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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0588
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151

a. in erfter und zweiter Reihe ein Grab . 50^
jedes weitere Grab . . . . . . 40 „

d. in den übrigen Rethen ein Grab . . . 40 „

jedes weitere Grav.30 „

Jm Uebrigen aelten für die Aschengräber die Bestimmungen a bts d.

1. Jn je eme Familiengrabstätte d dürfen innerbalb der 40 Jahre unter den in
ä benannten Bedingungen 4 Aschenreste beigesetzt weroen, in eine Familiengrabstatte
» deren 10.

Jn je einem schon belegten Familiengrab a dürfen in demselben Zeitraum noch
8 Aschenreste beigesetzt werden, die Benützung zu einer zweiten Erdbestattung wird
badurch nicht aufgehoben.

Auch für die Äschengräber in Familiengrabstätten gilt die Dauer der Umgra-
buttgsperiode von 15 Zahren.

2. Benützung deS Friedhofes:

a. Zur Beerdigung Auswärtiger (siehe § 23 Abs. 3 der Leichen- und
Friedhof-Ordnung) ^ ^

für Erwachsene . . . . 50 .L

für Kinder unter 15 Jahren . 25 „

d. zur Beisetzuna von Aschenresten Auswärtiger
für je eme Asche . . . . 25«^.

Bei der Beisetzung der Asche eines auswärtiaen ZeichnerS von Anteilscheinen oder
dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische oer FeuerbestattungShalle wird dieser
Betrag nicht eryoben.

3. Erlaubnis zum Aufstellen von Grabdenkmalen auf den ällgemeinen Leichen-
feldern.

a. für Denkmale von Metall bis zu 200kg 1 ^

über 200 kg 20 „
d. für Denkmale von Stein bis zu 0,15edm 1 „

über 0,15 odm 20 „

Außerdem hat der Bildhauer zu entrichten für jedeS Denkmal von Stein oder
Metall

a. auf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder . 1 »F

d. „ „ „ „ für Erwachsene 2 „

o. auf Familiengräbern . . . .... 3 „

4 DaS Setzen von Holzkreuzen auf den allgemeinen Leichenfeldern 50

5. Audgraben von Fundamenten, sowohl sür Grabsteine als für Einfassunaen oder
Gruften, einschlietzlich der Entfernung der Erde wird mit 4 ^ fiir den Knbikmeter
berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Aushebeir eines GraLes in eirrem Familiengrab

sich ergebenden Erde.... . . . . . . ... 1-^ 50^

7. Jedes Ausgraben einer Leiche. . ... . . . 40 „

8. Die Wiederbeerdiguna in einer Familiengrabstätte. . . . 20 ,,

Finden diese Ärbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, so ermäßigen stch diese

Taxen anf die HLlste.

9. Die Beisetzung der Asche eines auSwärts Verstorbenen in einer Familiengrab-
ftätte 5

10. Für alle außergewöhnlicken Leistnngen, für welche in dieser Tarorduung eine
Gebühr nicht aufgefnhrt ist, wird besondere Rechnung auSgestellt, welche vor ihrer
Anforderung von der Friedhofs-Kommission geprüft und dem Stadtrat znr Geneh-
migung vorgelegt wird.

L. Beiträge zur Amortisation der Baukosten der Feuer-
bestattungsanftalt.

Die folgenden Beträge stießen nicht in die Friedhofkasse, sondern in den Anrorti-
sationsfond, aus welchem alljährlich nach Maßgabe der aus diesen Einnahmen zur
Versügung stehenden Summe die cntsprechende Anzahl der durch das Loos zn bestim-
menden Anteilscheine zurückbezahlt wird. Nach vollendeter Amortisation fällL die Er-
hebung dieser Beiträae weg.

1. Für je eine Feuervestattung . ..20 »F
 
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