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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0548
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taa mtndestenS tn der Zeit von 6 Uhr morgenS bts 6 Uhr abends oder in jeder Woche
wahrend ver zweiten Hälfte eineS ArbeitStagS und zwar spätestenS von 1 Uhr nach-
mittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

6. Zu Badeanstälten, welche das ganze Jahr hindurch betrieben werden, ist
die Beschastigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtaaen bis nachmittagS 2 Uhr,
in den nur während der warmen Jahreszeit detriebenen Badeanstalten (Flußbäder)
den ganzen Tag gestattet.

Jn Bädeanstalten, welche uicht blos in der wärmeren JahreSzeit betrieben wer-
den, stnd die Arbeiter, weun die HonntagSarbeiten länger als drei Stunden dauern,
entweder an jcdem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestenS in der Zeit von 6 Mr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während oer zweiten HLlfte eineS Arbeitstaaes und zwar svätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit freizulässen. Außerdem ist den Arbeitern an jedem
dritten'Sonntag die zum Besuche des GotteSdiensteS erforderliche Zeit freizugeben.

Auf Badeanftalten, welche zu Heilzwecken beftimmt stnd, finden, wie aüf Heil-
anstalten Überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe
keine Änwendung.

7. Jn Photographischen Anftalten ist die Beschäftigung von Arbeitern
gestattetr

s. An den vier lehten Sonütagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme
von Bilduissen, deS Kopierens und NetouchierenS von 11 Uhr vormittagS bis
7 Ühr abends. "

d. An den übrigen Sonn- und Festtagen —mit Ausnahine des ersten Oster-,
Pfingst- und WeihnachtsfeiertageS — zum Zwecke der Aufirahrue vo«
Bilduiffeu von vormittagS 10 Uhr an in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep-
tember während 6 Stunden bi« nachmittags L Uhr, und in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März während 5 Stunden bis nachmittags 1 Uhr; dabei
ist den Arbeitern in jedem Falle eine einstündige MittagSpause tzu gewähren;
an den Leiden Sonntagen oer Frühjahrsmesse darf die Beschäftigung in hie-
stger Stadt bis abends 7 Uhr ausgedevnt werden.

Wenn die SonntagSarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Ar-
beiter entweder an jedem dritten Sonntaa für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestenS in der Zeit von 6 Uhr morgenS bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während oer zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittügS ab von jeder Arbeit freizulassen.

8. Jn Wasserversorgungsanstalten wird die Beschäftigung von Arbei-
tern an allen Sonn- uno Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche sür den Betrieb
unerläßlich sind.

Wenn oie SonntagSarbeiten in derartigen Anstallen mit bloßem Tagesbetrieb
läuger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonn-
tag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Aeit
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte
eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Arbeit
freiznlassen.

Außerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagdarbeiten am
Besuch des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonntag die zmn Be-
suche oes GotteSdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Vei ununterbrochenem Betriebe hat die den Urbeitern zu gewährende Nuhe min-
destens zn dauern, entweder für jeden zweiten Sonntaa Ä Stmrden oder für jeden
drrtten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übriaen Sonntagen die Arbeits-
schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 86 Stunden.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Be-
schaftigung zur Ärbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu
gewährende Nuhe muß daS Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.

9. Jn Gasanstalten ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtagen mit Arbeiten geftattet, welche für den Betrieb unerläßlich sind.

Die den Arbeitern zu gewährenoe Ruhe hat mindestens zu dauern, entweder für
jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunoen
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Ärbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den oauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.
 
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