Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0520
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
An zwei verschiedenen Orten feilzuhalten, ist nm Verkaufern solcher Waren ge-
stattet, für welche verschiedene Verkaufsplätze bestimmt sind.

Personen, welche einen bestimmten Platz ständig bentttzen wollen, können das
Recht dazu durch Bezahlung einer im Tarif verzeichneten besonderen Gebühr erlaugen.
Dieselbelr erhaüen eine sogenannte Platzsicherungskarte, welche jedoch nur für die
Dancr einer Woche vom Tage der Nnsstellung an Giltigkeit besitzt. Die Verpstichtnug
zur Zahlung des geordneten Marktgeldes wird dilrch die Entrichülng dieser Sicherungs-
gebühr in keiner Weise berührt.

Hiesigen Einwohnern, welche den Markt ständig besuchen, kann bezüglich bestimm-
ter Plätze zum Anfftellen ihrer Stände ein länger danerndes Abonnement bewilligt
werden. Der Preis solchen Abonnements, welchen die Marktkommission festsetzt, wird
in Monatsbeträgcn gegen eine von der Stadtkasse ausgestellte Karte zum Einzug
gebracht.

Während der Marktzeit dttrfen die Vlatze zu keinem auderen Zwecke benützt oder
versperrt werdm, und es ist untersagt, über den abgeareilzten Marktplatz während dcr
Dauer des Marktes zu reiten, mit Wagen zu fahren, Vieh zn treiben, Hunde zu führen
oder laufen zu lassen.

ß 5. ES dürfen nur gesunde, unverdorbene und unverfälschte Waren zu Markt
gebracht werden.

Verdorbene, verfälschte oder sonst der Gesundheit schädliche Waren werden —
vorbehaltlich des Einschreitens mit Strafe — weggenommen.

tz 8 6. Die Gefäße, in welchen entrahmte Milch verkauft oder feilgehalten wird,
müssen an offensichtlichen Stellen eine deutliche, nicht verwischbare Jnschrift tragen,
welche die Bezeichnung „Entrahmte Milch" enthält. Die Jnschrift ist auf den
Seitenwänden und wenn thunlich auch auf dem Deckel des Gefäßes anzubringen und
hat durch Aufmalen mit schwarzer Farbe auf hellem Untergrund zu erfolgen. Die
Bnchstaben der Jnschrift sollen mindestens 3em lang sein.

Vollmilch darf nicht in Gefäßen verkauft oder feilgehalten werden, die die Bc-
zeichnung „Entrahmte Milch" tragen.

8 7. Auf dem Wochellmarkt darf nur den Vorschriften der deutschen Maß- und
Gewichtsordnung entsprechendes Maß und Gewicht in Änwendung kommen.

Die Polizeimannschaft ist außer der ihr nach H 2 des Reichsgesetzes vom 14ten
Mai 1879 zustehenden Befugnis zur Entnahme von Proben weiter befugt, Markt-
waren, welche nach ängegebenem Maß oder Gewicht feilgeboten werden, nachzuwiegen
bezw. uachzumessen, und Gegenstände, welche das bezeichnete Maß oder Gewicht mcht
haben, vom Feilhalten auszuschließen, vorbehaltlich etwa verwirkter Strafen, sofern
nicht in anderer Weise, z. B. durch Zerkleinern, einem weiterell Feilhalten llach dem an-
geblichen Maß oder Gewicht vorgebeugt werden kann.

ß 8. Getreide, Hülsenfrüchte, Dürrobst, Kartoffeln und Bohnen dürfen nur nach
Gewlcht verkauft werden

Auf Verlangen des Käufers muß auch jede andere Marktware auf dessen Kosten
gewogen werden.

Zum Verwiegen derWaren kann die auf dem Wochennlarkte aufgestellte städtifche
Wage benützt werden. Die im Tarif vorgesehene Waggebühr hat der Käufer zu ^ahlen.

H 9. Jeder Verkäufer von Backwaren hat während der Verkaufszeit ein für das
Publtkum leicht erkennbares Plakat an seinem Wagen oder Verkaufstisch anzubringen
mit Angabe des Gewichts der Brote sowie deS PreiseS.

Dieses Plakat ist jeweils am 1. und 15. jeden MonatS mit dem polizeilichen
Stempel versehen zu lassen. Jnnerhalb dieser Zeit darf das Gewicht nicht geändert
und der Preis nicht erhoht werden.

Die Verkäufer von Backwaren haben stets Wage und Gewicht mit sich zu führen
und dem Pnblikum auf Verlaugen das Brot vorzuwiegen.

8 10. Von allen zu Markt gebrachten Gegenständen wird die dafür bestimmte
Platzgebühr (das Marktgeld) von den Verkäufern gegen Ausfolgung der Marktzeichen
(Gebühreuquittungen) erhoben.

Die Marktzeichen sind von den auswärtigen Marktbesncheru bei den Verbrauchs-
steuererhebungsstellen, von den übrigen Verkänfern bei den allf den Wochenmärkten
befindlichen Eryebungsstellen zn lösen und auf Verlangen jederzeit den mit der Kon-
Irole beauftragten Personen vorzlrzeigen.

Die Marktzeichen sind mit Datmnstempel versehen ulld nur für den Tag giltig,
an dem sie gelöst stnd.
 
Annotationen