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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0527
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Die über das bezahlte Platzgcld empfangene Qulttung hat der Verkäufer bei stch'
zu tragen und deirr Kontrolpersonale auf Berlangen vorzuzetgen.

K 3. Die Aufstcht über den Markt führt der Marktmeister und haben die Markt-
besucher den Anordnungen desselben Folge zn leiften.

§ 4. Zuwiderhandlungen geaen vorstchende Bestirnmurrgen werden gemäß § 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 50 Mark nnd im UnvermögenSfalle
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

Ovr flotzends GrtVrrbrbrkrfod auf öflenklfchrn Skraffrn undPlätzrn.

Mit Zustimmung des Stadtrats Heidelberg werden auf Grund des ß 42 der Ge-
werbeordnung und des §67 der badischen Vollzugsverordnung hierzu für die Stadt
Heidelberg nachstehende Bestiminungen erlassen:

Z1. Personen, welche in dem Gemeindebezirke der Stadt Heidelberg einen'Wohn-
sitz oder eine gewerbliche Niederlafsung besttzen, nnd welche innerhalb deS Gemeinde-
bezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten
Speise-Eis verkaitfen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

Z 3. Zur Ertcilung, Versagnng und Zurücknahme der Erlaubnis ist nach Maß-
gabe der bestehenden gesctzlichen Bestimmungen dasH r oßh. Bez i rks a m t zuständig.

§ 3. Die von dem BundeSrat aemäß § 56 der deutschen Gewerbeordnung bezüg-
lich des Gewerbebetriebs der Auslander getroffenen Bestimmungen fistden auch äuf
die Ausländer cntsprechende Anwendung, welche in dem Gemeindebezirke der Stadt
Heidelberg den in tz 1 bezeichneten Gewerbebetried ausüben wollen.

L. Drvfchkrnor-nung für -ie Skn-k un- Tarif.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Februar 1892, mit Aenderung durch die ortS-
polizeilichen Vorschristen vom 13. Mai 1893, 10. Dezember 1896, Ä.April 1900 und

27. Aprik*1901.

Droschken-Ordnung.

ß 1. Die Aufftellutlg und Jnbetriebsetzung von Droschkeu zu Jedermanri-
Gebrauch an öffentlichen Orten in hiesiger Stadt ist nur solchen Personen gesiattet,
welche detl beabstchtigten Gewerbebetrieb beim Bezirksamt angemeldet und von diesein
die erforderliche ZulassungSurkuude erhalten haben.

Das Bezirksamt ift berechtigt, die Zulassung weiterer Droschken von dem Nach-
weis eines Bedürfnisse- des Publikums abhängig zu machen.

Die Zulaffnttasurkunde, in welche die Zahl der nach vorheriger Prüfung zum Be-
trieb zttgelassetten Droschken, sowie die ihnen zngeteilten Nmnmern eingetragen werden,
jst allen denicnigen zu Versagen, bezw. wieder zu entziehen, in deren Verhalten und
persönlichen Verhältnissen Legründete Besorgnis zu findett ist, daß sie diesen Gewerbe-
betrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden.

Fiir Ergänzung, bezw. Berichtigung der Zulassunasurknnde bei eintretenden
Aeränderungen hat ver Betriebsunternchmer binnen drei Tagen Sorge zu tragen.

Von den Droschkenbesttzern.

§ 2. Jeder Droschkenbesttzer ist verpflichtet, die in der Zulaffungsurkunde ver-
zeichneten Droschken täglich nach einem vom Bezirksamt (Polizeikommissär) auf-
zustellenden TurnuS in tadellosem Zustande auf den gemäß ß 12 bestimmten Halte-
plätzen zum GebraNche des PublikumS bereit zu halten, und zwar in den Monaten
Oktober bis einschtießlich April von Morgens 8 Uhr Lis Abends 6 Uhr, in den
übrigen Monaten von Morgens 7 Uhr bis AbendS 8 Uhr.

Bei Schneefall dürfen auch Schlitten in BetrieL genommen werden, auf welche
sodann die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechende Änwendung zu finden haben.
(Wegen der Taxen für Schlittenfahrten vergl. Ziffer VII des Tarifs.)
 
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