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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Schlierbach, Neuenheim und Handschuhsheim für das Jahr 1903 — Heidelberg, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.2485#0590
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o. Schulen irnd Erziehungsanstaltein je 4 Teilnehmer auf eine Karte.

Jst bei b und o die Zahl oer Besucher nicht durch 2 bezw. 4
ohne Rest teilbar, so haben die Uebrlgbleibenden gleichfallS eine
Karte zu lösen.

ä. AbonnementSkarten mit 20 Abschnitten ... . . . . . 2,00 Mk.

Die Sammlung ist täglich geöffnet nnd zwar vom 1. November bis 1. Marz
von morgens 10 Uhr ab; in den ubriaen Monaten von morgens 8 Uhr ab, bis
zu einbrechender Dammerutlg, jedoch spätestens bis 7 Uhr Abends.

XVIIl. Dik Veranlagung zn drn dirrktr» Stenrr«.

Das sogen. Ab- mrd Zufchreiben der Grund-. Häuser-, Gewerb-, Ein-
kommen- und Kavitalrentensteuer findet alljährlich in der Negel in den
Monaten April und Mai statt. Besondere Bekanntmachung erfolgt jeweils in den
Lokalblättern. Die Steuererklärungen sind abzugeben beim Großh. Steuerkom-
missär für den Stadtbezirk Heidelberg, wo auch die Formulare hu den
Steuererklärunaen nebst Anleitung zu deren Aufstelluug abgegeben werden. BrS zum
Ablanf der für vas Ab- und Zuschreiben bestimmten Frist sind die in den einzelnen
Steuergesetzen vorgeschriebenen Steuererklärrlngen nud Anzeiaen, sowie die Gesuche
«M Steuerbefreiung, Steuernlinderung uud Steuerrückersatz einzureichen.

Der Steuerkommiffär ist jedoch berechtigt auch außerhalb des Ab- und Zuschreibens
die Veranlagung von Personen, die nach den betr. Gesetzeu in der Gemeinoe er st-
mals gewerb- und einkommensteuerpflichtig geworden sind, vorzunehmen.

Ebenso werden auch auf erfoigte Anzeige während des

, ganzen „ , .

schreibungen vorgenommen, wenn die Gewer5e- oder Einkommensteuerpflicht in der
Gemeinde gäuzlich aufgehört hat.

Die Gewerbsteuerpflicht hört auf, wenn das Gewerbe aufgegebeu worden oder
das Betriebskapital unter 700 Mk. herunter gegangen ist.

Die Einkommensteuerpflicht hört auf insvesonvere in Folge von Tod, Wegzug
— in diesem Falle vorauSaesetzt, daß der Betreffende nicht wegen auf hiesiger Ge-
markung gelegenen Liegenschasten oder auS Gewerbebetrleb hier einkommensteuer-
pflichtig bleibt —, oder wenn das steuerbare Einkommen den Betrag von 500 Mark
nicht mehr erreicht.

Das Abschreiben der Kapitalrentensteuer außerhalb deS Ab- und Zuschreibells
erfolgt nur bei solchen Rentensteuerpflichtigen, die außerhalb des GroßberzogtumS
verziehen, in welchem Falle die Rentensteuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in
dem der Wegzug stattgefunden hat, erlischt.

Wrfsntliche Vrstimmungrn.

I. Jn Bezug auf die Grund- und Häusersteuer: Wer wegen Wechsels
in der Person deS Pflichtigen ab- und zugeschrieben haben will oder aus einer andern
Ursache die Berichtiguna oder den Strich seines Grund- oder Häusersteuerkapitals
verlangt, hat selbst over durch einenBevollmächtigten zu erscheinen, und sofern es sich
um das Zuschretben an eine dritte Person handelt, diese letztere znm gleichzeitigen
Erscheinen zu veranlassen. Alle Veränverungen, welche im Grnndb'.tche eingetragen
sind, werden übrigens von Amtswegen ab-uno zugeschrieben.

Bei EigentuwSveränderungen hat der seitherige Eigentümer die Steuer noch bis
zmn Schlusse des Jahres, in dem die Feststellung der Veränderung (das Ab- und Zil-
schreiben) zu vollziehen war, fortzuentrichten, wobei ihm der Ruckgriff auf den Er-
werber der Liegenschaft züsteht. Es findet daher in solchen Fällen weder ein Mck-
ersatz an den Verkäufer der Liegenschaft auS der Steuerkasse statt, noch erhebt ste von
dem ErwerLer Nachtrag.

II. Jn Bezug aufdie Gewerbsteuer: Der Gewerbsteuer unterliegt das
Betriebskapital der im Großherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen,
ausschließlich der Land- und Forstwtrtschaft, vorauSgesetzt, daß das steuerbare Be-
Lrievskapital mindestens den Betrag von 700 Mark erreicht.

Die gewerbsteuerpflichtigen Personen, männliche und weibliche, Jnländer oder
Ausländer, auch gewerbsteuerpflichtige Korporüttonen, Vereine, Gesellschaften haben
schriftliche oder mündliche Steuererklarungen adzugeben:
 
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