOO Wellen ...... 2 „ — „

„ ein Faß . . . . . . . — „ 30 „

„ einen Nachen . . . . . 1 „ — „

ll. Eisstsrherri.

Bezirkspolizerliche Vorschrift vom 30. Jauuar 1891.

8 1. Jm Neckar, sowie dessen Seitcnbächen einschließlich der Altwasser nnd
Hafenbassins ist die Eisfischerei, das heißt das Fangen von Fischen in den zuge-
frorenen Teilen der Wasserläufe mittelst in das Eis gehauener Oeffnungeil unter-
sogt: zum Zwecke des Fangens von Futter- und Köderfischen kann jedoch auch die
Eisfischerei mit dem Eisgarn SeitenS des Bezirksamtes in widerruflichcr Weise
einzelnen zuverlässigen Fischern gestattet werden.

tz 2. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Eisfischerei werden nach Ar-
tikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 1870, betr. die Ausübung und den Schutz
dcr Fischerei, mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

L. Das Bsden im Nrckar.

(Ortspolizeiliche Vorschrist vom 1. Mtai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der §§ 92,108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B.)

Baden im offenen Neckar.

§ 1. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heidelberg und des Ortes
Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur innerhalb der durch
 
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