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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0458
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der

gesehtLHen, Merordnungs-, Aezirks- und
Hrtspotizeiüchen Morschriften,

welche von allgemeiner Wichtigkeit sind.

I I. Ordnungs- und Sicherheits^iolizei.

M L. Wohnungs-, Fremden- nnd DienflboLenanreigen.

1. Das polizeiliche Meldewesen.

Verordnung des Großh. Ministeriums des Jnnern vom 8. Mai 1883 in der Fassung

vom 10. Dezember 1891.

H. Zu- und Wegzug.

8 1. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahr in eine Gemeinde einzieht,
um in derselben seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, binnen
drei Tagen nach dem Einzuge sich bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlegung der
ihm an seinem bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsorte erteilten Abmeldebescheini-
gung persönlich oder schriftlich anzumelden und die im beigedruckten Formular ^
enthaltenen Angaben üher seine persönlichen Verhültnisse zu machen.

Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde haben die Anzumeldenden auch die in
ihrem Besitz befindlichen, zum Ausweis über ihre Person sonst dienlichen Papiere
(Reiseausweise, Pässe, Heimatscheine 2c.) vorzuzeigen.

Reichsausländer müssen sich jedenfalls durch Zeugnisse ihrer zuständigen Hei-
watsbehörde über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen.'

Z 2. Die Ortspolizeibehörden haben sorgfältig darauf bedacht zu sein, daß die
Ausfüllung des Formulars ^ jeweils genaü und vollständig ersolgt.

Geben die Angaben der Angemeldeten zu Bedenken Anlaß, so hat die Ortspolizei-
behörde sofort, nötigenfalls durch Vermittlung des Bezirksamts, durch Nachfragen
bei den Behörden des srüheren Wohn- oder Aufenthalts- oder des Geburtsorts
ihre persönlichen Verhältnisse festzustellen.

Die Formulare X sind samt den vorgelegten Abmeldescheinen von der Orts-
polizeibehörde alphabetisch nach dem Namen geordnet aufzubewahren.

8 3. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten Lcbensjahre aus einer Gemeinde
wegzieht, um seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in derselben aufzugeben, ist ver-
pflichtet, vor seinem Wegzuge sich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schrift-
lich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.

8 1. Ueber die nach den 88 1 und 3 erfolgten An- und Abrneldungen ist von den
Ortspolizeibehörden eineBescheinigung nach Formular L und 0 kostenfrei zu erteilen.
I 8 5. Ueber den Einzug der in 8 1 erwähnten Personen hat die Ortspolizei-
» behörde alsbald nach der Anmeldung einen Eintrag in die nach Formular I) zu
führende Liste zu fertigen.

Jn dieser Liste ist auch der Wegzug des Eingetragenen aus der Gemeinde zu
bemerken.

Die Liste i st alphabetisch riach den Namen der Einzutragenden derart anzulegen,
daß für jeden Buchstaben besondere Bogen bestimmt sind, m denen die hierher ge-
hörigen Namen nach der Zeitfolge der Anmeldung eingetragen werden. Jst der

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