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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0526
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geordnet, daß den Verkäufern von Backwaren (insbesondere Fastenbretzeln) dc
vieten ihrer Waren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen hiestger Stadt

daS Feil-

_ . . ^ dtnuran

den vom Bezirksamte im Benehmen mit dem Stadtrate vestimmten AufstellungSorten
aestattet, im Uebrigen aber, sowie tnSbesondere daS Feilbieten der Waren auf den
Straßen im Umherziehen, verboten ist. Die Aufstellung der Berkäufer an den Auf-
stellungSorten hat in einer Weise zu erfolgen, daß durch dieselbe der Verkehr nicht ge-
hemmt ist. ^

II. Als Aufstellungsorte für die Verkäufer von Backwaren (insbesondere Fasten-
bretzeln) stud auf Grund der ortsvolizeilichen Vorschrift vom Hentigen mit Zustim-
mung der SatdtrateS folgende Plätze vestimmt worven r

1. Der Wredeplatz;

2. der Marktplatz;

3. der Kornmartt;

4. der Karlsplatz;

ö. der Platz am Eingang der alten Brücke;

6. der ZubuäumSplfltz;

7. der Wilhelmsplatz;

8. der Platz vor dem südwestlichen Schloßeingange.

Ferner find noch folgende AufstellungSplätze genehmigt:

1. Der BiSmarckplatz (mit ÄuSschluß deS Gartens);

2. der Platz vor der neuen Brücke;

3. der nördliche Teil deS BahnhosvorplatzeS, Platz vor denr Mainneckarbahnhof.

Dle Aufstellung hat Ln diesen Vlätzen in einer Weise zu erfolgen, daß der Verkehr

hierdurch in keiner Weife gchemmt ist; vabei machen wir daranf aufmerksam, daß auch
an den zum Verkaufe von Backwaren bestimmten Plätzen das Aüfstellen von Korben
nnd dergleichen, durch welche der freie Verkehr gehindert werden kann, obne besondere
Genehnngung verboten ist und Zuwiderhandlungen hiergegen, aufGrund des Z 4 der
Verordnung vom 12. Mai 1M bestraft werden.

cr. Der Verkauf Vvn Vlumrn, Obst und Varkwaren auf Strastrn

und Sffentlichsn Plähen.

Ortspolizelüche Vorschrift vom 21. November 1879.

Auf Grund des § 366 Ziff. 10 N.-St.-G.-B. wird das Feilbieten von Blumen,
Obst und Backwaren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder nnter
14 Jahren verboten.

Eltern und Vormünder sind für Uebertretungen dieses VerbotS durch ihre
Kinder mit verantwortlich.

Drr Verkauf von Holr» Hru und SLroh in drn SLrasten der Stadk.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. Dezember 1893.

81. Alles Holz, welcheS in Scheiterform nttd in ganzen Wagenladungen, Heu
ulld Stroh, welches hum Verkauf in hiesiger Stadt eingeführt wird und nicht für den
städtischen Lauer bestimmt ist, muß aus den Platz bei der Heuscheuer verbmcht werden.
Das Herumfahren und Feilbieten in den Straßen ist verboten.

Holz kann außerdem auf den Hoklauer gebracht werden. Holz, Heu und Stroh,
welches auf Bestellung eingehracht wrrd, darf direkt nach dem vom Besteller be-
zeichneten Ort verbracht werden, sofern der KaufpreiS mit dem Besteller vorher
fest vereinbart ist oder nur noch durch Ausmessung, Abwägung oder Zuzählung ve-
stimmt zu werden braucht.

ß 2. Als PLatzgeld sind an den Verbrauchssteuer-Erheberstellen an den Stadt-
emgängen zu entrichten.

1) Für einen Schiebkarren ... . . 10 Pfg.

2) Wr einen zweirädrigen Handkarrcn . . 20 „

3) Für einen Einspännerwagen . . . . 25 „

4) Für einen Zwelspannerwagen ... 35 „
 
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