Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0521
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Den Vcrkäufern von Obst und Milch kanu, insoweit der Verkehr dadnrch nicht
aestört wird, gestattet werden, anch auf anderen Straßen und Plätzen alS den zum
Markt gehörigcn, feilzuhalten, wenn ste das Marktgeld entrichten.

Der Wocheumarkttarif ist bei den Erhebnngsstellen öffentlich angeschlagen.

Z 11. Mit dem Polizeipersonal hat auch der vom Stadtrat anfaestellte Markt-
meifter und dessen Stellvertreter den Vollzug der Marktordnnng zu überwachen und
in Zweifelssällen Auskunft zu erteilen.

ß 12. Uebertretungen der Marktordnuna werden bezüglich des § 10 uach tz 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1867, Lezüglich ver übrigen Bestunmungen nach § 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens
mit Haft bis zn acht Tagen bcstraft.

8 13. Diese Vorschrift Iritt auf l. Januar 1894 in Kraft. Auf genannten Zeit-
punkt wird die Wochenurarktordnnng vom 6. Oktober 1890 aufgehoben.

Wochenmarkt -Tarif.

Beschluß des BürgerauSschusseS vom 3. November 1893, genehmigt von Gr. Bezirks-
anlte mit Verfügung vom 4. Dezember 1893 Nr. 92 910.

I. Platzgebühren:

1. für jedeu Gegenstand, welcher bis zu */s gm Flächeninhalt ein-

ttimmt und nicht höher ist als 60em . ... . . 5Pfg.

2. für jeden Geaenstand, welcher bis zu gm Flächeninhalt ein-

nimmt ulld höher ist als 50em . . . . . . . 9 „

3. für jeden Gegenstand, welcher mehr alS ^/, gm, aber nicht mehr

alS 1 gm Flächellinhalt einnimmt und nicht höher ist als 50 em 10 „

4. für jedell Geaenstand, welcher mehr als ^/s gm, aber nicht mehr

als l om Flächeninhalt einnimmt und hoher ist als 50em . 15 „

5. fiir jeden Gegenstand, welcher mehr als 1 gm Flächeninhalt
einnimmt — außer der Gebühr von 10 bezw. 15 Pfg. — hill-
stchtlich deS riber I gm hinauSgehenden Flächeninhalts

s. iufoweit letzterer mehr als */r gm, aber nicht mehr als
1 gm beträgt, je 10 bezw. 15 Pfg. (vgl. Z. 3 und 4),
b. insoweit er r/sgm oder weniger beträgt, je 5 bezw. 8 Pfg.

(vgl. Z. 1und2);

6. fiir einen Schiebkarren . . . . . . . . . 10 „

7. für einell zweirädrigen Handkarren . . ... .20 „

8. fttr einen Einspännerwagen .... . . . . 35 „

9. für einen Zwerspännerwagen .... . . . . 50 „

10. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu lam . . . . .... . . . . . 10 „

11. für elnen mit Waren eiufach belegten Stand oder Tisch üis

zu 2gm . . . ... . . . . . . .20 „

12. für Kübler- oder Töpferwaren pro gm Bodenfläche . . 5 „

13. fttr alle übrigen offen ausgelegten Marktwaren pro gmBoden-

fläche. . . . . . . 10

14. für eiuen ständigen Platz (Z4 Abs. 4 der W.-M.-O.) wöchentlich 40 „

15. für Benützullg eineS Sitzplatzes ....... 3 „

1.

2.

II. Waggebühren:
für Kartoffeln, Kraut und Rüben

von 1 biS 50 Kilo 3 Pfg.,
„51 „ 100 „ 5 „

fiir alle sonstigen Marktwaren

von 1 bis 25 Kilo 3

" A Z

„ 51 „ 75 „ 6

.. 76 .. 100 .. 10

Pfg-.
 
Annotationen