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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0540
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Jedoch darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des Gottes-
diensteS oder anderer religiöser Feierlichreiten einer christlichen Konfession nicht her-
beigeführt werden.

83. Arbeiten im HandelSgewerbe. Unter das Verbotder öffentlichen
Arbeuen im Handelsgewerbe (§ 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) iällt aujzer oem nach
ß41a der Gewerbeorvmmg untersagten GcwerLebetrieLe in offenen Verkaufsstellen
und dem nach 855a der Gowerbeordnung verbotenenWandergewerbebetrieve(tz55
ALs. 1 Ziff. 1 brs 3 der Gewerbeordnuna) und deur am Wohn- und NiederlassungS-
orte auf offentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichm Orten
oder von Haus zu Haus stattfindenden GewerbebetrieLe (§ 425 der Gewerbeordnung,
ambulantes Gewerbe): '

1. Die Abhaltung von Messen und Märkten; jedoch kann das Bezirksamt für
Sonntaae und gebotene Festtage die Abhaltung einer Messe, eineS Jahr- oder Spe-
zialmarktes vom Schlusse des vormittägigen HaUptgottesdienstes an gestatten;

2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtungen.

Ausnahmsweise stnd an Sonntagen und gebotenen Festtagen nachstehende öffent-

liche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:

a) wahrend des ganzen Tages der Verkauf von Ärzneimitteln in Apotheken;

d) st-ühestens vomSchlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an das nach
tz55a der Gewerbeordnung durch die untere Verwaltungsbehörde zugelaffene Feil-
bieten und Ankaufen von Gegenständen, insbesondere von Obst und anderen Eß-
waren, auf öffcntlicheil Wegen, Straßen und Plätzen oder mn anderen öffentlichen
Orten und von Haus zu Haus;

e) bei der Durchfahrt von Zügen das Feilbieten frischer Lebensmittel auf den
Etsenbahnstationen;

ä) daS öffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren vollständige
oder teilweise Ausübung an Sonn- ulld Festtaaell zur Befriedigung täglicher oder
an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfmsse der Bevölkerung erforderlich
ist (Z IVSo Absatz l der Gewerbeordnung), insbesondere das Herumtragen der be-
treffenden Lebensbediirfnisse in die Häuser der Kunden, während derjenigen Stunden
der Sonntage und gebotenen Festtage, für welche nach § 105o ALsatz 1 der Gewerbe-
orduung Ausnahmen vom Verbote der BeschäftigllNg von Gehilfen, Lehrlingen und
Arbeitern zugelaffen sind.

tz4. Arberten des 'ösfentlichen Verkehrs. Unter das Verbot der
ösfentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr (tz l Ziff. 1 dieser Ver-
ordnung) fällt auch die auf öffentlichen Straßen stattfindende gewerbsmäßige Beför-
derung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von Vieh, sowie das Beladen und
Entladen von Schiffell, Kähnen und Flößen. Jedoch sind von dem Verbote solche
Arbeiten ausgenommen, welche ibrer Natur nach überhaupt nicht oder doch nicht
ohne sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile llnterbrochen ooer aufgeschyben werden
können. Aum kann die Ortsvolizeibehörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten und
Handlungen des öffentlichen VerkehrS Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigkeit'der
SonntagsarLeit nlcht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder dnrch Fahr-
lässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des § 1 Ziffer 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schifffahrt und Flößerei;

2. das Anbieten und Verrichten von Diensten auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen;

3. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mittelst Fuhrwerken und
sonstigen Fahrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich des Eisenbahnverkebrs der Verfügung des zustän-
digen Ministeriums, hinffchtlich der in Ziffer 2 uno 3 bezeichneten Gewerbe der
ortspolizeilichen Vorschnft vorbehalten, die Vornahme von Arbeiten und Hand-
lungen im Lffentlichen Verkehr an bestimmten Zeiten der Sonntage nnd der ge-
botenen Festtage einzuschränken oder zu untersagen.

Der von Privatunternchmern vermittelte Brief- und Packetverkehr ist an den
Sonntagen und gebotenen Fefttagen nur während oer Stunden zulässig, an denen
cin gleicher Betrieb durch die Nelchspost stattfindet.

8 5. Arbeiten und Handlungen in der Land- und Forstwirt-
schaft und bei der Jagdausübung. Unter das Verbot der Lffentlichen
Arbetten in der Landwirtschaft (§ 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) fällt auch das
 
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