Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0519
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
19. für 1000 Stück Backsteine, Ziegel uni Tuffsteine . . 25 Pfg.

20. für 1 edm Manersteine . . ..3„

21. für 1 Ldm Sand, Kalk, Lehin, Kies, Erde, Gyps . . 5 „

22. für jeden Wagen Eis . . . ..10,,

Für das an Ort uud Stelle gewonnene Eis ist für die Benützung des städtischen
Vorlandes im Vorans eine von der Kominisston zu bcstimmende Pauschsumme zn
entrichten.

Für nicht im Tarif genannte Gegenstände werden die Gebühren für einen ähn-
lichen dort bezeichneten Gegenstand in Anrechnung gebracht. Bei Meinungsvcrschieden-
heiten zwischen denZahlungspflichtigen und dem Verwalter entscheidet die Kommission.

Vorstehende Gebühren sind allein schon für das Aus- und Einladen zu entrichten,
dereu Zahlung berechtigt jedock den Eigentümer zur Lagerung der betrcffenden
Güter und Materialien ohne weltere Vergütung fttr die Dauer einer Woche.

Ausgenommen davon sind die in Ziff. 13, 14, 15, 16, 17 und 18 angeführten
Materialien nnd Gegenstände, für deren Lagerung sich derTarifpreis auf dasDoppelte
erhöht.

Für jede weitere angefangene Woche siud die angesetzten Gebühren wieder zn
entrichten.

Für Mauersteinc, welche nicht als vollständige Figuren gesetzt wurden, werden
dennoch die Gebührcn für eine ganze Fignr erhoben.

Ebenfo sind für angebrochene aber nicht vollständig abgefahrene Fignren Mauer-
steine die Gcbühren für cine ganze Figur zu entrichten.

Für das Laden und Laaern von Materialien, welche für die Straßen- und Fluß-
bauverwaltung bestimint sino, werden Gebühren nicht erhobcn.

VIII. Markt- und Gewerbepolizei.

L. Wochenmarktordnnng.

Ortspolizeiliche Vorschrift nebst Tarif vom 4. Dezember 1893
mit Aenderungen vom 16. Angust 1894,10. März 1899 und 10. Januar 1901.

8 1. Der Wochenmarkt findet, außer an Sonn- und Feiertägen, täglich statt und
zwar: aufdemMarktplatzam Montag, Mittwoch, Donnerstag nnd Samstag,
aufdemWredeplatzam Dienstag und Freitag,
auf dem Wilhelmsplatz am Donnerstag,

im Stadtteil Neuenheim auf dem Platz an der Ecke der Berg-und
Ladenburger Straße am Mittwoch.

An den Tagen, an welchen der Markt auf einem andern Platz abgehalten wird,
darf anch auf dem Marktplatze feilgehalten werden.

Der Markt beainnt in der Zeit vom 1. April bis 30. September morgens um
6Uhr, vom l.Oktober bis31. März morgens nm7Uhr und endigt jeweils mittags
nm 12 Uhr. Vor bezw. nach dieser Zeit darf auf dem Markte kein Handel betrieben
werden. Eine Stunde nach Schluß des Marktes muß jeder Verküufer seine Gerät-
schaften, Neste und Abgänge jeder Art entfernt haben.

8 2. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: *

a. Nohe Naturerzeugnisse jeder Art;

b. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem
Garten- uud Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht,
oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Umgebung gehört,
oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird;

e. frische Lebensmittel aller Art, sowie geraucherte und gesalzene Fleischwaren;

ä. oie Waren der Töpfer, Kübler, Korbmacher und Besenbinder, ferner Haus-
macherleinwand, insoferne sie nicht in Ständen verkauft wird.

§ 3. Ausgeschlossen vom Wochenmarktverkehr ist der Verkauf der in § 2 nicht
genannten Gegenftände, insbesondere des Schlachtviehes, der Trödel-, Kolonial-,
Spczerei-, Knrzwareu und geistiger Getränke jeder Art, ebenso der Waren der
Bürstenbinder, Kammmacher und Zuckerbäcker, sowie der Verkauf von Seefischen und
von Käsen, mrt Ausnahme des tveißen Käses und der nicht fabrikmäßig hergestellten
Handkäse.

§ 4. Die Verkäufer haben die zum Verkauf ibrer Waren üestimmten Plätze nach
Anweisung des vom Stadtrat ernannten Marktmeisters einzunehmen und dürfen die
ihnen angewiesenen Plätze nicht wechseln.
 
Annotationen