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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0560
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stlqe durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oderVermerke in oder an dem
Dienstbuch sind unzulWg.

Z 21. Der Dienstherr ist vervflichtet, jedem Dienstboten beim Abgang auf Ver-
lanaen ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie über Führung und
Leistungen auszustellen.

Dem Dienstherrn ift nutersagt, das ZeugniS mit Mcrkmalen zu versehen, welche
den Zweck haben, den Dienpboten in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht
ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.

ß 22. Die näheren Bestimmungen übcr die Einrichtling, AuSftellung und Aus-
händigung der DienstLücher nnd Dienstzeugnisse und über die Beglaubigung der Ein-
träge im Dienftbuch, sowie der Dienstzeugnisse werden durch Verordnung is. unten)
getroffen.

Die Ausstellung der Tienstbücher und die Beglaubigung der Einträge inr Dienst-
buch, sowie der Dienstzeugnisse erfolgt gebührenfrei; jedoch kann von demjenigen,
durch dessen VerschAden die AllSstellnng eines neuen DienstbuchS notwendig gewor-
den ist, eine durch die Verordnung zu bestimmende Taxe erhoben werden.

§ 23. Ein Dienstherr, welcher das Dienstbuch seiner gesetzlichen Verpflichtuug
zuwider nicht rechtzeitig auSgehändigt oder die vorschristsmäßigen Einträge zu machen
unterlassen oder unzulässige Einträge, Merkmale oder Vermerke yemacht hat, ist dem
Diellstboten entschävigungSpflichtig. Der Anspruch auf Entschädlgüng erlischt, wenn
er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung durch Klage oder Einrede gel-
tend gemacht wird.

§ 24. Wer als Dicnstherr ein Dienstbuch oder Dienstzeugnis mit unzulässiaen
Einträgen, Merkmalen ooer Vermerken versieht, wird mit Gelostrafe LiS zu 150 Mk.
bestraft.

Dienstherren und Dienstboten, welche sonstigen, ihnen nach diesem Gesetze oder
der VollzugSverordnung hinsichtlich deS Dienstbuchs odc" der Diellstzeugnisse vblie-
genden Verpflichtungen zuwioerhandeln, werden mltGeldstrafe bis zu20Mk. bestraft.

Vsrordllung vom 21. Nugust 1696, don Vollrug drs Grfrhos, dir
Nrchtsverhällniffo der Dienstboken betr.

8 1. Als Dienstbuch im Sinne des § 20 Absatz 1 des DienstboteugesetzeS wird
das fur minderjährige gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbeitsbuch (Gewerbe-
ordnung 107,110 Absatz 2) bestimmt.

8 2. Auf die Einrichtllng, Ausstellung und AuShändigung der Dienstbücher, so-
wie auf die Beglaubigung der Eintrage im Dienstbuch finden, soweit nachstehend
nichts anderes bestiwmt ist, die bezüglich der Arbeitsbücher bestehenden Vorschriften
der Gewerbeordnung und der Vollzugsverordnung dazu entsprechcnde Anwendung.

8 3. Auch Kinder, welche zum Besuch der VolkSschule verpflichtet sind, bedürfen,
wenn sie als Dienstboten beschäftigt werden sollen, eines Dienstbuchs.

Bei Ausstelluna des Dienstbuchs fiir ein volksschulpflichtiges Kittd hat die Orts-
polizeibehörde auf oer erstenSeite desDienstbuchs rneiner rn dieAugenfallenden
Weise zu bemerken, daß daSselbe nur für die Beschäftigung alsDienstbote Geltung hat.

§ 4. Für einen Dienstboten, der seinen letztm dauernden Anfenthaltsort in
einem andern deutschen Bundesstaat gehabt hat, kann das Dienstbuch äuch bon der
Ortspolizeibehörde seines ersten badischen Dienstorts ausgestellt werden.

Jn diesen FLllen ist daS Dienstbuch jedoch in der in 8 3 Absatz 2 vorgeschriebenen
Weise zu kennzeichnen.

§ 6. Auf die Ausstellung und Aushändigung der Dienstzeugniffe und deren Be-
glaubigung finden die bezüglrchen Vorschriften der Gewerbeordnung und der Voll-
zugsoerordnung dazu entfprechende Anwendung.

8 6. Wer ein auf seinen Namen auSgestellteS Dienstbuch vorsätzlich unbrauchbar
macht oder vernichtet, wird auf Grund des 8 24 Äbsatz 2 des Dienstdotengesetzes mit
Gelo bis zu 20 Mark bestraft.

./ZL gleichen Strafe unterliegen Dienstherren und Dienstboten, welche sonstigen
iWen nach dicser Verordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der Dienstzeugmsse
obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandeln.
 
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