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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0576
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139

§ 3. DaS gesamte Leichenversonal hat den in dcr betreffenden Diensttveisung
gegebenen Vorschriften genan nachzukommen; in FLillen, welche in der Dienstweisung
nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnnng der Friedhof-Kommission ein-
zuholen.

Dasselbe hat bei allen Dienstleistungcn ein anständiges, ruhiges, ernstes Be-
nehmen einzichalten. Unordnnngen, Nachlassigkeit oder Widersetzlichkcit tvcrden strenge
bestraft; Trunkenheit im Dicnst hicht sofortige Entlassmlg nach stch. Es ist dem
Lcichenpersonal ber Strafe der Drenstentlassung verboten, Anfordcritngen an Gcld
oder anderen Dingen an dic Hinterbliebenen zu machcn; ebcnsowenig darf daSselbe
weder vor oder nach der Beerdigung Essen oder Trinken bcansprnchen, noch darf
demselben solches verabreicht werden.

Annahme von Gewümanteilen bei Licferungen in irgend einer Form wird außer
der etwaigcn strafrechtlichen Verfolgung mit sofortiger Entlassung geahndet.

Beschwerden gegen das Pcrsonal sind bei der Friedhof-Kommisston anzilbringcn.

H 4. Bczüglich dcr Kosten für sämtlichc Bestattungen ist die vom Stadtrat aus-
gestcllte, dicser Vorschrift als Anlage beigefüate Taxordnung masMbend.

Nach dersclben werden fiir die Art der Bestattung 5 Klasscn bestimmt.

Die Wahl der Klasse und der ctwa weiter gewünschten außergewölnllichcn
Lcistungen ist von dcn Hiuterbliebcnen zu treffen, zn welchcm Zweck dcr Leichen-
ordner oenselben einen Bestellbogen, uuf wclchcm die Taxen verzeichnet sind, znr
Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die für den einzelucn
Fall von der Friedhof-Kommission festgesctzten Gebühreu in Anwendung.

Nach der VestaLtrmg erhcbt der Leichenordncr unter Vorlage der Ncchnnng die
sänltlichen Gcbührcn und Taxen nnd bcschcinigt dcren Empfang.

§ 5. Die lltechuung über sämtliche Einnahmcn und Ausgaben dcr Fricdhof-
Kommission wird unter der Bezeichnung „Friedhof-Kafse" von der Stadtkasse
geführt.

II. Leichen- nnd Leichenhans-Ordnung.

§ 6. Jeder Todesfall muß unverzüglich nach dcm Eintritt des Todes dem Leichen-,
schauer *) und dem Leichenordner**) angezeigt we'rden. Zu diescr Anzeige verpstichtet
lst das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an oer Anzeige ver-
hindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung stch der Sterbefall ereig-
netchat.

" Die Psticht zur Anzeige erstreckt sich allch auf Totgeburten. Vor Ankunft des
Leichenschaners darf mit der Leichc kcine Veränderung vorgenommeu werden.

. §7. Die nach den Bestimnnmgeu des §6 zur Anzeige verpstichteten Pcrsonen
müssen delr vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens 20 Stnnden nach
eingetretenem Tod dem oürgerlichen Standesbeamten mit der Anheige des Todesfalls
vorlegen, welchcr nach Vollendung des Eintrags in das Sterbereglster den vorschrifts-
mäßig ausgeftellten Erlaubnisschein zur Bestattung deu Erschiencncn überaibt; auf
demselben soll gleichzeitig bemerkt werden, ob der Tod infolge ansteckender Krankhcit
eingetreten ist.

Als ansteckende Krankheiten im Sinne diescr ortspolizeilichcn Vorschrift sind zu
bctrachtcn: Blattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach, Typhns.

ß 8. Die zweite Leichenschau findet nach Maßgabe der Dienstweisung für Leichen-
schauer und der M 7, 8 u. 12 der Ministerial-Verordnung vom 16. Dezcmbcr 1875 in
der Lcichcnhalle statt; der Leichenschauer bczeichnet anf dem Erlaubnisschein dic Zeit,
mit deren Eintritt die Bestattung vorgenommen werden darf.

Keine Bestattung darf vorgenommen werden, bcvor der Erlaubnisschein vor-
schriftsmäßig ausgestellt wurde.

Jst bezüglich des Todesfalles eine gerichtliche oder polizeiliche Untersuchnng
anhängig, so lst zur Vestattnng .überdies die Erlaubnis der untersuchendeu Behörden
erforderlich.

Die Geistlichen und die mit der Leitung der Beerdignng beauftragtcn Personeli
stnd verpflichtet, vör der Bestattnng von dem Erlaubnisschein Einsicht zll nehmen.

§ 9. Zur Aufnahme aller für den hiesigen Friedhof bestimmten Leichen dürfen

*) Siehs im Adreßbuch unter „Benlfsgeschkften": Leichenschausc.

**) Städt. Leichenordner, z. Zt. Martin Becker, Grabsngasse k. Fernspr. 176.
 
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