Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0539
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
102

50

50

50

Nach dem Gaisbergtumi . . . . ...

Dahin und zurück ..

19) Rach dem Wolfsbrunnen über das Schloß

20) Dahin vnd zurück ....

21) Ueber die Hirschgaffe und Philosophenweg bis zur Philosophenhöhe.

22) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg nach Nmenheim .

23) Nach dem Heiligcnberg bis zur Klostcrruine. .

24) Dahin und zurUck . . . . . . . .

25) Nach dem Kohlhof.

26) Dahin und zurück . . . . . . .

Bei den Hiu- und Nücktvcgcn ist eine halbstündige Wartezcit inbegriffen;

längere Wartezeit könncn als Vergütuna 20 Pfg. per Viertelstnnde beansprncht werden.
Bei sämtlichen Tonren bildet das Klingenthor den Abganaspllnkt.

Für andere Wege als die oben verzeichneten ist besondere uebereinkunft zn treffen.
Uebertretllngcn dieser Vorschrift werden auf Grund des Z 134 a des P.-Str.-G.-B.
mit Geld bis zu 50 Mark bestraft.

3.

4.
2.
3.
3.

3.

4.
6.
4.

50

6. 50

für

?. Orksttbliche Preise fttr -ss Wolrmachen.

Fttr 4 Schnitt (ill 5 Stücke) mit Spalten, für den Ster 2 Mk. 57 Pfg. W
„ 3 „ (lll 4 Stücke) „ „ „ „ 2 „ 15 „ ^

„ 4 (in 5 Stücke) ohne „ „ 2 „ 29 „ ^

„ 3 „ (ill 4 Slücke) „ „ „ „ 1 „ 85 „ ß

Wellliche Feier -er Svnn- un- Festtage. !

Landeshcrrliche Verordnllllg vom 18. Jlmi 1892. ^

Allgemeine Bestimmnng. '

§ 1. Es ist untersagt: ^

1. Än detl Sonutagell und an folgerlden gebotenen Festtaaen: nämlich am Neu-
jahrstag, Ostermontag, Himnlelfahrtstag, Pfingstnlontag, Christtag und StephanS-
tag, ferner in Gemellldell, in welchen die katholische Konfession Pfarrrechte hat,
aln Fronteichnamstag rnld in Gemeinden, in welchen die evangelische Konfession
Pfarrrechte hat, am Charfreitag öffentlich zu arbeiten oder Handlungen vorzunehmen,
welche gceignct sind, dllrch ihre Vornahme an solchen Tagen öffentliches Aergernis
zll crrcgen, oder durch tvelche der Gottesdienft oder andere rellgiöse Feierlichkeiten
einer christlichcn Konfession gestört werden können;

2. an folgenden Festtagcn: nänllich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmeß,
Josephstag, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, Charfreitag, Peter und Paul,
Marlä HiNlmelfahrt, Mariä Gcburt, Atterhciligen, Mariä Empfänanis geräusch-
volle Handlungen vorznnehmen, welche geeiguet sind, den Gottesdienst oder andere
religiöse Feierlichkeitell einer in der Gememde Pfarrrechte besitzenden christlichen
Konfesfion zn stören.

Arbeiten und Handlungen, welche in Notfällen oder im öffentlichen Jnteresse
llllverziiglich vorgenommen werden müffen, fallen nicht unter dleses Verbot.

Die im ersten Absatz Ziffer 1 bezmchneten gebotenen Festtage gelten auch als
Festtage im Sinne der deutschen Gewerbeordnung (vergl. § 105» Absatz 2 daselbst).

8 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstätten, bei Bau-
ten und dergleichen. Oeffentliche Arbelten im Betriebe von Bergwerken, Sa-
linen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und GruLen, von Hüttenwerken, Fabriken
und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhdfen, von Werften und
Ziegeleien, sowls bei Bauten aller Art sind ausnahmsweise auch an Sonntagen
nnd gebotenen Festtagen in folgenden Fätten zulässw:

1. Soweit die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen nach §1055
Absatz 1 der Gewerbeordnung gestattet ist;

2. wenn die Arbeiten den in § 105e Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Zwecken dienen, oder

3. wenn sie zu denjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemäß H 1l)5ck bis 105 k
der Gewerbeordnnng dnrch Beschluß des Bundesrats oder durch Verfügung der höhe-
ren oder unteren Verwaltungsbehörde die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn-
und Feiertagen zugelassen ist.
 
Annotationen