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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0570
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Auf Wein findet diefer BefteiungSgrürrd üur bei der erstmaligen Ein-
lage Anwendung.

2. Gegenstände, welche nur dnrch die Stadt hindurch geführt werden.

3. Geaenstände, welche zur Verarbeitung im Gewerbebetrieb einer Fabrik ein-
geführt werden, sofern sie nicht den Stoff zur Fabrikation verbrauchssteuer-
pflichtiger Gegenstände abgeben.

Gebraucht aber der Fabrikinhaber die eingeführten Gegenstände auch
zum eigenen Gebrauch, so hat er dafür einen Aversalbeitrag in die Stadt-
rasse zu bezahlen.

4. Sendungen und TranSporte, für welche die Verbrauchssteuer im Falle der
Erhebung unter 5 Pfennig betragen wurde.

5. Gegenstände, welche von der Königlichen Militär-Verwaltungzum Unter-
hau der Mannschaften eingeführt oder bezogen werden nach Maßgabe deS
GesetzeS vom 16. Mai 1888.

Werden Gegeyflände, von welchen nachweislich VerbrauchSfteuer erhobett wurde,
inr ursprünglichen oder verarbeiteten Zustande im Wege des Handels auS der Stadt
ausgesührt, so hat gleichfalls auf Verlangen bei der Ausfuhr eine entsprechende HüS-
vergutung der VerbrauchSsteuer zu erfolgen.

s 6. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zaylung der VerbrauchSstelM über
die Befteiung von derselben und über das Recht auf Rückvergütung, sowie über die
Aversalbeitrage der Fabrikanten, entschelden die VerwaltungSgerichte.

b. Verfahren bei der Erhebung und Kontrole. ^

ß7. Wer einen verLrauchssteuerpflichtigen Gegenstand in die Stadt verbringt,
hat denselben bei dem Erheber der Eingangsstelle anzumelden und zu versteuern.

Der Erheber stellt über die entri'chtete Verbrauchssteuer dem Einbringer eine
Empfangshescheinigung aus, welche von letzterem aufzubewahren und dem Aüfstchts-
personal auf Verlangen vorzuweisen ist.

8 8. Personen, welche außerhalb einer Erhebungsstelle wohnen, haben derselben
oder ver Stadtkasse längstens innerhalb 24 Stunden von jedem Bezuge einer fteuer-
pflichtigen Sache, welche an einer Erhebungsftelle nicht vorbeigekommen, Anzeige zu
erftatten und die Steuer zu entrichten. Jn geeigneten Fällen kann der Stadtrat,
anstatt der jeweiligen Versteuerung redes einzelnen Gegenstandes, eine JahreS-Pausch-
summe festsetzen.

§ 9. Wer verbrauchSsteuerpflichtrge Gegenstande durch die Post oder als Expreß-
gut empfängt, hat dieselben spätestens am darauffolgenden zwetten Werktage zu den
ublichen GeschäftSftunden und zwar bei Postsendungen unter Vorzeigung der betreffen-
den Postbegleitpapiere, bei der nächsten ErhebungSstelle oder bei der Stadtkasse anzu-
melden und zu versteuern. Dabei wird angenommen, daß 5 °/o des Bruttogewichts
auf die Verpackung kommen.

8 10. Wer anläßlich einer Einfuhr den in § 5, Ziffer 1 erwähnten BesreiungS-
gruno geltend machen will, hat die Sendung samt dazu gehörigem Frachtbrief und
Zollaurttung bei dem Erheber der EingangSstelle anzumelden.

Ergiebt stch auS diesen Papieren oie Richtigkeit des Befteiungsgrundes, so find
dieselben von dem Erheber zum Zeichen der stattgehabten Kontrole mit dem Tagstempel
zu versehen.

ß 11. Die Führer von verpackten GegenstLnden find bei deren Einbringen ver-
pflrchtet, auf Berlangen des AufstchtSpersonals jederzeit anzugeben, ob und welche ver-
brauchssteuerpflichtige Gegenstände in der Verpackung enthatten find. DaS Aufsichts-
personal ist berechtigt, sich von der Wahrheit der Angabe durch Augenschein zu über-
zeugen und zu diesem Behufe die erforderliche MiLhtlfe der Whrer zu beanfpruchen.

Werden bei derartigen Untersuchrmgen durch Schuld dcs Aufstchtspersonals Be-
schädigungen vemrjacht, so haftet hrerwegen dieStadtkasse, vorbchaitlrch oes Mckgriffs
auf den Schuldigen.
 
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