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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0556
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Ucber neun Uhr abendS dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr
geöffnet sein

1. für unvorhergesehene Notfälle,

2. an höckstens vrerzig von der Ortspolrzerbehörde zu bestlmmenden Tagen,
jedoch orS spätesterrs zehn Ubr abends,

3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten,
welche nach der jeweilig letzten Volrszählung weniger als zweitausend Ein-
wohner habcn, sowie in lärrdlichen Gemeinden, sofern in oenselben der Ge-
schäftsverkehr fich vornehmlich auf einzelneTage oerWoche oder auf einzelne
Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der 139 o und 139 ä werden durch die vorstehenden Be-

stimmungen nicht berührt.

Wahrend der Zeit, wo die VerkaufSstellen aeschlossen sein müssen, ist das Feil-
bieten von Waren auf öffentlichen Weaen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent-

lichen Orten oder ohne vorherige Bestellunfl von

us zu Haus im stehenden Ge-
eweroebetriebe im Umherziehen

werbebetriebe (K 42 b Abs. 1 Zlffer 1) sowie im
(§ 55 Abs. 1 Zrffer 1) verboien. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zu-
gelassen werden. Die Beftimmnng des § 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendunck
8 139 k. Auf Antrag von mindestenS zwei DritteÜl der beleiligten Geschäfts-
inhaber kann für eineGemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende
Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der
Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, datz die
offenen Verkaufsstellen während beftimmter Zeiträume oder wahrend des ganzen
Jahres auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen fiinf rmd
fteben Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Be-
stimmungen der U189 o und 139 ä werden hierdurch nicht berührt.

Attf Antrag von mindestens einem Drittel der beterligten Geschäftsinhaber hat
die höhere Verwaltungsbehorde die beteiligten Geschäftsmhaber durch ortsübliche
Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zrr einer Äettßeruna für oder gegen die
Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorftehenden Absatzes aufzufordern.
Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann vie höhere
Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen.

Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Ver-
fahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen lst.

Während der Zeit, wo Verkaufsftellen auf Grund oes Abs. 1 geschlossen sein
müssen, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufsstellen geführten Ärt sowie
das Fetlbicten von solchen Waren auf öffcutlichen Wegen, Straßeu, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im
stehenden Gewerbebetriebe (§ 42 d Äbs. 1 Zrffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Um-
herziehen (tz 55 Abs. l Ziffer 1) verboten. Äusnahmen können von der Ortspolizei-
behörde zugelassen werden. Die Bestimmung des Z55a Abs. 2 Satz 2 findet An-
wendung.

8 139!. Auf daS Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen sowie in
anderen Betrieben oes Haydelsgewerbes findet dieBestimmung des 8128Änwendung.

2. Der Besuch der Gewerbeschule.

Ortsstatut vom 5. April 1899.

Z1. Alle männlichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge), welcke aus der
Volksschule entlassen uno in hiestger Stadt in GewerbebetrieLen oer in 8 2 gedachten
Art Beschäftigung gefunden haben, stnd, solange ste nicht das 18. Lebensjahr zurück-
gelegt haben, verpflichtet, die Gewerbeschule zu besuchen, bis ste die vorgeschriebenen
drei Jahresklassen oronungsmäßig durchlaufen und ein Abgangszeugnis erhalten
haben. Hat ein Schüler die drei JahreSklasscn vor Zurücklegung des 18. LebenMhres
absolviert,.so hat er, bis dieses von ihm volleudet worden, noch den Zeichen- bezw.
Modellier-Unterricht der Alistalt zu besuchen. Letztere Berpflichtung findet indeß auf
Gesellen, die nachweislich eine dreijähnge Lehrzeit zurkrckgelegt haben, keine An-
wendung.

Bezüglich der fortbildungsschulpflichtigen Arbeiter tritt die Vcrbindlichkeitzum
Besuche der Gewerbeschule an Stclle derjenigen zum Besuche der allgemcinen Fort-
bildungsschule.
 
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