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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0529
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dieser Beuachrichtjguria ab der von der Entziehung deS Fahrlcheins betroffene Kutscher^
nicht mehr als Droschkenführer verwendet werden. ^

Z 8. Der Droschkenkutscher hat während des Dienstes die vorgeschrlebene Dienst- h
kleidung G 8 der Borschrift) zu tragen, eine richtig aehende Taschenuhr und den ^
ihm ausgestellten Fahrschein mit stch zu führen und diese Gegenstände den Polizet- h
bediensteten anf Veriangen iederzeit vorzuzeigen. Ä

Die Droschkenkutscher müffen stetS nüchtern sein, jedermann höflich und anständlg ^
Leaegnen und stch genau an den Tarif halten. Äuf Verlanaen müffen sie beim Ein- O
nnd AuSsteigen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen die Pflicht ob, nach jeder Fahrt ^
den Wagen zn durchsuchen nnd etwa darin zuxrickgebliebene Gegenstände alsbald bei
der Pottzeibehörde abzuliefern. i

8 9. Den Droschkenkutschern ist untersagt: !

1. die Lenkung der Pferde während des DiensteS einem Fahrgast oder Über- I
haupt einem Anderen zu überlaffen; -

3. gegen den Willen des Fahrgastes, welcher die Droschke zuerst angenommen
hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmen;

8. zu rauchen, währeNd Fahrgäste in der Droschk« sttzen;

4. Personen zu dem Zwecke anzusprcchen, um dieselben rur Fahrt oder zur Wahl

eines Wagens zu bestimmen, oder in den Straßen hin und her zu fahren, um Be- i
stellungen zu snchen; 1

ö. Trinkgelder zu fordern, abstchtlich an unrichtige Orte zu fahren dder unbe-
rechtigter Weise jemand die Fahrt -u verweigern;

6. auf den Halteplätzen in den Droschken zu sitzen; . > !

7. daS Fuhrwerk ohne Aufstcht stehen zu lassen, namentlich dasselbe behufs

BesnchS von Wirtschakien zu verlaffen. '

Bon den Fahrgästen.

Z 10. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, daS Jnnere des
Wagens zu beschädiaen oder zu verunreinigen, nicht in die Droschke mitnehmen.

Handgrpäck im Gewicht bis zu 10 Lg darf der Fahrgast unentgeltlich mit in die
Droschke nehmen. Größere Gepäckstücke sind gegen Entrichtung einer GeLühr von
2V Pfg. per Stück auf dem Kutscherbock unterzubringen.

DaS Mitnehmen von Hunden in die Droschke ist den Fahrgästen nur mit Zu-
stimmung des Kutschsrs gestattet.

Fahrgäste, wrlche vorstehenden Bestimmungen zuwlderhandeln oder fich sonst
ungehörig benehmen, können nach wiederholter fruchtloser Verwarmmg seiten« deS
Kutschers zum AuSsteigen genötlgt werden nnd müssen, falls die Fahrt schon begonney
war, gleichwohl die ganze Taxe für die vereinbarte Fahrt bezahlen.

Z 11. Mehr alS vier Personen, wobei zwei Kinoer unter zehn Jahren einer er-
wachseuen Person gleichgerechnet werden, ist der Kntscher nicht tzerpflichtet, in den
Wagen anfznnehmen. Hat er dies dennoch gethan, so ist er doch nicht berechtigt,
mehr als das taxmäßige Fahrgeld für vier Personen zn fordern.

Mebr als sechs Personen aufzunehmen, ist dem Droschkenkutscher nicht gestattet.

Kmder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener stnd taxftei mitzunehmen.

Don den Halteplätzen. ,

§ 12. Die Halteplätze (Z2) werden tzon der Polizerbchörde mit Znstimmnng
deS Stadtrats Lestimmt; cs muß jedoch eine verhältniSmäßige Verleilung der Fuhr-
werke auf den tzerschiedenen Plätzen stattfinden. Dies, sowie die Art uno Weise der
Anfstellung zu bewerkstelligen, ist Sache der Polizeibehörde. DaS Anhalten der
Droschken an andern als den Lestimmtcn Wartplätzen ist untersagt. DaS Verzeich-
nis der Halteplätze wird von Zert zu Zeit im AmtSblatt veröffentlicht.

Z 13. Das Tränken und Füttern der Merde datf innerhalb der Stadt nur
auf den Lalteplätzen, niemals währcnd der Fahrt geschehen.

Die Nemigung der DroschkenhalLeplätze wird auf Rechnuiig der Stadtkaffe
durch städtische Bedienstete vorgenommen, (wofür von dem Eigentümer jeder Droschke
an die Stadtkaffe die jeweils festgesetzten Gebühreu zu bezahlen find).
 
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