Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0571
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
ß 12. Jst der Pflichtige nicht willens oder nicht im Stande, die vorgeschriebeneW
Verbrauchssteüer zu oezahlen, und steht er vom Einbringen der zu versteuernden Gegen- M
stände nicht ab, so können die letzteren ganz oder teilweise bis zum AuStrag der Sache Z
zurückbetzalten und, wenn sie dem Verderben auSgesetzt sind, vor Eintritt dieses dmch H
bffentliche Versteigerung veräußert werden. . . E

Auch hier haftet die Stadlkasse, vorbetzaltlich deS NückgriffS auf den Schuldigen, Ä
für etwaigen, durch die Schuld deS AufsichtSpersonals verursachten Schaden. H

Zm Falle der Versteigerung ist der Mehrerlös uach Abzug der Kosten dem.Pflich- 'K
tigen auszufolgen. 5 '

8 13. Bei der Einfuhr verpackter Gegenstände, welche mit der Eisenbahn alS Eil- ;
oder Frachtgut augekommen sind, kattn der Erheber nach Einsicht drs FrachtbriefeS von ?
weiterer Unterfuchnng der Sendung Umgang nehmen, wenn der Führcr bereit ist, die ^
Verbrauchssteuer unter Zugrundelegung des im Frachtbrief angegebenen Bruttoge- -
wichts mit 20 pCt. Abzug zu bezahlen.

Z 14. Für verbrauchssteuerpflichtigo Gegenstände, welche den städh Verbrauchs- '
steuerbezirk nur durchlaufen, ist bei der EingangSstelle unter Angabe der Menge, bezw.
des GewichtS der Steuerobjekte, des Namens und Wotzvortsdes AbsendersundEmpfän-
gers sowie des FührerS ein Durchfuhrschein zu lösen. Eine von der Entrichtung der Ver-
branchssteuer befreiende Durchfuhr wird nur angenomnlen, wenn die AuSfuhr inner- ^
HM 24 Stunden nach der Einfuhr stattfindet, und nur, wenn sich dieselbe auf sämt-
liche im Durchfuhrschein bezeichneten Gegenstände und Mengett bezieht. Bei der '
Ausgangsstelle muß dieser Schein dem Verbrauchssteuererheber abgeliefert werden.

o. Rückvergtttungen. V

§ 15. Wer die Nückvergütung bezahlter Verbrauchssteuern wegen des in § 5,
letzter Absatz, erwähnten Grundes Leansprucht, hat stch unter Vorzeigung der auszu-
führenden Gegenstände beim Erheber der Ausgangsstelle einen Äusflchrschein geben
zu lassen. Dieser Schein muß enthalten :

1. Eine Vermerkung über Art und Menge der auSgeführten Gegenstände.

2. Namen und Wohnort deS Führers und seineS AuftraggeLers.

3. Namen und Wohnort des Empfängers oder die Vermerkung, daß die be-
treffenden Gegenstände zum Verkauf an unbestimmte Personen ausgefichrt werden.

4. Den Tag der AuSfuhr.

5. Die Bezeichnung der Erhebungsstelle mit der Unterschrift des Erhebers.

Der Antrag auf Nückvergütnng ist sodann nnter Anschluß der betreffenden Ver-

brauchssteuerqutttungen und des AuSfuhrscheines schriftlich beim Stadtrat einzureichen.

§ 16. Wird Rückvergüttmg bczüglich solcher Gegenstände in Anspruch genommen,
welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ist der AnSfuhrschein (z 15) bei der
dem Bahnhof nüchst gelegenen Erhebungsstelle ausfertigen zu lassen und dem Antrag
auf Nückvergüttmg auch eine von der Äaynbehörde beglauvigte Doppelschrift deS Le-
treffeilden Frachtbriefes beizufügen.

An die Stelle der letzteren tritt bei Expreßgüt-Sendungen die Abstempelung deS
Ausfuhrscheilles durch die Bahnbehörde.

Z 17. Wer Gegenstände, welche außerhalb der städtischen Erhebungsstellen ge-
lagert sind, auf anderem Wege als durch die Eisenbahn ausführt und Verbrauchssteuer-
Mckvergütung beanspruchen will, hat außer dem bei der nächsten Erhebungsstelle zu
lösenden Ausfuhrschelne und den betreffenden Verbrauchssteuer-Qutttungen auch eine
bürgermeisteramttich beglaubigte Bescheinigung des auswärtigen Empfängers über
Art und Menge der empfaygenen Gegenstände, den Tag des EmpfangS und die Per-
fönlichkeit des AbsenderS, sowie deS Führers vorzulegen.

§ 18. Eine handelsmäßige und darum zuw Änspruch von Verbrauchssteuer-
Rückvergütung berechtigende Ausfuhr wird nur dann angenommen, wenn es sich um
einen Verbrauchssteuerbetrag vorr mindestens 20 Pf. bei jeder AuSfuhr handelt, und
wird nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch dre Post erfolgt.

Z 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteuer-Mckvergütungen wegen^R in § 5,
letzter Absatz erwähnten Grundes rst ferner erforderlich:
 
Annotationen