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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0536
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geliehmigten Laris bezeichneten Arten von Arbeiten und Dienften nm die dort anfge-
stellten Gebühren sich unterziehe.

Er hat jrder hierauf bezüglichelr Auffordernng alsbald Folge zu leisten, wenn
er nicht bercits anderwärts bestellt ist.

DaS Anbieten von Führerdiensten an Fremde, wclche die hiesige Gegend oder
hiesigen Sehenswürdigkeiten betrachten wollen, ist uur den Lohndienern (Fremden-
führern) gestattet.

Z 7. Jeder Dienftmann rc. hat ein Exemplar dieser Ordnung, sowie des Ge-
bührentarifs stets bei sich zn führen und auf Äerlallgen den Bestettern, sowie dem
Polizeiperfonal vorzuzeigen.

Z 8. Uebertretungen dieser Bestilnmungen werden an Geld bis zu 150 Mk. bestraft.

Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloses und unwürdiaes
Verhaltell können die Untersagnng und lwtigenfalls polizeiliche Einstellung des Ge-
werbebetriebes zur Folge haben (Z 61 der V.-V. zur G.-O.).

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Dezember 1874
I. Für bestimmte Gänge.

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem neuell

akademischen Spital, der Diemer'schen Brüuerei, dem vorm.
Jäger'schen Bierkeller (Klingenteich) und der Metz'schen Kunst-
sanimlung*) als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhof bis zum
Professor Hofniann'schen Haus (Bergheimer Straße) und der
Keller'schen Fabrik . . ... . .

2) Vonl Jnnern der Stadt bis zu den zwei letztgenannten Pnuk-

ten, sowie dem Schlohberg (oberhalb oer Diemerei) . .

3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gasfabrik und dem Friedhofe

4) Vom Bahnhof nach den zwel letztgenannten Punkten . . .

5) Vom Jnnern der Staot nach Neuenheim, Hirschgasse ulld

Heydweilers Haus . . . . . . . . . . .

6) Vom' Bahnhof nach den letztgenannten Punkten, sowie nach

demSchloßberg . . . . ...

7) Nach dem Schlosse . ..........

8) Nach Älberts-Hotel**) oder dem Schießhause . .

9) Nach der Molkenkur oder dem Wolfsbrunnen . . .

10) Nach dem Neuhof über die Kanzel . . . . .

11) Nach dem Kömgstuhl oder Heiligenberg . . . . . .

12) Nach Handschuhsheim, KirchhelM, Aegelhausen, Wieblingen

oderRohrbach . . . . ... . . . .

i. n.

btS

b Ktlo-
gramm
Hand-
gepäck

mit

25 KUo-

gramm

Hand-




A



20



35


35


50



45

30



60

40



50



70

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40

1

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2

40

3



1



1

40

Wird Nückverbringung, Nückantwort oder Nückbegleitullg verlangt, so ist die Hälfte
derTaxe, und zwar, wenn oasGepäck nicht zurückgebracht wird, der einfachen Taxe von
Kolonne I., mehr zu entrichten; für etwaige Wartezeit ist Abschn. IV. Ziff. 3 maßgebend.

Beträgt das Gewicht des Gepäcks uber 25 Kilogramm, so ist die Hälfte der in
Kolonne II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über 50 Kilogramm
ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die dopvelte Taxe zu bezahlen; mehr
kann bei bedeutenden Lastm nur auf Grund ausdrücrlicher vorheriger Ueber-
einkunft verlangt werden (Abschmtt IV Z. 1).

Jst das Gepäck Stockwerke hinauf- oder hinunterzutragen, so kommen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilogramm ist ohne besondere
Vergütung hinauf- und htnabzutraaen.

Wird der Dienstmann zu den Gangen unter Z. 5, 7—12 als Führer benützt, so
hat er, einen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfg. weiter
zu beziehen.

Bei längerem Aufenthalte sind für jede angefangene halbe Stnnde weitere 30 Pfg.
zu entrichten.

) jetzt Schlierbacher Landstraße 21. — **) j->tzt Schloßhotel.
 
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