Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0530
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Bom Bahndroschkeirdlettst.

A 14. Die Zahl der Droschken, welche bet Ankunft der Bahnzüge an sämt-
lichen Bahnhöfen anwesend sein müssen^ wird von der Pollzeibehörde nach vorhe-
rigem Benehmen mit den Eisenbahnoehörden und dem Stadtrat bestimmt; ebenso
der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen auf ihre Auf-
stellung und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anordnungen der Beamten und
Bedicnfteten der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werden zu diesem Dienst nach einem TurnuS
von dem am Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen, dessen Anordnungen
unbedtngt nachzukommen ist.

Sie haben mindeftens 5 Minnten vor Ankunft der ZÜLe auf dem Platze zu sein.
Die Aufstellung der Droschken daselbst geschieht der Reihe nach, wie sie ankommen.
Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Reihenfolge nicht gebunden.

K 15. Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen andern Kutscher ist ge-
stattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationierten Schutzmann hievon recht-
zeitig'vorüer Anzeige gemacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäumt, wird Lestraft. Wenn ein Droschkenführer, dem
dieser Dienst obliegt, auf längere Zeit bestellt wird, so daß er zum nächsten Zuge
noch nicht zurück sein kann, so hat er hievon vor dem Abfahren den dienstthuenden
Schutzmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, fin letzterem Fall
muß der Bestellschild— Z 17 Absatz II — aufgestellt seinj, in den Bahnhof ein-
fährt, um ankommende Passagiere in Empfana zu nehmen, versällt in Strafe.

8 16. Sobald die Aukunft der Züge signalistert ist, haben die mit dem Bahn-
dienst Letrauten Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgästen fertig zu halten.

Kutscher. welche Reisende zum Bahnhof bringen, haben am Haupteingang an-
zufahren uno nach dem Aussteigen der Kahrgäste und Abladen des Gepäcks ohne
Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen sie befohlen
sind, brauchen die Eisenbahndroschkenkutscher Fahrten mcht anzunehmen.

Bestellmtg dee Droschken.

ß 17. Jedem Bcsteller steht die Wahl der Droschke frei und sobald jemand
die Droschke genommen oder bestellt hat, muß unverzüglich abgefahrcn werden.

Wegen bereitS anderweit erfolgter Bestelluna darf die Uebernahme einer Fahrt
nur dann abgelehnt werden, wenn die Bestellnng ourch Aufstecken eines BlechschildeS
mit der beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift „Vestellt" auf der rechten Seite des
Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wrrd ein Kutscher vom Halteplatz zur Ab-
holung von Fahrgästen bestellt, so hat er sofort im Trab nach dem Ort oer Be-
stellung zu fahren und den Besteller in der Droschke dahin mitznnehmen.

8 18. Auf den Halteplätzen und während der in 8 2 Ads.I bezerchnetenZeiten
darf die Uebernahme einer Fahrt von keinem Droschkenkutscher verweigert werden.
Außer dieser Zeir hat der Kutscher Lei Strafvermeiden aber auch dann zu fahren,
wenn er zuvor eine desfallstge Bestellung erhalten und angenommen hat.

Leere Droschken können von den Halteplätzen und von der Straße auS zum
Vorfahren an einen gewissen Punkt, wo der Fabrgast einsteigen will, gerufen wer-
den. Die erfolgte Bestellung ist alsbald auf die m 8 17 Abs. H oben vorgeschriebene
Weise erkennbar zu machen.

Bestellungen einer Droschke nicht zu soforttger Benütznng, sondern auf einen
späteren Zeitpunkt. aleichviel ob eine solche Bestellung auf dem Halteplatz oder
anderSwo erfolat, tst oer im Dienst befindliche Kutscher anzunehmen nicht verpflichtet.
Nimmt er sie aber an, ohne etwas andereS über den FahrpreiS zn veravreden, so hat
er weder Anspruch auf Bezahlung Mr dte Zwischenzeit, noch darf er für die Fahrt
meür als die im Tarif ftstgesetzte Taxe fordern, ist aber ftinerseits bei Strafver-
meiden verpflichtet, die Bestellzett genau einzuhalten.
 
Annotationen