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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0561
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H 7. Die Taxe fiir die Ausstellung eines neuen Dieiistbuches beträat M PfenniF
sie wlrd jcdoch nur von demjenigen erhoben, durch dessen Verschulden dre Ausstellungi
des neuen Dicnstbuchs notwendig geworden ist ^

Der § 134 Absatz 2 und 3 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung findetH
entsprechende Anwendnng. A

o. Gewervebelrieb der GrftndevermieLer und Stellenvermitllrr.


Verordmmg deS Großh. MnisterrumS des Jnnern vom 10. Oktober !901.

Die Verordnung vom 19. März 1887, den Gewerbebetrreb der Gestndevermreter ^
und Stellenvermittler detr., welche wrr ans Anlaß der durch die Gewerbeordnungs-^
novelle vom 30.Junr 19M bezüglrch dieser Gewerbebetriebe in § 34Abs. 1, tz 35Abs.3, ^
8 38, 875a der Gewerbeordnung getroffenen Aendernngen, ferner auf Grund der '
beim Vollzug der Verordnuna gemachten Erfahrungen, sowie im Hinblick auf dre
M 652 ff. dcs B. G.-B., einer Durchsicht rmterworfen haben, hat durch dre demnächst -
rm Gesttz^-und Vcrordnungsblatt erscheinende Verordrmng vom hentigen/welche-^
mit Wrrkung vom 1. November d. Js. an deren Stelle tritt, — abgesehen von den i
nttnmehr uraßgebcnden Strafbestimmungen— mehrfache Aendcrungen crfahren, be-
znglich deren im Einzelnen bemerkt wird:

1. Die Bestinrmungen über die Buchführung stnd in tz 2 Zrffer 3, 4, 6—9 und ü

irr 8 3 Ziffer 3, 4---8, rrr ß 4 Abs. 4 rrnd in 8 5 erwertert. I

2. Durch den 8 6 soll wahrheitswidrigen GeschäftLankündigungen, namentlich -
der Ankürrdigung von Stellen, für welche keine durch die Geschäftsbücher nachweis-
baren Aufträge vorliegerr, begegnet und durch die Bcstimrnnng, daß diese Ankiindi-
gungerr Namen, Stand urrd Wohnung des ankündigenden Gestndevermieters und
Stellerrvermittlers zu enthalten haben, rmd daß darin Bezeichnungen und Angaben
rrnterlassen werden müssen, welche die Meinung erwecken konnten, als handle es sich
urn Ankündigungen einer gemeinnützigen Dienst- oder Stellenvermittlunh, dern rnehr-
fach beobachteten Mißbrauch des Namerrs bestehender gemeinnütziger ArbertsnachweiS-
anstalten entgegengewirkt werden.

3. Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist in § 7 die Verpflichtung
auferlegt, über dre Art der zu vermittelnden Stellen oder ArbeitSkräftk; über Namen
und Wohnort des Stcllesuchenden oder Arbeitgebers, Lohn- und sonstige Arbeitsbe- .
dingungen rc. genaue Auskunft zu geben und auf Verlangen den Kunden Einsicht in
die oezüglichen Einträge der GeschäftSbücher zu gestatten; auf der auderen Seite ist
es ihnen verboten, den rhre Dieuste rnAnspruch nehmendenPersonen über die persön-
lichen Verhaltnisse des Drensi- oder Arbeitgebers und des Dienst- oder Arbeitnehmers
über die Art der Stelle, sowie die Höhe des Lohnes wissentlich unrichtige Auskunft
zn geben.

4. Der 8 8 weist die Gesindevermieter und Stellenvermittler, welche ihre ge-
werblichen Vermrttlungsgeschäfte ansnahmsweise nicht persönlich auszuüben ver-
mögen, auf die Verpflichtnng hrn, für die etwa erforderlrche Stellvertretung bezirks-
rätliche Erlaubnis herbeizuführen, und die Beschäftigung vonHilfspersonal oem Amt
anzuzeigen, damit letzteres jederzeit in der Lage ist, im Falle der Unzuverläjstgkeit
dieses Hilfspersonals das Erforderliche vorzukehren.

5. Die Bestimmung in 8 8 Abs. 2 bezweckt, den mehrfachen Klagen zn begegnen,
die von Dienst- und Stellensucheriden erhoben wurden über Belästigungen ourch
Stellenvermittler aüf Straßen und an anderen öffentlichen Orten, insbesondere auch
in und vor den Geschäftslokalen der gemeinnützigen Arbeitsnachweisanstalten, wo
oft Stellenvermittler und Gestndeverinieter solchen Stellensuchenden, welchen durch
diese Anstalten bereits Stellen vermittelt sind, nur um dabei ein Geschäft fur sich zu
machen, ihre Dienste anbieten und aufdrängen und ste zu diesem Zweck häustg be- ^
stimmen, die ihnen bereits vermittelten Stellen nicht anzutreten rc.

6. Neu ist auch die Bestimmung in 8 9, wonach es dcn Gestndevermietern und
SLellenvermittlern untersagt ift, solchen Personen Vermittlerdienste zu leisten, von
denen sie wisscn, daß sie durch ältere Verpstichtungen an der Eingehung eineS neuen
Dieustverhältnisses gehindert find, oder m einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
 
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