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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0557
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8 2. Die Vorschrift des 8 1 findet arif aLe ArLeiter Anweudung, welche in den
Bctneben folgender Gewerbeunternehmer beschaftigt sind:

Bantcchniker, Graverrre, Maler, Schreiner,

Bildhaner, Gürtler, MaschrnenLauer, Schuhmacher,

Buchblnder, Gypser, Maurer, Steinhauer,

Drechsler, Hafner, Mechaniker, Tapezierer,

Flaschner, JnstaÜateure, Ofensetzer, Tüncher,

Wrtner, Küfer, Schlosser, Vergolder,

Glaser, Kupferfchmiede, Schmiede. Wagner und

Goldarbeiter, Lityographen, Schneider, Zimmerleute.

8 3. ArLeiter der in 8 2 gedachren Art können vom GewerLeschulrat aus der
GewerLeschitle auSgcwicsen, bezw. der Fortbildungsschule iiberwiesen werden, wenn sich
im Lattfe ihres Schulbcsnches herausstellt, daß ste die erforderlichcn Vorkcnntnisse nicht
besttzen.

8 4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem Gewerbebetriebe nach 8 2 Leschäf-
tigt, aber aus der Volksschttle entlassen stnd und das 18. Lebensjahr noch nicht zurück-
aelegt haben, sowie allen fortbildungsschttlpflichtigen Schülern steht, sofern diese
Arbeiter, bezw. Schüler die znm Besuche der Gewerbeschule erforderlichen, ourch eine
Prttfung nachzuweisendcn Vorkenntnisse besttzen, der Eintritt in die Gewerbeschule
beim Beginn eines Semesters frei. Sie haben den Stundenplan der Anstalt pünkt-
lich zu beachten.

Der Austritt vor Vollendung des jeweiligen JahresknrseS ist nicht gestattet.

8 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschule besucht, ist er vom Besuche des
gesetzlichen Fortbildungsunterrichts entbnnden. -

8 6. In austerördkntlichen Fällen kann dcr GewerLeschulrat anf cin gut bcgrün-
detes schriftliches Gesuch vom Besuche der Gewerbeschule oder einzelner Fächer der-
selben dispensieren.

8 7. Alle Schüler der Gewerbeschnle haben die durch den Gewerbeschulrat auf-
zusteuende Schulordnung pünktlich zu beobachten.

86. Jcder Schüler hat für jedes Jahr des Besuches der Gewerbeschnle 7 Mark
Schulgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird in Halbjahresraten jeweils am Anfang deS Semesters oder
im Falle des Eiutritts in die Schule während des Senlefters, sofort bcim Eintritt zum
Vorans erhoben.

8 9. Jst ein Schüler dürftig und würdig, so kann ihni der Gewerbeschulrat anf
entsprecheuden Nachweis das Schulgcld uachlassen. Ebenso werden ihm erforderlichen-
falls die nötigen Schulmittel ans der Kasse der Anstalt oder einer Stiftung angeschafft.

§ 10. Die Arbeitgeber nnd Lehrmeister stnd verpflichtet, ihren in die Anstalt
— wenn auch freiwillig — eiugetretenen Arbeitern die Zeit zu gewähren, welche die-
selbe nach dem sür ihre Jahrcsklasse giltigen, jeweils vom Gewerbeschulrat feftgeietzt
werdenden Nnterrichtsplan für den Besuch dcr Gewerbeschule nötig haben, sowie ste
während der Dauer des ÄrbeiisvechältnisseS zirm Schulbesuch anzuhalten. Letzt-
erwahnte Verpflichtung liegt auch den Eltern und Vormündern gewerbeschulvflich-
tiger Arbeiter dann ob, wenn solche, Irotz deS Arbeitsverhältnisses, thatsächlich noch
der Familienaewalt unterworfen, insbesondere dem Haushalt der Eltern angehörig sind.

8 ll. Zuwiderhandlnngen gegen oas Statut seitens der ArLcitgeber, Eltern und
Vormünder sowie seitens der Gewerbeschüler werden, soweit gegen letztere nicht anf
Grimd der landesherrlichen Verordnung vom 1b. Juli 1868 disciplinär eingeschritten
wird, nach Maßgahe der bestehenden Gesetzesbestimmungen l§ 16V Ziff. 4 G.-O., 8 2
des Gesetzes vom 15. August 1898) geahnvet.

s. NechtsverWlknM der Dienstdokrn.

Gesetz vom 3. Februar 1968 mit Abänderungen und Zusätzen vom

20. August1898.

ß 1. Der Vertrag zwischen dem Dienstboten nnd der Dienstherrschaft, woditrch
dcr e,ue Teil zur Lcistung hanslicher oder landwirtschaftlicher Dienste während eines
längeren Zeitraums, der andere Tcil zur Zahlnng cines bestimmten LohneS, sowie zur
Leistung cmcs angemeffcnen Uuterhalts sich verpstichtet, ist verbindlich abgeschlossen, so-
 
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