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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0514
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8 7. Die Aufflcht ttber die Anstalt und deren Benütznng ftthrt der städtische
Bademeister oder oessen Stellvertreter. Deren Anordnung ist unvedingt Folge zu
leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benelMen, sosort ausweisen.
Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere Tage und selbst Wochen
ausgedehnt werden.

§ 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hunden ist
strengstens untersagt.

8 9. Beschwerden gegen den Vademeifter konnen beim Bürgermeisteramt ange-
bracht werden.

8 10. Uebertretungen dieser Badcordnung werden gemäß 8 92 des P.-Str.-G.
an Äcld bis zu 150 Mark b-straft.

VII. Hafen-olizei- und Nkckarvorland-Ordnnng.

1. Hafvnpvlixci-Ordmmg.

Verordnung Großh. Ministeriums deS Jnnern vom 27. Juli 1900.

81. Der offene Flußhafen bei Heidelberg umfaßt am linken Ufer das Neckar-
vorland von der Bauamtsgasse bis zur neuen Brücke (Heidelberger Lauer), am rechten
Ufer das Ncckarvorland vom Aufgang zur Philosophenhöhe bis zur Wasserschachtel an
der Haudschuhsheimer Straße (Neuenheimer Lauer), und das Vorland unterhalb der
neuen Brücke bis Kilometer 25,920.

8 2. Die technische Aufsicht über die Anlandestellen wird durch die Großherzog-
liche Rheinbauinspektion Mannheim geführt. Die Verwaltung der Lade- und Lage-
rungsplätze (Lauer), sowie die Handhabung der Aufsicht und Ordnung daselbst steht
der Stadtgemeinde Heidelberg zu, welche das erforderliche Aufsichtspersonal bestellt.

8 3. Wer das Hafengebiet zum Laden oder Löschen, oder zum Lagcrn von Gütern
bentttzen will, hat dres zuvor dem Anssichtspersonal anzuzeigen. Letzteres bestimmt
die Eiu- und Ausladestellen, sowie die Lagerungsplätze nach den Anordnungen der
Gemeindebehörde.

8 4. Durch die Benützung des HafenS darf die Schiffahrt und Flößerei auf dem
Neckar in keiner Weise gestört oder belästigt werden.

Die Schiffe haben an den ihnen angewiesenen Landestellen anzulegen und sind
daselbst in geeigneter Weise zu befestigen.

Es dürfen nie mehr als drei Schiffe neben einander gelegt werden.

Das Ankersetzen im Schiffsweg und dessen nächster Nähe ist verboten. Die Anker-
stellen sind durch Schwimmer (Döpper) zu bezeichnen.

Schoren zum angemessenen Fernhalten der Schiffe vom Ufer dürfen nur auf auf-
gelegten Bordstücken angesetzt werden.

Zur Verbindung des Schiffes mit dem Ufer darf auf der Kante des Leinpfades
ein Laufgang aufgelegt werden.

8 6. DaS Laden und Löschen ist jeweils ohne Verzua nach den Anordnungen des
Aufsichtspersonals zu bewirken. Nach Beendigung des Ein- bezw. Ausladegeschäfts
haben die Schiffe den Lauer alsbald zu verlassen.

Vom 1. Mai bis 1. Oktober ist das Anlanden der Flöße am liuken Neckarufer
untersagt.

8 6. Längs des UferrandeS ist der Leinpfad auf 2 Meter Breite und an jcder
Stratzenmündung eine vier nnd ein halb Meter breite Durchfahrt bis zum Flusse offen
zu halten.

8 7. Schiffe, die sich nach dem Ermessen des Aufsichtspersonals nicht über Wasser
erhalten lassen, werden auf Kosten des SchiffsftthrerS oder Eigentttmers aus dem
 
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