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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0549
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AblösungSnrannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach Grer regelmaßsgen
Beschäftlgurrg -ur Arbeit nicht verwendet werden. Die den AblöstrngSMünnschaften
zn gewahrende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewahrten
Ruhe errelchcn.

10. Fur die BekleidungS - nnd R e i n igungSg e w erbe wird die Beschäfti-
gurrg von Arbeitern behufs Ablieferung der Erzeuanisse im handwerksmäßigen Be-
triebe an allen Sonn-- und Festtagen bis */s Stunde vor Beginn de» vormittägigen
Hauptaottesdienstes gestattet.

11. In Bierbranereien, Eisfabriken nnd Molkereien wird die Ver-
sorgnttg der Kundschast mit Bier, Noheis und Molkereivrodukten an Sonn- und
Fesitagen wäbrend der für den Handel freigegebenen Stunoen gestattet.

12. Jn Mineralwasserfabriken wird während der wärmeren JahreSzeit
die Beschäftigung von Arbeitern während der Stunden von 6—9 Uhr vormittagS mit
solchett Arbeiten zugelassen, welche zur Versorgung der Kundschaft erforderlich sind.

V. Ausnahmen fttr Betriebe mlt nnregelmäßiger Wasserkraft.

Auf Grund des ß 105 e Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat die Beschäfti-
gung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich sind, soweit
nicht gemäß § 105v Abs. 2 G.-O. für einzelne Betriebe im Linblick auf die bei den
vorliegenden besonderen Verhältnissen weitergehende Ausnaymen zugelassen werden,
gcstattet:

a) Jn Getreidemühlen ün höchstens26 Sonntagen im Jahre;

b) in den sonstigen ausschließlich oder vorwiegend mit nnregel-

maßiger Wasserkraft arbeitenden Betrieben an hdchstens 12 Sonntagen
im Jahre. ^

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
tag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche
wahrend der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr nach-
mittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten vom
Besucbe des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonntage die zum Be-
suche oes Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Die Sonn- lind FesttagSarbeiten sind von oen Gewerbetreibenden mit den in
§105o Abs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter,
die Dauer ihrer Beschüftigung, sowie die Art der vorgenonnneneN Arbeiten in das
daselbst vorgeschriebene Verzeichms einzutragen. v

Wegen der Führung des Berzeichnisses verweisen wir auf das oben II. Ziff. 4
Bemerkte.

III. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, wird be-
souders darauf aufmerksam gemacht, daß die über die Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe getroffenen Bestimmungen (vergl. diesseitige Bekanntmachnng vom 24sten
März 1893) durch diese Bekanntmachung nicht berührt werden.

Dabei wird noch Lemerkt, daß Arbeiter, welcke auf Grund der oben — II6 Ziffer
1—12 — erwähnten Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbeiten beschäftigt wer-
den dnrfen, während der ihnen ausbedungenen Rnhezeit auch nicht zu Arveiten in dem
etwa mtt dem Betriebe verbundenen Handelsgewerbe herangezogen werden dürfen.

IX. Das Offeuhalte« der Verkaufsffellr« in drr Stadt
Hki-elberg uud die Ruhezeit der Augepellte«.

Bezirksamtliche Anordnnngen vom 20. März 1901.

I. Auf Grnnd von § 139 o der Gewerbeordnuna dürfen Verkaufsstellen f'
den geschäftlichell Verkehr an folgenden Tagen bis 10 Uhr abends ge'öffnet fein:
1. alleMerkaufsstellen:

am Mittwoch, Donnerstag und Samstag vor Ostern (Charwoche);
anl Mittwoch vor dem Himmelfahrtstag; '
 
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