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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0568
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8 3. Die Ertelluna des Unterrichts erfolgt in drei Jahreskursen. Jn jedem der-
selben werden wöchenttrch sechs obligatorische Stunden gegeben.

Der fakultattve fremdsprachliche Unterncht umfaßt m jedemKurse zweiStunden
in der Woche.

Z 4. Die Schule wird durch einen vom Stadtrat ernanntenAuffichtSrat von neun
Mitaliedern gelertet. Von diesen sind zwei auS der Handelskammer, zwei aus dem
Vorstand des kaufmänntschen Vereins und zwei aus der Kaufmannschast -u ernennen.
AußerdeM istder jeweiliae Vorstand der kaufmännischen Fortbildungssmule Mitglied
des Aufsichtsrats. Der Stadtrat ernennt den Vorsttzenden und dessen Otellvertreter.

§ v. Den Vorstand sowie die Lehrer der kaufmännischen Kortbildungsschule er-
nennt nach AnhÜrung deS AnfftchtsratS der Stadtrat, welcher dazu jewetts noch die
Genehmigung des Großh. GewerbeschulratS einholen wird.

ß 6. Die Stadtgemeinde ftellt die für die Schule nöligen Räume sowie deren
Heizung, Beleuchtung und Bedienung, und deckt eme etwaige Unzulänglichkeit der
eigenen Mittel der Schule durch Aufnahme des entsprechenden BetragS in den ftädtt-
schen Voranschlaa. Alle AuSaaben der Schule werden aus der Stadtkasse Lestritten,
welcher auch die Schulaelder sowie etwajae Beiträge anderer Kafsetz und Stiftungen,
insbesondere die Zusckusie der Staatskaffe, zuflietzen. j

8 7. Für jeden Schüler ist ein jährlicheS Schulgeld von 24 Mk. zu entrichten.
DaSselbe ist am Anfang eines ieden Trimesters zum VorauS und zwür durck den
Prinzipal zu bezahlen, welchem die etwaigeVerrechnung mit dem SchÜler, bezw. dessrn
Vertretung überlasien bleibt.

§8. Alle Schüler der kaufmännischen FortbildungSschule haben die Schul-
ordnung sowie den Stundenplan pünktlich zu veachten.

Schulordnung und Stundenplan werden vom Aufsichtsrat festgestellt, welcher
dazu noch die Genehmtaung des Großh. Gewerbeschulrats emholt.

Z 9. Die Prmzipale smd verpflichtet, ihren Lehrlingen, bezw. Gehilfen die Zeit
zu gewahren, welche dieselben nach dem für ihren ZahreskurS mltigen Stundenplan
für den Besuch der kaufmännischen FortbrldungSschule n'öttg haben, ste ferner binnen
einer Woche nach dem Einttitt m das Gefchäfr dem Schnlvorstand anzumelden und
fie wäbrend der Dauer derBeschäftigung zumSchulbesuche anzuhalten. Letzterwäbnte
Verpflichtung liegt auch den Eltern und Vormündern von Lehrlingen und Gehilfen,
welche zum Besuche der kaufmännischen Fortbttdungsschule verpflichtet find, dann ob,
wenn solche, desBeschäftigungsverWtnrffes ungeachret, thatsächlrch noch derFamrlien-
gewalt unterworfen, insbesondere dem Haushalte der Eltern angehörrg sind.

§ 10. Zuwiderhandlungen geaen dieseS Statut seitens der Prinzipale, Eltern
und Vormünder sowie sertens der Schüler werden nachMaßgabe der bestehenden Ge-
setzesbesttmmungen (H 1S0Ziff.4derGewerLeordnung, §2deSGesetzeSvomlö.August
1898) geahndet.

§ 11. Dreses OrtSstatut tritt mit dem 1. April 1900 in Wrrksamkeit.

XIII. Bkstimmusgen über dr« Wohnnngswechsel.

I. Nach dem Bürgerlrchen Gesetz-Brtch fiud, wenn das Mietverhältms auf unbe-
ftimmte Zeit eingeaangen Lst, gesetzlrcheKündigungstermine (Ziele) der
31. März, der 30. Juni- drr 30. September, der 31. Dezember. '

Die Räumung der Wohnung hal urrmrttelbar nach Ablanf diesrr Tage, also mit
Beginn deS 1. April, 1. Juli, I. Oktober oder deS 3. Januar zu erfolgen. Fällt rrnes
der drer erstgenannten Ziele auf einen Sonn- oder gesetzlrchen Feiertag, so ist dre Näu-
mmrg am darauf folgcnden Werktag zu vollziehen.

Die Mndrgung auf dre gesetzlichen Ziele muß spätestens am drittett Werktage des
betrefferrden Kalendervierteljahres erfolgen.

Soll der Wohnungswechsel auf den 2. Januar ausgeschloffen sein, so muß dieS
künftighin ausdrücklich bedungen werden.

Die gesetzlrchen KündigungStage gelten auch dann, wenn das MetverhältniS im
Laufe eineS KalendervierLeljahres eingeaaygen.wurde, es sei denn, daß dre Parteien
eine anderwette Vereinbarung gettoffen haben.

II. Jst Ler einer auf unbestimmre Zeit vermieteten Wohnung monatliche Zah-
lung des Mietzinses vereinbart, so ist die Kündrgung nur auf den Schluß erneS
Kalendermonates zulässtg. Sie hat spätestens am 15. des MonatS zu ersolgerr.
 
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