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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0575
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Gegenstanö

IV. Wildpret.

1. Hase» ^ ^

2. Hirsche und Alttiere. . .

3. Rehe und Geulsen . . . . -.

4. Dammwild.

5. Wildschweine.

V. Fleisch.

1. Frisches Flcisch von Schlachtvieh aller

Art . . . . ...

2. Gesalzenes, gedörrtes nnd geräuchertes
, Fleisch, sowie Fleischkonserven und

Wurstwaren atter Art . . .

3. Fleisch von zcrlegtem Geflügel .

4. „ ,, Wildpret .

VI. Geflttgel.

1. Gänse, Schneegänse . . . .

2. Enten . . ..

3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und

Hähnchen . . . . . . .

4. Poularden und Kapaulien .

5. Welsche Hahnen.

V. Auerhahnen und Birkhühner .

7. Wilde Enten aller Art . . . .

8. Fasanen . . . . . . .

9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen

und Schlwehühner. . . .

10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagobares Geflügel . . . .

VII. Frische Fische, SeekreLse.

1. Salm, Forellen. . . .

2. Stembutten (TurboLS), Seezungen,

Soles, Fluß-u. Seekrevse, Laichlachse

3. Sonstige frische Seefische, mit AuS-

nahme der Schellfische ...

Maßstab
der Besteuerung

vom Stück

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XV. Leiche«- u»d Friedhof-Ordnuug.

Ortspolizeiliche VorschrifL vom 6. Dezember 1899. -

I. AuffichtsLehörde, Personal, altgemelne Besttmwungerr. ^

Z 1. Die Ueberwachung deS Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist - '
der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhof-Kommission üdertragen, Dieselbe hat, mit ,
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdiaen Bestattung sowie zur
etwäigen Ueberführung der Leichsn nach auswärts Erforderliche anzuordnen.

§ 2. Auf Antrag der Frredhof-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet;

1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhalleaufseher. !

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.

3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräbec.

Die Leichenschauer sind vom BezirkSamt angestellt und auf die Dienstweisung
für Leichenschauer verpflichtet. . ^
 
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