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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0562
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stehende Personen zum Verlassen der Stelle re. oder zur sonstigen Verletzung des
Dienstvertrags oder Dienft- oder ArLeitgeber zur Entlassung eineS Dienst- oder
ArbeitnehmerS oder zur Verletzung deS Dienst- ooer ArbeitSvertrageS zu bestimmen.

7. Weiter ist von dem tz 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht, und
den Gesindevermietern und Stellenvermittlern die gleichzeitige AuSübung des Gast-
und Schankwi^schaftsgewerbes untersagt, im Zusammenhang damit aber denselben
zugleich auch M Betrreb deS Gewerbes in Gast- und Schankwirtschaften und in
solchen Räumen, welche midGast- oder Schankwirtschaften im Zusammenhang stehen,
verboten.

Von dem da und dort erlassenen Verbot der Beberbergung der dienst- oder stellen-
suchenden Personen durch die Gesindevermieter ist, oa dafür manchenorts ein Bedürf-
nis besteht, zwar abgesehen; es ist aber durch die dem Bezirksamt erteilte Ermäch-
tiguna jederzeit die Befugnis zur Beherbergung nach freiem Ermessen zu entziehen,
die Möglichkeit gegeben, etwa hervortretenden Mißstknden und Mißvräuchen alsbald
wirksam zu begegnen. Die schon in den meisten ortspolizeilichen Vorschriften über
das Beherbcrgen durch Gesindevermieter rc. enthaltene Bestimmung, daD rn einem
und demselbeti Hause nur entweder Herbergen für männliche oder nur sür wcibliche
Stellesuchenden eingerichtet werden dürfen, ist wegen ihrer allgemeinen Änwendhar-
keit in die Verordnung aufgenommen.

8. Daß die Vermittlung von Stellen für minderjcihrige weibliche Personßn iru

Wirtschaftsgewerbe und im Ausland r.ur auf den Nachweis der Ermächtigung des
aesetzlichen Vertreters (der Elteni, deS Vormundes) soll erfolgen können, und daß
hinstchtlich der Vcrmittlung von Stellen für weibliche Personen im Ausland über-
haupt den Stellenvermittlern und Gesindevermietern besonoere Soryfalt zur Pflicht
gemacht ist, entspricht einer durch die Erfahrung gerechtfertigten bezuglichen Schutz-
fürsorge. V

9. Die mehrfach vorgeschlageneBestimmung, daß dieVermittlungsgebüh^ welche
nur zur Erhcbung kommen darf, wenn dieVermittlungsthätigkeit zumAbschluß eittes
giltigen Drenstvertrags geführt hat und welche von demjenigen zü entrichten ift,
welcher den Auftrag erteilt hat (tz 652 B. G.-B.) in dem Falle, daß beide VertragS-
teile dem Dienstvermittler Auftrag erteilt haben, für beide Vertragsteile zusammen
den Betrag der einfachen Vermittlungsyebühr nicht soll übersteigen dürfen, wurde in
die Verordnung nicht aufgenommen, werl eine solche Bestimmung dieVertragsfreiheit
vielleicht zum Schaden des einen oder anderen Teils nicht unerheblich beschränken,
andererseits doch unter Umstärrden die beabsichtigte Wirkung nicht erzielen, vielmehr
nur zur Folge haben würde, daß dieVermittlungsgebühr hvher angesetzt und dadurch
der Stellesuchende, neben welchem nicht zugleich der andere VertragSteil ebenfalls
die Vermittlungsthätigkeit desselben Stellenvermittlers in Anspruch genommen hat,
geschädigt wird. Sollte die Vermittlungsaebühr unverhältnismLßig hoch festgesetzt
sem — eine polizeiliche Einwirkung auf die Maximalh'öhe der Gebühr hat die Be-
hörde nicht, es darf vielmehr nur die von dem Dienstvermittler selbst festgesetzte und
ourch den Tarif bekannt gegebene Gebühr, solange nichtS anderes vckannt gemacht
ist, nicht überschritten werden —, so kann dreselbe ohnedies nach tz 655 deS B. G.-B.
auf Antrag des SchuldnerS durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden. Auch erschien es angezeigt, von einer Bestimmung abzusehen, daß, falls in-
folge der Vermittlunasthätigkeit em Vertrag nicht zustaude kommt, überhaupt die Er-
hebung jeglicher Gebühr ausgeschlossen sein soll; eine solcheVorschrift würde voraus-
sichtlich doch vielfach umgangen werden, so daß ihr die Zulassung eiuer inrmerhin
kontrollierbaren mäßigen Einschreibegebühr vorzuzrehen ist.

Jin übrigen ist Bestimmung getroffett, daß für Aufwendungen denr Dienstver-
mittler nur dann Ersatz zu leisten rst, wenn dies besonders vereinbart ift; Auslagen
für die mit dem Geschäftsbetriebe regelmäßig verbundenen Gänge, Porto, Korrespon-
denzen rc. dürfen überhaupt nicht Lesouders verechnet werden.

10. Wie intz 5 bestimmt rst, daß hrnterlegte Papiere oder sonstige Gegenstände
von den Gesindeverrnietern und Stellenvermittlern gegen den Wrllen der HLnterleger
nicht zurückbehalten werden dürfen, sondern letzteren auf Verlangen sofort auszu-
händigen sind, so bestimrnl der tz 13, daß Reisegelder oder Haftgelder (Draufgaben),
welche der Dienstvermittler in Empfaug genommen hat, der Bestimrnung des Auf-
traggebers gernciß ungeschmälert zur AuShändigung komrnen urrd namentlich auch
 
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