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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0555
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Z 127l u. x. Höhe der EnlschädigungSansprüche.

ß 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigenden
Lehrlinge.

i». Besondere Bestimmungen für Handwerker.

tz 129. Voraussetzungen der B.fuznis zur Anleitung von Lehrlingen im Hand-
werksbetriebe sind:

VoÜenvung des 24. LebensjahrS,

Zurücklegung der vorgefchriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellenprüfung,
oder 5jährige Thätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werkmeister.

§ 129^—130. Besondere Bestimmungen für Uuternehmer eineS Betriebs, in
welchem mehrere Gewerbe vercinigt flnd, und für Lehrherren, welche eincr Jnnung
angehören.

tz 130-1. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Zahre, hochstenS 4 Jahre.

§ 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich der Gcsellenprnfllng
unterziehen.

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfuugsausschüsse.

8 131». Zusammeusetzung des PrüfungsauSschusses.

tz 131b. Gegenstand der Prüfung stnd die im Gewerbe dcs Lehrlings ge-
bräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert, Beschaffen-
heit und Behandlnng der Nohmaterialien.

Z 131o—132a. Änmeldung und Verfahren.

o. Meistertitel.

Z 133. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eineS Hand- ^
werks dürfen nur Handwerker führen, wcnn sie in ihrem Gewerbe die Befugnis
zur Anleitung von Lchrlingen erworben (Z 129) und die Meisterprüfung bestanden
haben.

Zu letzterer sind sie in der Negel nur zuzulassen, wenn ste mindestens 3 Jahre ^
als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die Abnnhme der
Prüfung erfolgt dnrch PrüfungSkommissioncn, welche aus einem Vorsitzenden und
4 Beisttzern bcstehen.

IV. Gehilfen, Lehrlinge «nd Arbeiter in offenen VerkaufSstellen.

8 139e. Iu osferien Verkaufsftellen nnd dcn dazu gehörcudcn Schreibstuben
(Kontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Be-
endigung dcr täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestenS
zehn Stunden zu gewähren.

Jn Gemeiuden, welche nach der ieweilig letzten VolkSzählung mehr als zwanzig-
tansend Einwohtter haben. muß die Ruhezeit in offcnen Verkaufsstellen. in denen zwei
oder mehr Gehilfen nnd Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens elf Stun-
den betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruyezeit durch Ortsstatut vorge-
schrieben werden.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine
angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gchilfen, Lehrlinge und Arbeiter,
die ihre Hauptmahlzeit außerhalb deS die Verkaufsftelle enthaltenden Gebäudes ein-
ilehmen, uiuß diese Pause uiindcstens ein und eine halbe Stunde betragen.

ß 139 ä. Die Bestimmungen dcS Z 139 e finden keine Anwendung

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unverzüglich
vsrgenommen werden müffen.

2. für die Aufnahme der gefetzlich vorgeschriebenen Jnventur sowie bei Neu-
einrichtungen und Umzugen,

3. auherdem an jährlich hdchstens dreißig von der OrtspoliKeibehörde allge-
mein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.

Z 139e. Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene Verkaufs-
stellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden
fchon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
 
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