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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0531
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8 19. Wenn ein Droschkenkntscher eine etwa ersolgte Bestellung seines Fahr
zeugS nicht durch deu Bestellschtld G 17 Absatz II dieser Vorschrift) erkenntltch -ge-
macht kat und infolge dessen in der Zwischenzeit eine andere Fahrt annehmen mnß,
dercu Dauer ihn an Erfüllung der srüheren Verpflichtung veihindert, so hat er,
abgesehen von der Straffolge, dem erstcn Besteller gegenüber für entsprechenden
Ersatz zn sorgen.

Droschkcn, welche zum Bahndienst befohlen stnd, dürfen Vorausbestellungen
nur nach vorheriger Anzeige an den dienstthuenden Schutzmann und nur v o n bezw.
fttr solche Neisende annchmen, welche längstens innerhalb einer Viertelstunde nach
Aufstcckung des BestellschildeS mit einent Zuge ankommen werden.

Fahrtveise. Zeit- nnd Nachtfahrten. V

§ 20. Während der Fahrt sind die Pferde besetzter Droschken stets in kurzem
Trabe zu halten, ausgcnommen wenn der Fahrgast daS Schrittfahrcn ausdrücklich L
verlangt, bei besonders langen Touren und an Stellen, wo äus straßeiipolizeilichen i
Gründen das Schrittfahren erforderlich oder angeordnet ist. <

Der Droschkenfüyrer ist verpflichtet, bei allen Fahrten den kürzesten Weg ein»
zuschlagen, wenn nicht bei Zeitfahrten (Ziffer VI des Tarifs) der Fahrgast einen '
anderen, für die Droschke fahrbaren Weg selbst bestimm't.

Dem Vcrlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zu werden, ist dcr Kutschcr
nur bei Zeitfahnen zu cntsprechen verbunden.

Die Zeitberechnung des Kutschers bei Zeitfahrten ist der Fahrgast dann anzuer-
kennen verpflichtet, wenn der Kntscher ihm vorBeginn derFahrtdieUhr vorgezeigt hat.

Jm Unterlassungsfalle hat der Kutscher die Zeitangabe des Fahrgastes anzuerkennen.

§ 2l. Die Zeitberechnung für die Zeitsahrten beginnt mit dem Augenblick
des Abfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn oie Beftellnng nicht auf einem Halte-
platz erfolgt ist, mit dem Augenblick des Vorfahrens am Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kutscher verpflichtet, am Einsteigeort fünf
Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen fünf Minuten
kanu er ein Wartegeld von 20 Pfg. beanspruchen.

Z 22. Tritt der Fahrgast ohne Verschulden des Kutschers eine bcstellte Fahrt
nicht an, so hat der Kutscher 50Pfg., oder wenn er länger als 20 Minuten warten
mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.

Tritt der Fahrgast die Fahrt an, setzt fie aber nicht fort, so hat er die volle .
tarifmäßige Taxe bts zum Aufhören der vereindarten Fahrt zu bezahlen.

Hält der Kutscher bei solchen Fahrten, für welche im Tarif cine besondere
Taxe nicht festgesetzt ist, ausnahmSweise die Vergütung nach der Zeit nicht für
angemessen, so ist eS seine Sache, sofort Lei Annayme des Auftrags dafür zu sorgen,
daß eine ausdrttckliche Uebereinkunft geschloffen wird, andernfalls kann er nie mchr,'
als dte in Ziffer VI des Tarifs festgesetzte Zeittaxe verlangen.

§ 23. Nachtfahrten beginnen während des ganzen JahreS abends 10Uhr und
endigen moraens 6 Uhr.

Für dieseiben ist die doppelte Personentaxe zu entrichten, vorbehaltlich der Be-
stimmungen in Ziffer II und v des TanfS.

Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends beaonnen, so ist nur für denjenigen Teil der
Fabrt die doppelte Taxe zu entrichten, welcher nach ll Uhr ausgesührt wird. Für
Fayrten. weiche vor 6 Ubr morgenS begonnen werden, aber über oiese Zeit hinauS
dauern, findet für die Zest nach 6Uhr nur dle Berechnung der einfachen Taxe statt.

Beaufsichtigung.

8 24. Jn der ersten Hälfte deS Monats Mai wird avjährlich durch einen von
dem Bezirksamt beauftragten Polizcibeamten unter Anwesenheit des Großh. Bezirks-
tierarztes eine Bestchtigung der Fahrzeuge, der Pferde und der Bekletdung der
Droschkeukutscher vorgenommen. Zu der von dem Bezirksamt anberalnnten Befich-
tigung haben fich die Droschkenführer in Dienstkleidung unter Mitführung der Mäntel,
sowie sämtliche Droschkenbesitzer einzufindem Das Ausbleiben oder verspätete Er-
scheinen wird nach § 27 dieser Vorschrift bestraft.

8 25. Fahrzenge, welche den bei der Zulassung zum öffentlichen Dienst zu
stellenden Anforderungen nicht mehr entsprechen und deren Ausoesseruntz nicht mehr
nlöglich ist, werden dnrch Abnahme der Zulaffnngsurkunde außer Betrreb gesetzt.
 
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