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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0566
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mäßig einen Lohnarbeiter beschästigen (Kleinmeister), und auf diesogen. Haus-
getverbetreibenden. So lange ein solcher Beschluy de- Bundesrates mcht rr-
gangen, können sich diese Mirglieder freiwilltgderslchern; ebenso die EZM Ge-
nanntsn.) - V

Die Form, in welcher der L o b n ansgezahlt wird (Zeitlohn, Stücklohn, Tantiöme,
Gebühr, Trinkaeld), ist gleichgilng, nur gilt die blotze Gewährung von freiem
Unterhalt mcht als Loyn im Sinne dieses Gesetzes. (Anders Lm Krankenverstche-

runaSgcsetz.) Dre Beschästigung braucht Zetne länger andauernde zu sein, es
genugt z. B. Arbeit einer Kundennäherin. Waschfrau. Personey, welche bei wechfeln-

den Ärbeitgebern beschäftigt stnd, sind jxdoch dann nicht verstcherungSpflichtig, wenn
sie als selbständig, d. h.als aewerbliche Unternehmer anzusehen stnd (z. B. Friseusen,
Dienstmänner, Lohndiener). DaS Gesetz erstreckt stch auch auf Ausländer, die in
Deutjchland arbeiten. VersicherungSpflichtig als Gehilfen sind inSdesondere auch
die ssg. Privatbeamten, Büreaubeamte der RechtSanwälte, Notare, der Korporationen,
Vereine rc. ^ ^

Befreit von der VersicherungSpflicht stnd (8 5 Abs. 1 deS Ges.): , ;

Beamte des Reiches, der BundeSstaaten und Kommunalbeamte, die mit Pen-
sionsberechtigung angestelu sind.

Auf ihren Antrag können befreit werden Personen, wclche vom Reich, Staat
Pensionen, Wartegelder oder eine Unfallrente beziehen. ^

Ausgeschlossen von dem Eintritt in Vas VersicherungSverhältniS stnd solche
Personen, welche nicht einmal cin Drittel des gewöynlichen TagelohnS verdienen
können. (§ 5 d. G.) r

II. Gegenstand der Versicherung ist: V >

Eine Jnvalidenrente imFalle einer dauernden oder länaer als eln halbeS
Jahr anhaltenden Erwerbsunfähjgkeit (d. h. werM der Versicherte nicht mehr
cin Drittel deS gewöhnlichen TagelohttS verdienen kann);

eine A l ter 8 rente, wenn der Verstcherte 70 Jahre alt gewvrden ist, ohne erwerbs-
nnfähig zu sein. (Dieselbe erscheint als Zulage zu dem sonst Mch zu erwerbenden
Emkommen.)

III. VorauSsetzung des AnsprucheS anf die Rente ist:

Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen W a r t ezeit. Letztere bei
der Jnvalidenrente 200 Wochen, bei der Altersrente lLOO Wochen. (UnverschuldeLe
Krankheiten werden mit eingerechnet, wenn sie gehörig bescheinigt sino, ebenfo mili-
lärischeDienstleistung.) !

' Die Beiträge für die hiestge Stadt betragen für

mannliche Personen wöchentlich 24 Pfg. (III. Klasse)
weibliche ., „ 20 Pfg. (H. Klasse).

Deren Entrichtung erfolgt durch Einkleben von BeitragSmarken in beson-
dere (vom Bürgermeisteramte auszustellende) Quittungskarten.

Das Einkleben besorgt mit wenigen AuSnahmen die Gemeindekrankenver-
sicherungskasse (Dienstbotenkrankenkasse) uttd die Ortskrankenkasse. Diese
erheben die Beiträae für die Jnvaliditätsverstcherung gemeinschastlich mit den Kranken-
versicherungsbeitragen. Die Arbeitgeber Müflen die BeitrLge aanz vorschießen, können
jedoch die Hälfte wieder den Verjicherten in Anrechnung bnngen. Bei wechselnden
Arbeitgebern hat derjenige, welcher den Versicherten zuerst m der Woche beschäftigt, den
Beitrag zu entrichten, und da bei derartigen Versicherten gewNnlich der Einzug der
Beiträge nicht durch die Krankenkasse besorgt wird, auch das Emkleben der Wochen-
marke zu übernehmen. Versonen, welche sich freiwillig versichern wollen, werden
auf die W 14, 29 und 14b d. G. hmgewiesett.

Die Q u ittunaskarte ist nur znm Emkleben der Marken bestimmt. Besondere
Vermerke auf derselben stnd bei Strafe verboten. Ausgefüllte Karten werden vom
Bürgernrersteramt durch neue ersttzt, ebenso verloren gegangene. Um Verluste zu
vermerden, werden die QuittungSkarten am besten der gemeinsamen Meldestelle zur
Aufbewahrung sofort mit der Anmeldung übergeben.

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