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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0553
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2. ivemr fie eines Dkebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlaguug, eineS
Betruges oder eines liederlichen LebenswandelS sich schuldig machen;

3. wenn sie die ArbeiL rrnbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Ar-
beitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen heharrlich ver-
weigern;

4. wenn sie der Verwarmmg nngeachtet mit Fener und Licht unvorsichtig um-
gehen;

5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber
oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen deS Arbeitgebers
oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6. wenn sie einer vorsatzlichen und rechtSwidrigen Sachbeschädigung zum Nach-
teile dcs Arbeitgebers oder eines MitarbeiterS sich schuldig machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienangehörigen des Ar-
beitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wcker die Ge-
setze oder die guten Sitten verstoßen:

6. tvelttt sie zur Fortsetzrmg der Arbert unfähig oder mit einer abschreckenden
Krankheit behaftet find. ^

In den urrter Nr. 1—7 gedachten Fällerr ist die Entlassung nicht mehr zulässig,
rvertu die zu Grrmde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber langer alS eine Woche
bekannt sind.

Jnwieferrr in den rmter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch
auf Entschädigurrg Hnstehe, ist nach dem Juhalt deS VertrageS und nach den allge-
meinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilett.

§ 124. Vor Ablauf der vertragSmäßigen Zeit urrd ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:

1. Wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;

2. werm der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe Be-
leidigrrngen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu
Schulden kommen lafsen;

3. wenrt der Arbeitgebev oder seine Vertreter oder Familienängehörige derselben
die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder
rnit den Familienangehöriaen der Arbeiter Hanolungen begehen, welche wider
die Gesetze oder die guten Sitten laufen;

4. wcrrrr der Arbeitgeber den Arbeitern derr schrrldigen Lohn nicht in der be-
drrngenen Werse auSzahlt, bei Stücklohn nicht für rhre ausreichende Beschaf-
tigung, sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilungen gegen sie
schuldig gernacht;

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit daS Leben oder die Gesundheit der Arbeiter
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehnng des
ArbeitsvertragS nicht zrr erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt auS der Arbeit
rricht mchr zrrlässig, werm die zrr Grunde liegerrden Thatsachen dem Arbeitcr länger
als eine Woche bekannt sind.

Z 124». Außer den in M 123 rmd 124 bezeichneten Fällen kann jeder der
beiden Teile arrs wichtigen Gründen vor Ablanf der vertragSmäßigen Heit und
ohne Jnrrehaltrrng einer Kündigungsfrist die Aufhebrma des Arbeitsverhältnisses
vcrlangerr, werm dasselbe mindestens auf vier Wochen, ooer wenn eine längere als
vicrzehntägige KündigungSfrist vereinbart ist.

124d. Hat ein Geselle oder Gehisfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann
der ArLeitgeber als Entschädigrmg für den Tag oes VertragSbruchs und jeden
folgenden Tag der vertragSmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstenS aber fiir
eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (Z 8 des KrankenverficherüngS-
gesetzes vom 1b. Juni 1883, NeichS-Gesetzbl. S. 73) fordern. Diese Forderung ist
an den Nachweis eirres Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung
wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf werteren Schadenersatz
ausgeschlossen. Dasselbe Necht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeit-
 
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