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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0528
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Die Droschkcnbesttzer dürfen stch zmn BetrieLe nur solcher Droschkenkutscher
bedietten, welche einen giltigen Fahrschein besttzen. (Vergl. 8 7 der Vorschrift.)

Jede Annahme unv Entlastuttg eines DroschkenkutscherS ist dem BezirkSamt
bsnnen drei Tagen anzuzeiaen.

Diejenigen Droschkenbesitzer. welche die Leitung ihrer FahMuge in eigener Person
ttbernehmen, müssen neben der AulassungSurkunde noch einen Fahrschein erwirken uild
stnd allen hmsichtlich der Droschkenkutscher erlassenen Vorschriftcn unterworfen.

Z 8. Die Droschkenbesttzer stud dafür verantwortlich, daß die Fnhrwerke nnd
Pferve stch stets in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit bestnden und daß die Droschken-
kutscher im Dienste stetS die vorgeschriebene Dienstkleivnng tragen. Dieselbe hat zu
bestehen in dunkelblauem Rock mit rotem Kragen und zwei Reihen gelber Metall-
kiropse, dnnkler Weste, eLensolchen lim Sommer anch grauen oder weißleinenen) tzosen
und elnem mit Metallknöpfeu versehenen Mantel, sowte in einem runden schwarzen
Lederhut mit der Nummer der Letteffenden Droschke in Neustlber.

Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein schwarzer Strohhut mit Silber-
Lorde. im Winter eine Pelzmütze getragen werden.

Die Dienstkleidung mutz stets in sauLerem, nicht zerrissenem und nicht auffällig
geflicktem Zustaüd erhalten werden.

Vo« den Droschken nnd Gespannen.

8 4. Die Droschken müssen mit zwei Pferden Lespannt sein. Die Pferde mttssen
hinreichend ftark sertt, anstänvig aussehen und sicher gehen; auch müffen sie glcich-
wie das Geschirr reinlich gehalien werden.

§ 5. Die auszuftellenden Wagen müssen solid gebaut, vöu gefalligem Aeußern,
von Hinreichender Breite und Höhe, sowie Lequem sein. Die Wagentritte müffen
so beschaffen sein, daß das Einsteigen unbeschwerlich ist, auch muß der Wageuschlag
von mnen geöffnet werden können. Zu beiden Seiten deS Bocks stnd Laternen
allzubringen, welche während der Dttnkelheit erleuchtet seLn müffen. Ferner müssen die
Wagen sauber lackiert, mit autem, nicht geflicktem Lederzeug, im Jnnern mit reinem
Ansschlag und mit guter Polsterung verseben sein, auch immer reinlich gehalten werden.
Der Fußboden jeder Droschke muß mit emer reinlichen Fußdecke belegt sein.

Jeder Wagen muß mit seiner Bespannung im Verhältnis stehen. Uebrigens
können die Wnaen von verschiedener Bauart sein. ES kann jedoch kein Wagen,
dessen Form mrt dem Zwecke der Droschkeilfuhrwerke nach den hiestgen Ortsver-
hättniffen im Widerspruch stände, zugelaffen werden.

Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geschirr ist unverzüglich abzuhelfen.

§ 6. Die Droschken müssen an der Rückwand mit arabischen, mindestens 10c.m
hohen Ziffern weiß oder rot und an den Laternen mit arabischen, mindestens
6om hohen Ziffern rot bezeichnet sein. Die Nummer teilt das BezirkSamt zu.

Endltch ist in jeder Droschke an geeitzneter, dem Fahrgast deutlich stchtbarer
Stette em auf Pappdeckel aufgezogener, mit der Droschkennnmmer und dem Stempel
deS Bezirksamts versehener, stets sauber und lesbar zu erhaltender ALdruck dieser
Droschkenordnung nebst Tarif anzubringen.

Von den Droschkerrkutschern.

§ 7. Kein Kutscher darf die Führung einer Droschke eher übernekmen, als bis
ihm ein auf daS Kalenderjahr lautender Fahrschekn erteilt worden ist, welchen er
im Dienst stets bei sick zu führen hat. (Vergl. tz 3 der Borschrifü)

Der Fahrschein wlrd jewcilS auf I.Januar und nur lolchen Personen erteilt,
wslche frer von Gebrechcn, des FahrenS uud der Oertlichkeit kilndig stnd, und nach
ihrem LebenSalter und tyrer btsherigen Führung die Gewähr für cin ordnnngs-
mäßigeS Verhalten bieten. — Persomn nnter 18 Zahrrn darf ein Fahrschein nur
ausnahmsweise mit Zustimmung de- StadtratS erteilt werden.

Die Entziehung des FährscheinS erfolat durch das BezirkSamt.

Jst der Droschkenkutscher nicht gleichzeitig Drofchkenbefitzer, so wird der letztere
von der Entziehung des FahrschrinS bcnachrichtigr, und darf von dem ZeitpunkL
 
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