Gegenstanö
IV. Wildpret.
1. Hase» ^ ^
2. Hirsche und Alttiere. . .
3. Rehe und Geulsen . . . . -.
4. Dammwild.
5. Wildschweine.
V. Fleisch.
1. Frisches Flcisch von Schlachtvieh aller
Art . . . . ...
2. Gesalzenes, gedörrtes nnd geräuchertes
, Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren atter Art . . .
3. Fleisch von zcrlegtem Geflügel .
4. „ ,, Wildpret .
VI. Geflttgel.
1. Gänse, Schneegänse . . . .
2. Enten . . ..
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen . . . . . . .
4. Poularden und Kapaulien .
5. Welsche Hahnen.
V. Auerhahnen und Birkhühner .
7. Wilde Enten aller Art . . . .
8. Fasanen . . . . . . .
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schlwehühner. . . .
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagobares Geflügel . . . .
VII. Frische Fische, SeekreLse.
1. Salm, Forellen. . . .
2. Stembutten (TurboLS), Seezungen,
Soles, Fluß-u. Seekrevse, Laichlachse
3. Sonstige frische Seefische, mit AuS-
nahme der Schellfische ...
Maßstab
der Besteuerung
vom Stück
,,
„
»,
von 1 Mo
von 1 Kilo
von 1 Kilo
von 1 Kilo
vom Stück
desgl.
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»,
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»,
von 1 Kilo
desgl.
6
6
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10
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15
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60
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20
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5
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20
XV. Leiche«- u»d Friedhof-Ordnuug.
Ortspolizeiliche VorschrifL vom 6. Dezember 1899. -
I. AuffichtsLehörde, Personal, altgemelne Besttmwungerr. ^
Z 1. Die Ueberwachung deS Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist - '
der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhof-Kommission üdertragen, Dieselbe hat, mit ,
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdiaen Bestattung sowie zur
etwäigen Ueberführung der Leichsn nach auswärts Erforderliche anzuordnen.
§ 2. Auf Antrag der Frredhof-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet;
1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhalleaufseher. !
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräbec.
Die Leichenschauer sind vom BezirkSamt angestellt und auf die Dienstweisung
für Leichenschauer verpflichtet. . ^
IV. Wildpret.
1. Hase» ^ ^
2. Hirsche und Alttiere. . .
3. Rehe und Geulsen . . . . -.
4. Dammwild.
5. Wildschweine.
V. Fleisch.
1. Frisches Flcisch von Schlachtvieh aller
Art . . . . ...
2. Gesalzenes, gedörrtes nnd geräuchertes
, Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren atter Art . . .
3. Fleisch von zcrlegtem Geflügel .
4. „ ,, Wildpret .
VI. Geflttgel.
1. Gänse, Schneegänse . . . .
2. Enten . . ..
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen . . . . . . .
4. Poularden und Kapaulien .
5. Welsche Hahnen.
V. Auerhahnen und Birkhühner .
7. Wilde Enten aller Art . . . .
8. Fasanen . . . . . . .
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schlwehühner. . . .
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagobares Geflügel . . . .
VII. Frische Fische, SeekreLse.
1. Salm, Forellen. . . .
2. Stembutten (TurboLS), Seezungen,
Soles, Fluß-u. Seekrevse, Laichlachse
3. Sonstige frische Seefische, mit AuS-
nahme der Schellfische ...
Maßstab
der Besteuerung
vom Stück
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von 1 Mo
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XV. Leiche«- u»d Friedhof-Ordnuug.
Ortspolizeiliche VorschrifL vom 6. Dezember 1899. -
I. AuffichtsLehörde, Personal, altgemelne Besttmwungerr. ^
Z 1. Die Ueberwachung deS Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist - '
der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhof-Kommission üdertragen, Dieselbe hat, mit ,
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdiaen Bestattung sowie zur
etwäigen Ueberführung der Leichsn nach auswärts Erforderliche anzuordnen.
§ 2. Auf Antrag der Frredhof-Kommission werden vom Stadtrat angestellt
und vom Bezirksamt verpflichtet;
1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhalleaufseher. !
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräbec.
Die Leichenschauer sind vom BezirkSamt angestellt und auf die Dienstweisung
für Leichenschauer verpflichtet. . ^