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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0558
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bald über die Art der zu übernehmenden Dienste im allgemeinen und über den Betrag
des DienftlohneS Einigung erfolgt ist. Jnsofern der Jnhalt deS abgescklvffenen Ver-
trageS nicht abweichende Bestimmungen festsetzt, richten sich die Rechte nnd Verbindlich-
keiten der Verttagspersonen nach den folgenden Vorschnften.

ß 2. Die EinhLndigung und Annahme eineS Haftgeldes gilt alS eiu Beweis deS
abgeschlossenen Vertrages. Emseitige Zurückgabe oder Ueberlassuna des Haftaeldes löst
den Vertrag nicht aus. DaS den Dienstboten etwa gegebene Haftgeld wird auf den
Lohn abgerechnet.

tz 3. Für die zu häuSlichen Diensten gemieteten Dienftboten beginnt die Dienstzeit
am 1. Tage der Monate Januar, April. Juli und Oktober und dauert drei Monate.

Bei der Miete zu Dienstleistungeu m der Landwirtschaft gilt der Vertrag fnr ein
Jahr abgeschlossen nnd beginnt am 1. Januar. Dasseloe gilt bei Dienftboten, welche
sowohl zu landwirtschaftlichen als zn häuslichen Diensten gemietet werden.

Ber dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer eines Mo»
nat- geschloffen.

tz 4. Der Vertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemieteten Dienstboten nicht secks
Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemieteten nickt vier Wochen oder bei monatsweüe
gemieteten Dienstboten nicht 14 Tüge vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist als
für die gesetzlich unterstellte DaUer det Dienftzeit stillschweigend erneuert anzusehen.

ß 5. Die Vorschriften der tztz 3 und 4 ftnden keme Anwenduna, soweit eine von
dem Gemeinderat (Stavtrat) mit Zustimmung des BürgerausschusseS (Gemeindcver-
sammlung) Leschlossene ftatutarische Bestimmung, welche der Genehmigung deS Mini-
steriums oes Jnnern bedarf, abweichende Vorschristen giLt.

tz 6. Dienstboten haben sich allen, ihren Kräften und dem Jnhalte des Dienst-
vertrages entsprechenden Verrichtungen nach Anordmmg der Dienstherrschaft zu unter-
ziehen und stch der Ordnung des Hauses zu unterwerfen. Die Dienstooten sind nickt
berechtigt, sich in den ihnen aufgetragenen Verrichtungen vertreten zu lassen. Sle
müssen, selvst wenn sie nur zu gewissen Diensten angenonmren sind, nötigenfalls und
vorubergehend auch anderweite, ihren Verhältnissen nicht unangemessene Verrichtungen
nach Anordnung der Dienstherrschaft übernehmen. Für Schaden, welchen der Dienst-
bote der Herrschaft zufügt, hat er nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmlmgen über
Schadenersatzpflicht Ersatz zu leisten.

tz 7. Die Dienstherrschaft ift verpflichtet zur Leistung des Lohnes und Unterhalts
des Dienstboten m Koft und Wohnung, wie solche für Dienstboten der gleichen Art üb-
lick sind. Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende der Dienstzeit. Wird nach
Avlauf der Dienstzeit der Vertrag fvrtgesetzt, so darf die Zahlung der Hälfte des ver-
fallenen Lohnes um vier Wochen verfchoben werden. Das auf die Dauer eines Jahres
gemietete Gesinde kann verlangen, daß ihm nach 4 Monaten oer Dienstzeit ein Viertel,
nach 8 Monaten ein weiteres Viertel des Jahreslohnes ausbezahlt werde.

8 8 wird aufyehoben.

tz 9. Stirbt em Dienstbote, so können seine Erben den Lohn nur für die Zeit bis
zum Eintritte der Erkrankung fordern. Die BegräLniskosten fallen dem Dienstherrn
nicht zur Last.

tz 10. Die Dienstherrschaft ist berechtigt, das Gesinde öhne Aufkündigung sofort
zu entlassen:

Wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienstleistungen, sowie weaen
Verhinderung an deren Besorgung, insoferne solcheS durch eigenes Verschulden des
Dienstboten veranlaßt wurde, oder bei zufälliger Entstehuna über 14 Tage andauerte,
wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorsams, wegen Unstttlichkeit, überhaupt wegen
solcher Handlungen, welche nach ihrem Wesen mit denr für das Dienstbotenverhältnis
erforderlichen Vertrauen oder mit der häuslichen Ordnung unvereinbarlich stnd.

Di« bei einsr seitenS deS Disnstboten unverschuldetsn Auslösung deS GestndeverhältnisseS
bestehende Verpflichtung zur Fsrtzahlung deS LohneS auf dis Dauer von 14 Tagen fällt bet Aüflösung
durch Erkrankung dann weg, wenn dsr Dienstbote aus Trund einer Krankenverstchemng Aufnahme
in ein KrankenhanS gefunden hat.

ß 11. Das Gesinde ist befugt, den Dienst ohne Aufkündigung sofort zu verlaffen:

Wenn der DienstLote durch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des Dienstes un-
vermögend ist, wenn die Dienstherrschaft m Gant gerät, wenlr sie den Wohnort
bleibend verändert oder den Dlenstboten n'ötigen will, längere Neisen in entfernte
Gegenden mitzumachen;
 
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