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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0541
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ArrStreiben der Viehheerden auf die Wcide; jedoch kann dasselbe für die Zelt vor
oder nach dem vormittägigen HauptgoLtesdrenft durch ortspolizeiliche Vorschrift
gestattet werden.

Ausgenommerr von dem Verbote des § 1 Ziffer 1 dieser Verordnung stnd die
irr Folae der Witterungsverhältniffe unvcrschieblichen Arbeiten der Ernte und der
Weinlese. Auch kann die Ortspollzeibchöroe für sonstige unverschiebliche Arbeiten
in der Land- und Forstwirtschast Nachstcht erteilcn, wenn die Notwendigkeit der
Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch
Fahrlässigkeit verschuldet ist.

Unter das Verbot des Z 1 Ziffer 1 dieser Verordnung fällt stets das Abhalten
von Treib- und ähnlichen Jagden.

ß 6. Verkehr in Wirtfchaften. Jn Gast- undSchankwirtschaften dürfen
an den in § 1 Ziffer 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen vor Schluß des
vormittägigen Hauptgottesdienstes nnd während des Nachmittagsgottesdienstcs keine
geräuschvoncn BeUlstlgunaen und kein lärmendes Zechen rmd Spielen stattfinden.

ß 7. Anfzüge, Musikauffübrungen, Schau- uno Vorstellungen
und sonstige Lnstbarkeiten. Die Veranstaltung von öffentlichen Aufzügen,
Mustkauffiihrllngen, Schaustellungen, theatralischen VorstellungeN oder sonstigen
Lustbarketten ist untersagt:

1. Für den ganzen Tag: am Christtage, an sämtlichen Tagen der Charwoche,
am Oster- und Pfingstsonntage, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische
Konfession Pfarrrechte hat, anl Fronleichnamstage und in Gemeinden, in welchen
die evangellsche Konfesston Pfarrrechte hat, an dem Sonntage, auf welchen oer
Buß- unv Bettag fäut;

2. fiir die Daner dcS vornlittägigen Hauptgottesdienstes: Alr den übrigc,r in
§ 1 Absatz 1 Ziffer 1 dieser Verordmmg bezeichneten Sonn- und Festtagen.

Jedoch diirfen außerhalb der dem vorinittägigen Hauptgottesdienste gewidmeten
Zeit an den letzten drei Tageu der Charwoche Aufführnngen ernster Musik und
an den ttbrigen unter Ziffcr 1 bezeichneten Tagen Musikaufführungen, welche
einem höheren Interesse der Kunst dienen (Konzerte), sowie Theatervorstellungen
crnsten Jnhalts stattfinden, vorbehaltlich der nach tz 63 deS P.-St.-G.-B. der Poli-
zeibebörde zustehenden Untersagungsbefuanis.

§ 8. Bekanntmachung ver Zeit des GottesdiensteS. Die Zeit
des vormittägigen Hauptgottesdienstes beziehungsweise (K 6) anch des Nachmittags-
gottesdienstes, für welche obige Verbote Platz greifen, wird unter Berückstchtigung
der von den kirchlichen Organen getroffenen Bestinrmung durch die Ortspolizei-
behörde bekannt gemacht.

§ 9. Schlußbestimmung. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1892 in
Kraft, für die in K 2 bezeichneten Betriebe jedoch erst von dem späteren Zeitpunkte
an, auf tvelchen fiir diese Betriebe die Bestimmungen der W 105s ff. der Gewerbe-
ordnung durch Kaiserl. Verordnung (Art. 9 Ms. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891,
betreffend Abänderllng der Gewerbeordnung, Reichsgesetzblatt Seite 261) in Kraft
gesetzt werden.

Voil dieser Zeit treten die Verordnungen vonl 28. Januar 1869 mld 20. No-
venlber 1879, die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betreffend, außer Wirk-
sainkeit.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 2. November 1896.

Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waren an Verkaufsstellen ist an
Sonil- urld Festtagen auch außerhalb der für den Gewerbebetrieb freigegebenen Zeit,
jedoch nicht während des vormittagigen Hauptgottesdienstes (von 9—11 Uhr vormit-
tags) lmd nicht an, Lhristtag, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag statthaft.

R.. Die SvmrLagsrutze im Handrlsgewrrbr.

Bezirksanltliche Anordmlngm für den Amtsbezirk vom 24. Mai 1893.

I.

Jnr Halldelsgewerbe dürfen an Sonn- und Festtagen (vergl. Ziffer V)
Gehilsen, Lehrlinge und Arbeiter, vorbehaltlich der nachstehend verzeichneten Aus-
nahmen, nur während höchstens fünf Stunden beschäftigt werden, und zwar:
 
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