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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0551
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inög«usfalle mit Gcfängrris bi- zu 6 Monatcn, Zuwiderhandlungcn gegen 8 139 s
Gew.-Ord. js. Z. I und M) werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, rm UnvermogenS-
falle iMWWWrast.

X. Die Ernchtmrg vou Sihgelegtnheite« fLr Aogestrllte
i» offenen VerkausSpellen.

Bekanntmachung des Bundesrates dom 28. November 1900.

Auf Grund von § 139 d Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die
Einrichtnng von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen VerkaufSstellen folgende
Bestimmungen erlaffen:

1. Jn densrmgen Wumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die Kundschaft

bedient wird, sowie in den zu solchen Lerkailfsstellen gehörenden Schreibftuben (Kon-
toren) ntttß für die daselbst beschäftigten Gehufen und Lehrfinge eme nach der Zahl
dieser Personen ausreichende geeignete Sttzg^legenheit vorhanden sein. Fur die mit
der Bedienung der Kunvschaft beschäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so ein-
gerichtet sein, daß sie auch während kürzerer ArLeitsunterbrechungen benntzt werden
^ rann. i ^ ^ ^ ^

Die Benutzuna der Sitzaelegenheit muß den bezeichneten Personen während dstr
Zeit, in welcher sie dnrch iyre Beschäftigung nicht daran gehindert sind, gestattet
werden.

2. Unberührt bleibt die BefugniS der zuständigen Behörden, im Wege der Ver-
sügung für emzelne offene VerkaufSftellen (8 139 g der Gewerbeordnuna) oder durch
allgemeine Anorduung für die offenen Verkaufsstellen ihres Bezirkes (§ 139 d Abs. 2
a. a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforderungen dte Sitzgelegenheit in
Nückstcht auf dieZahl derPersonen, für welche sie bestimmt ist, sowie hmsichtlich ihrer
Lage und Beschaffenheit genügen muß.

3. Die vorstehcnden Bestinnnungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft.

XI. Rrchtsverhältniffe der grwerblichkn Arbeiter und der

Dienstbotr«.

L. Grwerbliche Nrbriter.

1. AuSzug auS der Gewerbeordnung.

I. Allgemeine Berhiiltnisse.

(Bestimmungen über die SonntagSruhe vgl. oben S. 389u. ff.)

8 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Än-
dereS zugelaffen ist, alS Arveiter nnr beschäftigt werden, wenn sie mit einem
ArbeiLSbuche versehen sind. Bei der Ännahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber
daS ArbeitsLuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amt-
UcheS Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Ldsung drs ÄrbertSverhältnisseS
ivicdcr auSzuhändigen. Dle AuShändigung erfolgt an den Bater oder Vormund,
sofern diese es verlangen, oder der Arveiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, andernfallS an den Arbeiter selbst. Mtt Genehmigung der Gemeinde-
behörde des im ß 108 bezeichneten OrteS kann die Aushändrgung des Arbeits-
buches anch an die Mutter oder einen fonstigen Angehörigen öder unmittelbar an
den Arbeiter erfolgen.

Auf Kiuder, welche zunr Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden vor-
stshende Beftimmungen keine Anwendung.

8 108. Das ArbeitSbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde des-
jenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Äufenthalt gehabt hat, wenn
 
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