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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0535
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3 Personen
— 60

«F 2. 85

4Personen
^ - 70

3. 30.

Jcde weltere Vtcrtelstunder

1 Person 2Personen
^-40 ^ — 60

also zum Beispiel bei 1 Stunde:

^1.80 «F 2.40

Vei Zeitfahrten außerhalb der Stadt, und zwar weiter als eine Viertelstunde
von derselben entfernt, muß, wenn die Droschke leer zurttckgeht, die Hälfte der Taxe
vergütet werden.

Vll. Werden von den Droschkenbefitzern auf den Haltevlätzen Schlitten aufgestellt
(ß 2 der Dröschkenordnung), so dnrsen für die in Ziffer I bjs III dcS Tarifs verzeich-
netcn Aahrten nur die tarifrnäßigen Gebiihren verlangt werden.

Fnr andere Schltttenfahrten, insbesondere fiir solche nach der Zeit, können die
Kutscher von den Ftchrgästen einen Zuschlag in Höhe der Hälfte der tarifmäßigen

I-. Dirnstmanns-Ordmmg.

Ortspolizetliche Vorschrift vom 24. April bezw. 21. November 1872.

§ I. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbständig, für eigene
Nechnnng oder als Gehilfe eines solchen, oder als Ängestcttter, oder als Teilhaber
eines sog. DienstmannS-JnstitutS seine Arbelten und Leistungen auf öffenmchen
Plätzen und Straßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzetge zu er-
stattcn lZ 3 der V.-B. zur G.-O.).

Zulassung zum Gewerbebetrieb ist allen denjenigen zu versagen, in deren Ver-
halten und persönlichenVerhältntffen begründeteBesorgnis zu finoen ist, daß sie diesen
Gewerbebetrieb zirr Gefährdnng der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mtßbrauchen
werden (§ 4 Absatz 2 der V. V. znr G.-O.).

Die Lohndiencr (Frerndenführer) haben stch auch über ihre Befähigmrg auszu-
weisen, insbesondere ist auf einige Kenntnis der französischen Sprache zu sehen

§ 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohndiener-Gewerbe rc. selbst und für eiaene
Ncchnung betreiben will, hat zualeich durch bare Einlcgung in die hiestge Sparkasse
nnd Hinterlegung des Sparkassenbnches in der Gemeinde-Deposttur eine Kaution von
200 fl.*) zn steüen.

Die Unternehmer eineS JnstitutS haben ebenfalls eine Kaution zu entrichten,
deren Größe jeweils nach Anhörnng des Stadtrates vom Bezirksamte bestimmt wird.

Dieselben yaben mit der Kautionsbestellung zugleich eine Urkunde auszustellen,
in welcher sie für allen Schaden, welche ihre Gehilfen, Angestellten oder Teilhaber
verursachen, und für welchen nach dem Gesetze die letz'eren zu haften haben, flch
persönlich haftbar erklären. - .

tz 3. Wer daS Gewerbe eineS Dienstmanns oder Lohndieners in Person betreibt,
erhält vom Bezirksamte eine Nummer angewiesen und hat einen damit versehenen
Metallschild anf der linken Seite der Brust zu tragen.

Zugleich ist nach näherer Vorschrift des Bezirksamts an dcr Kopfbedeckung
die Bezeichnung „Dienstmann" bezw. „Lohndiener" anzubringen.

Den DienstmannS'Jnstituten rann von dem Bezirksamt der ausschließliche Ge-
brauch besonderer, näher zu bestimmender Abzeichen gestattet werden. und ist dann das
Tragen derselben allen Dienstmännern, welche nicht zu demJnstitut gehören,untersagt.

§ 4. Die Dienstmänncr rc. haben stch gegen das Publikum willig unv anständig
zu benehmcn und stch jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

§ 5. Den Dienstmännern rc., bezw. ihrenVorstehern, ist im allgemeinen dieWahl
des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeibehörde, ihnen die
zur Verhütung von KoÜistonen und Störungen erforderlichen Weisungen zu erteilen,
welchen ste unweigerlich Folge zu leisten haben.

Den Bahndienst haben die Dienftmänner rc. nach den zwischen der Ortspolizei-
behörde und den Bahnpolizeibeamten vereinbarten, oder von Großh. Handels-
ministerium **) gegebenen besonderen Anordnnngen zu besorgen.

8 6. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich

jetzt 400 Mark.

**) jetzt Ministerium dss Großb. Hcmses nnd der auswSrtigsn Slngelegenheiten.
 
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