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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0523
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halten tverden, Hans- nnd Ladenekngänge dürfcn nicht versperrt, Hydranten nicht itll-
zugänglich gemacht tverden. ^

Die Waren dürfen mrr so auSgelegt und ausgehcingt werden, daß dadurch die Ans-
sicht auf die nächstgelegenen Buden nicht genommen und der Verkehr nicht gehemmt
wird. Es ist verdoten, Buden und Stände außerhalb der angewiesenen Plätze und der
bczeichueten GrenzUnie aufzustellen.

tz 6. Die Buden werden den Mietern durch das ftädtische Hochbauamt ttbergeben
und erhält jeder Mieter einen Schlüssel -u der von ihm gemieteten Bude, fiir welche
er verantwortlich ist, beinr Verlassen der Bllde ist dieselbe yut zu verschließen und der
Schlilssel arr das Hochbauamt oder dessen Beauftragten zurückzuaeben. Eigennlächtige
Verällderungen an den Buden sind nicht erlaubt. Es können solche nur mit Geneh-
migung der Meßkomnlission durch das Hochbauamt vorgenommen werden. Die Kosten
für die Abänderung und für die Wiederherstellung hat der Mieter zu tragen.

tz 7. Ieder Verkanfsstand, Bnde oder Platz muß mit einem deutlich leSbaren
Aushängschild versehen sein, welches den vollen bürgerlichen Vor- und Zunamen oder
die Firma, sowie den Wohnungsort des Jnhabers angibt.

8 8. Der Gebrauch von Kohlenpfannen und von offenem Licht, sowie däs Kochen
mit SpirituS und Petroleum in den Buden ist untersagt. Buden mit Feuerungsein-
richtung dürfen nicht unmittelbar an andere anschließen; dieselben müssen einen feuer-
sicheren Herd haben und dessen nächste Umgebung muß mit Blech beschlagen sein.

8 9. Es ist verboten m den Verkaufsbuden zu übernachten. Samtliche Buden
sind spätestens nm 9^ Uhr abends zu schließen.

§ 10. Fuhrwerke jeder Art, insbesoydere auch Handwagen und Kinderwagell,
sowie Neiter, Führer von Pferde- und Viehtransporten sind wahrend der Daner der
Messe von den Meßplätzen ausgescklossen. -

Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur für solche Fuhrwerke zugelassen, welche
den Bildeninhabern Waren zu- oder abführen, jedoch hnben auch diese die kürzcste Zu-
fahrtsstraße einzuhalten.

8 11. Die Vewachnng der Buden während der Nachtzeit geschieht für die Dauer
der Messen auf Kosten der Stadt.

Die hiezu aufgestellten Wächter haben ihren Dienst rechtzeitig anzutretell und dür-
feu den ihnen zugewiesenen Bezirk vor Ablauf der Wachestunden nicht verlassen. Bei
Versämmlng ihrer Obliegenheiten, insbesondere bei Trunkenheit oder Schlafen wäh-
rend der Dienststunden werden dieselben nach § 12 bestraft.

Eine Gewähr für Sicherheit, wie gegen Beschädigung während der Dauer der
Messe wird seitens der Stadtgemeiude nicht übernommen.

8 12. Ilrbertretungen dieser Meßordnung werden nach § 149 Ziff. 6 der Gewerbe-
ordnnng, ß 366 Ziffer 10 des N.-St.-G.-B. und 8 57 des P.-St.-G.-B. bestraft.

v. Ordnung für drn Weihnachlsmarkk.

OrtspolizeMche Vorschrift vom 10. Dezember 1875.

§ 1. Der Weilmachtsmarkt beginnt jeweils 14 Tage vor deu Weihnachtsfeier-
tagelr ulld danert bls zuM Vorabend des ersten WeihnachtStaaeS, d. h. vom 11. bis
(einschließlich) znm 24. Dezember. Nach den Feiertagen sind alle Buden und Stände
sofort wieder zu entfernen.

82. Der Beginn des WeihnachlSmarkteS wird jedes Jahr durch das Bürger-
metsteramt bekannt gemacht.

8 3. Der Weihnachtsmarkt findet ansschließlich nur auf dem Karlsplatz statt und
wird die Meßkomnnsfion die Verteilung der Plätze und Aufstellung der Buden und
Stände anordnen.

8 4. Eine etwa nötig fallende Vewachnng hat mlr durch den städtischen Meß-
wächter zu geschehen.

tz 5. Die Tarife sind dieselben, wie bei den Messen und haben diejenigell Gewerbe-
trcibendcn, welche Buden oder Plätze znr Beziehung des Welhnachtsmarktes wünschen,
sich an die Kommission zu wenden.

8 6. Kein Verkäufer darf seine Waren so aushängen, daß dadurch die Aussicht
anf die Bnde oder den Stalld des neben ihm Verkaufenden gehmdert ist. Auch diirfen
ilt den Gängen keine Kisten, Fässer u. dergl. aufgestellt werden, damit sich die Käufer
uilgehindert bcweyen können.

8 7. Buden, ln welchen Waffeln gebackcn werden, dürfen nur auf eincm abgeson-
derteu Platz aufgestellt werden.
 
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