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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0516
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79

2. Neckarvorland-Orvmmg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. September 1900.

Gebiet.

Z 1. Die beiderseitigen Neckaroorländer — links, von der Bauamtsgasse bks zur
nenen Brücke, rechts, vom Aufgang zur „Philosophenhöhe" bis zu Kilometer 25,920
unterhalb dcr nemn Brücke — dienen teilweise zum Ein- und Ausladen von Gütern,
Materialien rc. sowie zur Lagerung derselben und nnterliegen als Zubehörden deS
Flnßhafengebietes den Vorschriften der Hafenpolizeiordnung für Heidelberg vom
27. Juli 1900 sowie den nachstehenden Bestimmungen:

Verwaltung.

Z 2. Die Verwaltung der Ein- und Auslade- nnd der Lagerplätze, sowie die
Handhabung der Ordnung daselbst steht der Stadtgemeinde Heidelberg zu, welche das
erforderliche Auffichtspersonal bestellt.

DaS Ein- und Ausladen.

ß 3. Sämtliche Schiffer nnd Flößer, welche zum Zwecke des Aus- und Ein-
ladens an diesen Neckarvorländern anlegen wollen, haben sich unter Vorlage der auf
die Ladung Bezug habenden Papiere beim städtischen Verwalter anzumelden, dem auf
Verlangen auch die übrigen Schiffspapiere (Schiffsatteste, Aichschein, Patente, Dienst-
und Arbeitsbücher der Mannschaft und die Quittungskarten rc.) vorzulegen sind.

Dieser weist die Plätze zum Anlegen, Laden und Löschen der Schiffe, sowie znm
Lagern an.

Ohne schriftliche Erlanbnis des städtischen Verwalters darf kein Schiff ausge-
laden werden.

8^. Liegen nicht triftige Gründe zu einer Abweichung vor, so erfolgt die An-
weisung der Plätze für das Anlegen, Laden und Entladen der Schiffe nach der Reihen-
folge der Anmeldungen.

8 5. Das Aus- und Einladegeschäft muß nnaufhaltsam vor sich gehen; für je
50 Tonuen Ladung werden 24 Arbeitsstunden festgesetzt.

Die Frist wird dem Schiffsherr bei der Anmeldnng schriftlich eröffnet.

Mauersteine dürfen nur in Gegenwart der vereidigten Steinsetzer ausgeladen werden.

Auch können mehr als zwei Schiffe mit Mauersteinen gleichzeitig nicht zitr Ent-
ladung gelangen. Beim Ausladen der Mauersteine dürfen mehr als zwei Ausladestege
bei einem Schiffe nicht benützt werden.

8 6. Fnr daS Aus- nnd Einladen der Schiffe, sowie für die Abfnhr von den
Lagerplätzen werden die Zeiten wie folgt festgesetzt:

Jm Sommer
vom 1. März bis 31. Oktober
Vormittags 6—12 Uhr, Nachmittags U/s—7 Uhr.

Jm Winter

vom 1. November bis 28. Februar
Vormittags 7—12 Uhr, Nachmittags 1'/2—5 Uhr.

Besondere Ausnahmen könncn nnr mit Znstimmung des städtischen Verwalters
zugelassen werden.

8 7. Wird die auf denr Anmeldeschein bezeichnete Frist nicht eingehalten, so kann
die Entfernung des Schiffes von der Anlandestelle verfügt und das vorgemerkte nächst-
folgende Schiff znr vouständigen AuS- und Einladung zugelassen werden.
 
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