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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0550
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am Dorrnerstag, Krektag und Samstag in der Woche vor Pfingsten;
am Mtttwoch vor dem Fronleichnamstag;
am letzten Werktaa vor Allerheiligen;

vom 1. bis einschlreßlich 23. Dezember täglich mit Ausnahme der Sonntage
und des 8. Dezember;

an den beiden letzten Werktagen im Dezember;

2. nuberdem:

a) dre Verkaufsftellen der Spielwaren-, Papier-, Hut-und Mtttzenhändler: am
Kastnacht-Montag und Dienstag;

b) die Mctzger des StadtteilS Neuenheim: am Samstag vor dem Neuenhetmer
Ktrchweihsest.

Da durch diese Festsetzung die H'öchstzahl von jahrlich 40 Tagen nicht erschöpft
ift, blcibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage sür etwaige unvorhergesehene
AnMevorbehalten.

Än allen übrigen Tagen hat, abgesehen von unvorhergesehenen Notfällen, der
Ladenschluß um 9 Uhr abends zu erfolgen.

Diese Vorschriften finden auch auf den Betrieb von Verkaufsautomaten An-
wendung.

II. Auf Grund von § 139 ä Z. 8 der Gewerbeordnung finden die Bestimmungen
deS § 1396 ttberGewährung einerRukezeit und einerMittagSpause für die in osfenen
Verkaufsstellen und den dazu gehörrnoen Schreibstuben (Kontore) und Lagerräumen
beschäftigtenGehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an folgenden Tagen keine Anwendung:

a) in den Verkaufsgeschäften der Bäcker, Metzger, Händler mit Obst und Eiern,
Butter, Milch und Rahm an den oben unter 1,1 bezeichneten Tagen mit Aus-
nahme der drei ersten Werktage im Dezember;

b) in allen übriaen Verkaufsgeschäften an den oben unter 1,1 bezeichneten Tagen,
wobei jedoch oie Samstage vorOstern und Pfingsten nicht mitgerechnet werden,
da am erstenOster- nnd Pfingstfelertage eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr-
lingen rc. in diesen Geschäften nicht stattfindet.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 30 Tagen nicht erschöpft
ist, bleibt die Bestimmung weiterer AuSnahmetage innerhalb der gesetzlichen Grenze
für etwaige unvorhergesehene Anlässe vorhehalten.

Außer an den ortspolizeilich Lestimmten Tagen finden die Vorschriften des
8 139o der Gewerbeordnung ferner keine Änwendung (§ 139ä Z. 1 und 2)

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unverzüglich vor-
genommen werden müssen;

2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur, sowie bei Neuein-
richtung und Umzügen.

Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeltern nach Beendiguug der
täglichen Arbeitszert eine ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren, Welche in hte-
siger Stadt in Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehrere Gehilfen ünd Lehrlinge
beschäftigt werden, für diese mindestens 1l Stunden, sonst aber mindestens 10
Stunden betragen muß. Ferner muß innerhalb der ArbeitSzeitdenGehilsen^ Lehr-
lingen und Arbeitern eine angemesseneMittagspause gewährt werden: für Ge-
hilfen, Lehrlinge und Arbeitcr, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb deS die Verkaufs-
stelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.

III. Während der Zeit, während wclcher die VerkaufSstellen geschlossen sein
müssen (I), ist das FeLlbieten von Waren anf öffcntlichen Wegen, Strasten,
Platzen oder an a«deren öffentliche» Orte« oder ohne vorherige Be-
stellung vo» Hans zu Hans im stehenden Gewerbebctrieb l§42, Abs. I, Gew.-
Ord), sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (tz 55, Abs. l, Z. 1 der Gew.-Ord.)
vervote».

IV. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam aemacht, daff dnrch die nnter
Z. I, H nnd m angeführte» Bestiwwnngen die Borfchriftsn über Sonn«
tagsruhe nicht berührt werde».

Zuwiderhandlunaen gegen Z 139 o der Gew.-Ord. (s. oben Ziffer II) werden auf
Grund § 146, Ziff. 2 Gew.-Ord. mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark und im Unver-

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