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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0554
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geber zu, wenn er von diefein vor rechtmäßiger Beendigung deS Arbeitsverhält-
nisses entlassen worden ist.

§126. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor
rechtmaßiaer Beendigung des Arbertsverhältnisses die Arbeit zu verlaffen, lst dem
früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach § 124 b an die
Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. Jn
gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder einen Gehilfen an-
nimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber znr Arbeit noch
verpslichtet worden ist.

Jn dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umsang ist auch derjenige Ar-
beitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilsen, von dem er weiß, daß
derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der
Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der un-
rechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältniffes bereits vierzehn Tage verfloffen sind.

III. Lehrttngsverhiiltniffe.
s) Allgemeine Bestimmuttgen.

§ 126. Voraussetzung der Befugnis zum Halten von Lehrlingen ist Besttz der
bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 126ri. Die Befuanis kann entzogen werden wegen grober Pflichtverletzungen
gegen die anvertrauten Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen.

K 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre
schrrfllich abzuschließen. Er muß enthalten:

1. Die Bezeichnung des Gewerbes oder des ZweigeS der gewerblichen Thätig-
keit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;

2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;

3. die Angabe der gegenseitigen Lelstungen;

4. die aesetzlichen und sonstigen VorauSsetzungen, unter welchen die einseitige
Auflösung des Vertrags zulässig ist.

Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter,
dcm Lehrling sowie dem gesetzlichen Vertreter des LehrlingS zu unterschreiben.

§ 127. Verpflichtung des Lehrherrn zur Ausbildung des LehrlingS, zur An-
haltung zum Besuch der FortbildungS- oder Fachfchule, zur Ueberwachung des
Schulbesuchs; Schutz des Lehrltngs aegen Mißhandlungen seitens der Arbeits- und
Hausgenosftn, sowie gegen unangemeffenc AuSnützung seiner Arbeitskräste. Geleaen-
heit zum Besuch des GottesdienfteS an Sonn- und Festtagen. Verbot der Ver-
wendung von Lehrlingen, welche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch Woh-
nung erhalten, zn häuslichen Dienstleistungen.

§ 127s. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermäßige uud
unanständige Züchtigungen. Berpflichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit und Treue,
zu Fleiß und anständiaem Betragen.

ß 127b. Beiderseltiges Rücktrittsrecht während der Probezeit. Probezeit
mindeftenS 1 Wochen, höchstens 3 Monate.

Nach der Probezeit Entlassnng des Lehrlings wegen Pflichtverletzung,
wegen Vernachlässtgung des Besuchs der Fortbildnngs- oder Fachschnle, uno bet
Vorliegen der in ß 123 G.O. vorgesehenen EntlaffungSgründe. — Kündigungsrecht
des Lehrlings wegen Pflichtverletzung des Lehrherrn und bei Vorliegen eines der
im § 124», « bis ° vorgesehenen Fälle.

8 127o. Nach Beendigung deS LehrverhältniffcS hat der Lehrherr dem Lehr-
ling ein Zeugnis auszustellen.

§ 127ä. Bei unbefugtem Verlassen der Lehre durch den Lehrling ist^Polizei-
licher Zwang zur Mckkehr auf Antrag des Lehrherrn zuläsfig.

8 137s. Bei beabsichtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder Beruf
ist schriftliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Vertreters, an den
Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Erklärnng gilt das Lehrverhält-
nis als aufgelöst. Binnen 9 Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in
demselben Gewerbe von einem andern Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren
Lehrherrn nicht bcschäftigt werden.
 
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