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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0522
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88

s. Ohstnrarkk km Skadtkril Neurnhekm.

Stadträtliche Bekanntmachung vom 4. Juni 1897.

Mit Genehmigung des Büraerausschusses vom 20. Mai 1897 und des Großher--
zoglichen BezirrSamteS vom 27. Mai 1897 werden fylgende Gebühren festgesetzt:

s.) Platzgebühren:

1. Für jeden Gegenpand oder Korb, welcher bis zu '/sgm Flächenraum einnimmt

und nicht höher ist als 50 om

2. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu l ym Flächenraum

einnimmt und nicht höher ist als 50em . . . . . .

3. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher mehr als lym Flächen-
raum einnimmt und höher ist als 50 em, wird an Zuschlag erhoben:

-en ^gm Flächenraum und für jede weitere

3Pfg.

füt jeden weiteren

50em Höhe ..3 ..

für einen Schiebkarren . . . . 10 „

sÜr einen zweirädrigen Handkarren ........ 20 „

j-ür einen Einsvännerwagen ... ..35 „

M etnen Zweispännerwagen . . . . . . . . . 50 „

8. für einett Sitzplatz ............ 3 . „

b) Waggebühren:

1-25 Kilo 3Pfg.

26—50 „ 5 „

51-75 „ 8 „

76—100 „ 10 „

Der Markt findet während der Obstreife täglich statt; er beginnt und danert: an
Werktagen: vormittagS von 9—11'/s Uhr, nachmittagS von 6—8 Uhr. An Sonntagen
und gebotenen Festtagen findet der Markt von 7^,-9^/, Uhr vormlttagS statt.

o. Mrhordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 24. Augtlft 1891.

8 1. Es werden jährlich zwei Meffen abgehalten. Die FrühjahrSmesse beginnt
Mitte Mai und die Herbstmesse Mitte Oktober. Jede Messe dauert neun Tage; der
AnfangStag wird jeweils in den hiestgen Blättern veröffentlicht.

An Sonn- und Feiertagen dürfen die VerkaufSbuoen nicht vor 11 Uhr und die
Schaubuden nicht vor 3 Uhr Mittags geöffnet werden.

Vor Beginn oder nach Schluß der Messe auf den Meßplätzen zu verkaufen ist
verboten.

ß 2. Auf den Meffen dürfen, autzer den zum Wochenmarktverkehr zugelaffenen
Waren, VerbrauchSgegenstände und Fabrikate aller Art feilgeboten werden. AnSge-
schloffen vom Meßverkehr sind die in H 56 der Gew.-O. aufgeführten Waren.

Z 3. AlS Meßplätze stnd bestimmt:

1. der Karlsplatz,

2. der KornMarkt,

3. der JubiläumSplatz *) und

4. der Marktplatz, soweit solcher nicht für den Wochenmarkt erforderlich ist.

§ 4. GeschäftSleute, welche die yiestge Messe besuchen, haben stch wegen Zuteilung
der erforderlichen Plätze, Buden oder Stände an die Meßkommission ooer deren Be-
auftragte zu wenden.

Dre Besitzer von Schaubuden und anderen wandergewerbescheinpflichtigen Ge-
werbebetrieben haben vor deren Aufstellung die bezirksamtliche Erlaubnis hiezu ein-
zuholen und die von der Polizeibehörde bezüglich der öffentlichen Schau- und Vor-
stellungen getroffenen Anordnungen bei Vermeldung der Entziehung der Produktions-
erlaubnis genau zu befolgen.

Personen, welche mit einer abschrcckenden Krankbeit oder mit Krüppelhaftigkeit
behaftet stnd, werden zum Feilbieten von Waren, sowle zum Mitwirken bei mustkali-
schen Aufführungen und Schaustellungen nicht zugelassen; ebenso sind alle herum-
ziehenden Musikbanden, Dreyorgelspieler, Dudelsackpfeifer und dergl. von der Messe
ausgeschlofsen.

8 5. Die Anweisung der Verkaufsplätze hat unter möglichster Rückstchtnahwe auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu geschehen. Die Gehwege müssen freige-

*) Jetzt Schaubuden-Meßplatz an der Bsrgheimer Straße.
 
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