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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0581
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3. Gräber vorr Erwachsenen dürfen nicht vor Abfluß von 25 Zahren, ÄrW
von Kindern nicht vor Abfluß von 16 Jahren geöffnet werden. Behufs UebertragungH
einer Leiche in ein Familierigrab oder nach auswarts kann auf Antrag der §kriedb
Kommission urrter Begutachtung deS BezirkSarzteS vom Bezirksamt eine
gestattet werden.

Ern Famittengrab darf auch vor der Umgrabungsfrist zur Anfnahme der Lerche
eineS Kindes von mcht über 1 Jahr geöffnet werden.


IV. FeuerbestattungS-Ovdnung.

Z 37. Zur Vornabme der Feuerbestattung Verstorbener ist ausschließlich die ^
auf dem städtifchen Friedhofe errichtete FeuerbestattungSanstalt bestimmt.

§ 38. Die Feuerbestattung einer Leiche darf unbeschadet der auf die erste Besichtl-
aung der Leiche durch den Leicbenschauer und den LeichentranSport bezüglichen Vor- i
schrirten nur mit schriftlicher Genehmigung des BezirkSamtS als Ortspolizeibehörde
erfolgen.

dem GenehmignngSgesuch, daS beim Vorsitzendem der Friedhof-Kommission
)en bezw. mündlich anzubringen ist, stnd folgende Belege erforderlich:

1. etne von der zuständigen Behörde auSgestellte Beurkundung, daß der Ein- ^

" r ff. des RrichSgesetzeS vom 6. Februar N

in das standeSamtliche Sterberegister (ß 56
" ' ' ..Mr

ift

außerhalb des deutschen Reichs Verstorbene ein amtlich be- V H

tra

1875) erfowt
glarwigter Sterbeschein),

2 a) eine behördltch bealailbigte, von einem approbierten Arzte angefertigte
Krankengeschichte des betreffeuoen FalleS,

b) ein Zeugnis deS staatlichen SanitätSbeamten des SterbeorteS bez. deS Groß-
herzoglichen Bczirksarztes zu Heidelberg darüber, daß nach dem Ergebnisse der von
ihm vorgenomnrenen Besichtigung der Leiche jeder Verdacht des Vorliegens einer
gewaltsamen Todesnrsache ausgeschlossen ist und,

e) wenn eine Sektion der Leiche vürgenommen wurde, überdieS ein in gleicher
Weise angefertigter nnd bealanbigter Leichenbefund.

Jn säwtlichen Schriststücken (a, b und o) ist die TodeSursache möglichst deüt-
lich anzimeben.

8. Eine behördlich beglaubigte Urkunde, welche den NachweiS enthält, daß ent-
weder:

a) der Verstorbene selbst seine Feuerbestattung'zweifellos gewollt hat oder

b) Leim Tode WrllenSunfahiger oder von Perfonen unter acht-
zehn Jahren, daß die Bestattungspflichtigen die Einäscherung verlangen.

Jn den unter Ziffer 3 b genannten Fällen oarf indeffen die VerbrenNungS-
erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn auf Grund vorheriger Leichenöffnung
durch einen Staatsarzt ein Zeugnis dieseS letzteren beigebracht wird, eS sei jeder
Verdacht eines gewaltsamen TodeS ausgeschloffen.

4. Bei auswärts Verstorbenen außerdem eine Beurkundung darüber, daß
der für den SterLeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Feuerbestattung
Leiche angezeigt wurde.

Friedhof-Kommission teilt das Gesuch mit sämtlichen Belegen unter

.



der

gestellt ist.

Bestehen nach dem Gutachten des Großh. Bezirksarztes Zweifel hierüber, sü
kann das Bezirksamt den Angebörigen des Verftorvenen anheimgeben, zur Hebung
der Zweifel oie Leichenöffnung durch den beamteten Arzt vornehmen zu lassen und
den Befuud vorzulegen.

Werden durch das Ergebnis der Sektion nach Ansicht deS Großh. BezirksarzteS
Todesursache nicht vollständig beseitigt, so ist die ErlaubniS

hier die Zweifel über die

zur Vornahme der Feuerbestattung vom Bezirksämt zü versagen.

8 40. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen
TodeS gestorben sei, so darf, im Falle der Sterbeort rm Großherzogtum Baden liegt.

die schriftliche ErlaubniS zur Feuerbestattung erteilt hat.
 
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