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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0559
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wemt fte den Diettstboten nlißhandelt, ihm Unstttliches ansinnt oder ihn vor sol--
chen Zumntmrgen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hause regelmäßigen
Zutntt haben, nicht schützen konnte oder wollte; >

werrn sie denr Dienstboten den Lohn über die Verfallzeit vorenthält oder ihm den
nötiaen Unterhalt verweigert, sowie üverhaupt wegen solcher Handlungen der Dienst-
herrschast, welche, wie die arrgeführten, mit den vom Gesinde gegenüber der Herrschaft
nach dem Dienstbotenverhältttisse zustehenden Anforderrrngen unvereinbarlich stnd.

8 12. Der arrf länger als ein Vierteljahr abaeschlossene Vertrag kann vor Ablauf
dcr Dicnstzcit rnit Frist von sechs Wochen aufgekündet werderr, wenn das Haupt der
Fanrilie oder das Mitglied derselben stirbt, für dessen besondere Bedienung das Gesinde
gemietet worden ist.

8 13. Werrrr der Dienstbote während der Dierrstzeit gemaß § 10 entlasseu wird
oder anstritt, so kann er nur nach Maßgabe der Darrer des Vertragsverhältnisses An-
spruch auf die Gegenlerstnngen des Dienftherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen deS Z 12.

8 14. Wenn ein Dienstbote vertragswidrig den D'renst nicht antritt, unbefngt aus-
tritt, oder genM Z 10, und zwar in Folge eigenen Verschuldens entlassen wird, so
kann der Dienftherr, ohne daß eme gerichtlrche Auflösung des Vertrags, eine VerzugS-
setzuna oder der Beweis des Eintritls und Betrags des Schadens nötig fällt, statt oer
Erfrillung dcs Vertrags eine Enischädiaung verlangen oder in Aufrechnung bringen,
stch auf die Hälfte des Vierteljahreslohnes belänft. Wenn Dienstboten für

landwirtschaftliche Ges

.läfte in der Zeit vom Jnni bis einschließlich Oktober vertrags-

brüchig öder entlassen werdcn, so erhöht stch die Entschädigung auf drn vierten Teil
deS JabreslohneS.

8 16. Dem Dienstherrn steht znr Sicherung seiner Entschädigungsforderung gegen
dcn Dienstbotcn au der in sciuer Wohnung erngebrachten Habe desselbeu, rnrt Aus-

aegen den Dicnstboten ber dem zuständigen Nichter anhängig macht, oder nicht inner-
halb acht Tagen nach Erwirkung eines rechtskräftigen obstegenden Urteils den Zugriff
anf die rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das NttckbehaltungSrecht.

Z 16. Wird ein Dierrstbote von der vertragsschließenden Herrfchaft unbefugter
Weise nicht avgenommen oder vertragSwidrig entlasjen, oder nimmt er aus Verschulden
dcs Dienstherrn nach Z 11 seinen Austritt, so kann er, außer dem Lohne für die abver-
diente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Anflösnng des Vertrages, eine Verzugssetzung
oder der Bewers des Eintritts nnb des Betrags des Schadens nötig fällt, statt der Ver-
tragserfüllung eine Entschädigung verlangen, welche dre Hälfte des Vierteljahreslohns
beträgt. Werm Dienstboten für landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Oktober
bis einschließlich Febrrrar nicht angenommen, entlassen werden oder austreten, so erhöht
sich die Entschädigrrng arrf den vierten Teil des Iahreslohns.

ß 17. Bei monatweise vermietetem Gestnde beläuft stch die Entschädigung auf den
Betrag des Lohnes für einen halhen Monat.

8 18. Sowohl deu Dienstherren als den Dienstboten bleibt in den Fällen der vor-
hergehendcn ZZ vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich geltend zu machen.

§ 19. Wer einen Dienstboten zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes ver-
leitet oder iu Kenntnis eines noch besteyenden Gesindeverhältnrsses in Dienst nimmt,
ist als Gesamtschuldner wit dem vertragsbrüchigen Dienstboten nach den Vorschriften
der W 14,17,18 dem Diensthcrrn zum Schadeuersatz verpflichtet.

§ 20. Minderjährige Personen dürfen nur, wenu ste mit einem behördlich ausge-
stellten Dienstbuch versehen siud, als Dienstboten beschäftigt werden.

Der Dicnstherr ist verpflichtet, das Dienstbuch bei der Annahme eines solchen
Dienstboten einzufordern. dasselbe M verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen
rrnd nach rechtmäßiger Losung des Dienstveryältniffes dem Dienstboten wieder auszu-
händigen.

Der Dieusthcrr ift ferner verpflichtet, die Zeit des Eirt- und Austritts, sowie die
Art der Beschästigrmg eines solchen Dienstboten im Dienstbuch einzntragen und zu
unterzeichnen. Die Einträge dürfen nicht mrt ernern Merkmal versehen sein, welches
den Jnhaber dcs Dierrstbuchs günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Der
Eintrag eines Urteils über dieFührrmg oder die Leistungen des Dienstboten und son-
 
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