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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0573
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8 26. Der Stadtrat kann zu Gunsten solcher GeschaftSleute, welche reaelmäßi
Dtehl beziehen, auf deren Ansuchen in widerruflicherWeise die Anordnung treffen, dai,
von der sofortigen Zahluny der Mehlverbranchssteuer Umgang genommen und diese
periodisch durch einen städtrschen Bediensteten beim Empfänger erhoben wird.

8 27. Bei der Berechmmg der VerbrauchSsteuer von Mehl wird angenommen,
daß die Säcke 2 pCt. des Bruttdaewichts ausmachen.

Z 28. Wrrd verstenerteS Mehl zu Brot verarbeitet, und letzteres handelsmaßig
ausgeführt, so erfolgt die Nückvergütung der VerbrauchSsteuer wit 45 Pfennig pro 50
Kilo Brot.

§ 29. Die Versteuerung deS in dem Steuerbezirk gemahlenen und daselbst zum
Verbrauch kommenden Mehls findet nach besonderer Uebereinkunft mit dem Mühlen-
besttzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als außerhalb deS städtischen Verbrauchssteuer-
bezirks liegeud anzusehen.

Schlachtvieh.

8 30. Die Verbrauchssteuer von Schlachtvieh ist im Augenblick der Schlachtung
fällig. SLe wird auf Grund des vor der Schlachtung an der Schlachthauskasse zu
lösenden Schlachterlaubnisscheines gleichzeitig mit den sonstigen staatlichen und stSdti-
schen Gefällen erhoLen.

8 31. Bon der Verbrauchssteuer befreit find:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äußerlich erkennbaren Beschädigung oder wegen
Erkrankung geschlachtet werden muß, sofern der Eigentümer kein Metzger ist.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der PoUzeibehörde geschlachtet, oder defsen
Fleisch bei yder alsbald uach der Schlachtung von der Polizeibehörde für ungenießbar
erkannt wird.

Die bereits bezahlte VerbrauchSfteuer von solchem Schlachtvieh wird zurück-
erstattet.

H 32. Als Rindvieh erster Schwere gilt jedeS Stück im Schlachtgewicht von
250lcL und mehr, ausschüeßlich der Kühe und Farren; als Nindvieh zweiter Schwere
jedes Stück von 200 bis 250einschließlich der schwereren Kühe und Farren; alS
Nindvieh dritter Schwere jedes Stück von weniger alS st001c§ mit Ausnahme der
Kälber.

Den Kühen werden die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Male trachtigen Rinder
gleich gerechnet. AlS Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Füße, Eingeweide, Unschlitt und Haut bleiben bei der Bestimmung des
Schlachtgewrchts außer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen findet ein
solcher ALzug nicht statt.

8 33. Wenn infolge von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Steuerpflichtigen
und dem Anfsichtspersonal überdaS Gewicht eineS Tieres dessen Abwägung erforderuch
wird und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, so hat dieser eine Waggebühr
zu bezahlen, welche der Stadtrat im voraus festsetzt. Diese Waggebühr darf nicht
über 40 Pfennig betragen.

e. Fleisch.

8 34. Die bei handelsmäßiger Ausfuhr von Fleischwaren aller Art zu leistende
Nückvergütung der Verbrauchssteuer betragt l Pfg. pro Kilogramm, gleichgiltig, ob die
Steuer bei der Einfuhr von lebendem Viey oder von Fleisch bezahlt worden ist.


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s. Strafen.

§ 35. Wer die Entrichtung von VerbrauchSsteuern unterläßt, verfällt — abge-
sehen von der Pflicht der Nachzahlung der Mgabe — in eine Geldstrafe, welche dem
vierfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachen Betrage der geschuldeten Abgabe -
gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, daß die Eutrichtung der Abgabe nur aus Versehen
unterblieb, so kann auf eine geringere OrdnungSstrafe biS zu höchstens zehn Mark
erkannt oder je nach Umständen die OrdnungSstrafe gänzlich erlaffen werden.

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der AbgaLe-Entrichtung erlaffenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird von einer Geldstrafe biS zu 10 Mark getrsffen. /

Auch der VersuÄ, die Beihilfe und die Begünftigung smd stcafbar.

Die absichtliche oder fahrlasfige Vorenthaltung der aus Wein und hier gebrautem
Bier beruhenden VerbrauchSsteuern wird auf gleiche Weise, wie die Vorenihaltung
der betreffenden Staatssteuern verfolgt und abgewandelt.
 
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